Metadata : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

württembergische  Agrarverhältnisse.  194

derselben  mindestens  seinen  Pflichtiheil  zu  hinterlassen.  Die  nachfolgenden
  Besitzer  aber,  welche  das  Gut  unter  jener  Bedingung
übernehmen,  würden  dasselbe  auch  dann  an  Einen  vererben
müssen,  wenn  sie  ausserdem  nicht  genug  Vermögen  hätlen,  um
jedem  ihrer  Kinder  den  Pflichttheil  zu  geben.  In  dieser  Beziehung
besteht  in  Württemberg  zwischen  dem  Bürger-  und  Bauernstand
einerseits  und  dem  Adel  andrerseits  kein  so  grosser  Unterschied,
wie  sonst  in  Deutschland,  wo  meist  nur  dem  Adel  die  Errichtung
von  Familien-Fideicommissen  verstaltet  ist.  Das  Privilegium  der
Standesherren  und  des  rilterschafllichen  Adels  besteht  nur  darin,
dass  diese  kraft  der  ihnen  zukommenden  und  vom  Bundesrecht
garantirlen  Autonomie  auch  noch  andere  fideicommissartige  Einrichtungen
  treffen  und  aufrecht  erhalten  können,  als  diejenigen
sind,  welche  nach  dem  würlttembergischen  Privatrecht  jedem  Bürger
zu  errichten  erlaubt  ist.

Hier  scheint  also  allerdings  eine  Reihe  von  rechtlichen  Möglichkeiten
  gegeben,  deren  sich  ein  intelligenter  und  der  ererbten
Sitte  wahrhaft  treu  anhängender  Bauernstand  hätte  bedienen  können
und  die  er  noch  anwenden  könnte,  um  das  Uebermaass  der
Grundbesitzverkleinerung  durch  die  von  Generation  zu  Generation
fortschreitenden  Erbtheilungen  zu  verhindern.  Untersucht  man
aber  diese  Rechtsmittel  genauer,  so  überzeugt  man  sich  leicht,
dass  ihre  Wirksamkeit  für  den  angegebenen  Zweck  doch  immer
zweifelhafter  Natur  'ist.

Das  letzte  der  angegebenen  Rechtsmittel,  die  Errichtung  von
bäuerlichen  Fideicommissen,  würde  offenbar  dem  angegebenen
Zweck  am  direktesten  entsprechen.  Ganz  abgesehen  aber  davon,
dass  manche  Fragen  in  der  Lehre  von  den  gemeinrechtlichen
Fideicommissen  bestritten  sind,  wie  z.  B.  schon  die  Dauer  eines
solchen  auf  länger  als  vier  Generationen,  so  setzt  die  Anwendung
dieses  Rechtsmittels  nicht  nur  bedeutende  juridische  Kenntnisse
voraus,  sondern  auch  den  festen  Willen  für  spätere  Generationen
zu  sorgen  und  die  grösste,  voraussichtigste  Klugheit,  um  eine
derartige  Einrichtung  zweckmässig  zu  treffen.  Nun  lehrt  aber
die  Erfahrung,  dass  ein  Bauer  nur  sehr  schwer  zu  dem  Entschlusse
kommt,  durch  irgend  ein  Rechtsverhältniss  sich  und  seine  Erben
auf  lange  hinaus  zu  binden.  Er  mag  auch  noch  so  fest  über-