388 Anhang. VI.
nach vorherigem Einvernehmen mit der siädtischen Vertretung, dem
Bürgermeister einer benachbarten Stadt übertragen.
Bezüglich der Ernennung von Stellvertretern für kommissarische
Amtsvorsteher enthält das Gesetz keine ausdrückliche Vorschrift.
Soweit sich ein Bedürfniß hierzu ergiebt, werden die Bestimmungen
des §. 57. Absatz 1 und 4 des Gesetzes analog zur Anwendung
zu bringen sein. In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus
einer Gemeinde oder einem selbstständigen Gutsbezirke bestehen,
ist nach §. 56. Absatz 5 des Gesetzes der Gemeinde= bezw. Gutsvorsteher
zugleich Amtsvorsteher. Einer ausdrücklichen Ernennung
derselben zu Amtsorstehern bedarf es nicht.
Für die betreffenden Gemeinden bestimmt der Kreisausschuß
nach §. 57. Absatz 6 einen der Schöffen, welcher den Gemeindevorsteher
in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher zu vertreten hat.
Für die betreffenden Gutsbezirke ist die Stellvertretung des
Vorstehers nach Maßgabe des S§. 31. bezw. des §. 57. Absatz 1
und 4 des Gesetzes zu ordnen.
7. Sobald der Landrath dem Ober Prästdenten von der erfolgten
Aushändigung der Ernennungs= und Bestallungs-Urkunden
und der Vereidigung der Amtsvorsteher und deren Stellvertreter,
von den durch den Kreisausschuß in Gemäßheit des §. 57. Abs. 4
angeordneten einstweiligen Stellvertretungen, sowie von den als
Amtsvorsteher bezw. deren Stellvertreter fungirenden Gutsvorstehern,
Gemeindevorsteher und Schöffen (Nr. 5) Anzeige gemacht
hat, wird von dem Ober-Präsidenten in Gemäßheit des §. 185.
des Gesetzes für den betreffenden Kreis die erfolgte Bildung der
Amtsbezirke und die Ernennung der Amtsvorsteher und deren
Stellvertreter durch eine im Amtsblatte zu erlassende Bekanntmachung
zur öffentlichen Kenntniß gebracht und ein Exemplar
derselben dem Minister des Innern eingereicht. In die Bekanntmachung
sind auch die Namen der als Amtsvorsteher bezw. deren
Stellvertreter fungirenden Gutsvorsteher, Gemeindevorsteher und
Schöffen mit aufzunehmen.
Die Bekanntmachung ist zugleich auch in dem Kreisblatte abzudrucken.
Mit dem achten Tage nach Ausgabe des betreffenden Stückes des
Amtsblatts (§. 4. der Verordnung vom 28. März 1811, G. S. S. 165),
wobei der Tag der Ausgabe mit einzurechnen ist, treten die rücksichtlich
der ertlichen Polizeiverwaltung bisher bestandenen Vorschriften
außer Kraft, und geht die Verwaltung der örtlichen Polizei und
der sonstigen öffentlichen Angelegenheiten des Amts (8. 59.) nach
näherer Vorschrift der Kreisordnung auf die Amtsvorsteher über.
Von demselben Zeitpunkte ab treten in denjenigen der gutsherrlichen
Polizeigewalt bisher unterworfenen sogenannten Mediat-