Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

388  Anhang.  VI.

nach  vorherigem  Einvernehmen  mit  der  siädtischen  Vertretung,  dem
Bürgermeister  einer  benachbarten  Stadt  übertragen.

Bezüglich  der  Ernennung  von  Stellvertretern  für  kommissarische
  Amtsvorsteher  enthält  das  Gesetz  keine  ausdrückliche  Vorschrift.
Soweit  sich  ein  Bedürfniß  hierzu  ergiebt,  werden  die  Bestimmungen
des  §.  57.  Absatz  1  und  4  des  Gesetzes  analog  zur  Anwendung
zu  bringen  sein.  In  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  nur  aus
einer  Gemeinde  oder  einem  selbstständigen  Gutsbezirke  bestehen,
ist  nach  §.  56.  Absatz  5  des  Gesetzes  der  Gemeinde=  bezw.  Gutsvorsteher
  zugleich  Amtsvorsteher.  Einer  ausdrücklichen  Ernennung
derselben  zu  Amtsorstehern  bedarf  es  nicht.

Für  die  betreffenden  Gemeinden  bestimmt  der  Kreisausschuß
nach  §.  57.  Absatz  6  einen  der  Schöffen,  welcher  den  Gemeindevorsteher
  in  seiner  Eigenschaft  als  Amtsvorsteher  zu  vertreten  hat.

Für  die  betreffenden  Gutsbezirke  ist  die  Stellvertretung  des
Vorstehers  nach  Maßgabe  des  S§.  31.  bezw.  des  §.  57.  Absatz  1
und  4  des  Gesetzes  zu  ordnen.

7.  Sobald  der  Landrath  dem  Ober  Prästdenten  von  der  erfolgten
  Aushändigung  der  Ernennungs=  und  Bestallungs-Urkunden
und  der  Vereidigung  der  Amtsvorsteher  und  deren  Stellvertreter,
von  den  durch  den  Kreisausschuß  in  Gemäßheit  des  §.  57.  Abs.  4
angeordneten  einstweiligen  Stellvertretungen,  sowie  von  den  als
Amtsvorsteher  bezw.  deren  Stellvertreter  fungirenden  Gutsvorstehern,
  Gemeindevorsteher  und  Schöffen  (Nr.  5)  Anzeige  gemacht
hat,  wird  von  dem  Ober-Präsidenten  in  Gemäßheit  des  §.  185.
des  Gesetzes  für  den  betreffenden  Kreis  die  erfolgte  Bildung  der
Amtsbezirke  und  die  Ernennung  der  Amtsvorsteher  und  deren
Stellvertreter  durch  eine  im  Amtsblatte  zu  erlassende  Bekanntmachung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  und  ein  Exemplar
derselben  dem  Minister  des  Innern  eingereicht.  In  die  Bekanntmachung
  sind  auch  die  Namen  der  als  Amtsvorsteher  bezw.  deren
Stellvertreter  fungirenden  Gutsvorsteher,  Gemeindevorsteher  und
Schöffen  mit  aufzunehmen.

Die  Bekanntmachung  ist  zugleich  auch  in  dem  Kreisblatte  abzudrucken.


Mit  dem  achten  Tage  nach  Ausgabe  des  betreffenden  Stückes  des
Amtsblatts  (§.  4.  der  Verordnung  vom  28.  März  1811,  G.  S.  S.  165),
wobei  der  Tag  der  Ausgabe  mit  einzurechnen  ist,  treten  die  rücksichtlich
  der  ertlichen  Polizeiverwaltung  bisher  bestandenen  Vorschriften
außer  Kraft,  und  geht  die  Verwaltung  der  örtlichen  Polizei  und
der  sonstigen  öffentlichen  Angelegenheiten  des  Amts  (8.  59.)  nach
näherer  Vorschrift  der  Kreisordnung  auf  die  Amtsvorsteher  über.

Von  demselben  Zeitpunkte  ab  treten  in  denjenigen  der  gutsherrlichen
  Polizeigewalt  bisher  unterworfenen  sogenannten  Mediat-