Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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o.  689.)  Regulatid  hber  die  künftige  Verwaltung  des,  Zeitungs-Wesens.  Vom  1456en
Dezember  1821.

8.  1.  D.,  Publiko  wird  von  jetzt  ab  die  Berechtigung  zu  Theil,  seinen  Bedarf
  an  Zeitungen,  politischen  und  gelehrten  Inhalts  und  Journalen  jeder  Art,
von  deim  Verlagsorte  unmittelbar  zu  beziehen,  falls  es  nicht  in  der  Konvenienz
des  Einzelnen  liegen  sollte,  die  Bestellung  durch  das  an  seinem  Aufenthaltsorte
etablirte,  oder  wenn  daselbst  keins  vorhanden  seyn  sollte,  an  das  seinem  Aufenthaltsorte
  zundchst  belegene  Postamc,  gehen  zu  lassen.

##.  2.  In  dem  ersltern  Falle  erhält  der  Abonnent  durch  die  Briefpost
unter  Kreuzband,  so  daß  sich  die  Bogenzahl  bemerkbar  macht,

a)  die  inlän  dischen  Zeitschriften
gegen  ein  mit  Rücksicht  auf  die  Besiimmungen  des  Münz-Edikts  vom  Zosten  September
  d.  J.  festgestelltes  Porto“
von  4  fennigen  fuͤr  den  ganzen  Druckbogen

2  -  *  „:  halben  "

1#  -  viertel  -

1#  ganzen  Bogen  Beilage
:  1  :  halben  =

b)  die  ausländischen  Zeitschriften  (mit  Ansschluß  der
französsschen  Blätter,  in  Absicht  deren  es  bei  den  bereits  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gelangten  Besümmungen  des  Postvertrages  mit  Frankreich,  sein  Bewenden
  behält)
gegen  ein  Porto

von  5  Pfennigen  für  den  ganzen  Druckbogen
4  #  halben  2
2  28  -  :  H.  viertel
(ohne  daß  die  Beilagen  eine  Moderation  genießen.)

Dieses  Porro  muß  am  Abgangsorte  entrichker  werden,  und  hat  sich  der  Abonnent
  dieserhalb  mit  dem  Verleger,  welcher  hiernach  den  Preis  der  Zeitung  regulirr,
zu  verstandigen.  4#

Den  Berliner  Zeitungsverlegern  wird,  damit  sie  ihren  resp.  Abonnenten  den
Preis  eines  Exemplars  der  Zeitung  vorher  bestimmen  können,  nachgegeben,  die
Tortovfüchtigeei  jedes  einzelnen  Exemplars  mit  2  Rehlr.  jährlich  bei  der  Postkasse
abzulösen.

Die  Staatszeitung  entrichtet  dagegen  für  jedes  Eremplar  nur  1  Rthlr.  10  r.

In  Albsicht  der  ausländischen  Zeitungen  hat  da,  wo  die  Postverhältnisse  des
Auslandes  eine  direkte  Bezfehung  vom  Verlagsorte  gegen  einen  moderirten  Portosat
  nichr  gestatten,  und  wo  daher  der  Einzelne  es  seiner  Konvenienz  angemessen
finden  dürfte,  seine  Bestellung  entweder  hier  in  Berlin  bei  dem  zu  errichtenden  Zeitungskmptoir
  oder  bei  dem  betheiligten  Grenz-Postamte  zu  machen,  das  Erstere
wie  das  Letztere  um  einen  Abonnementspreis  zeilig  genug  festsetzen  zu  können,  das
inländische  Porro  zu  b.,  durch  einen  nach  der  Bogenzahl  der  betreffenden  Zeitung  in
dem  letztverflossenen  Jahre  zu  ermitrelnden  Aversional-Satz  zu  bestimmen,  und  von
Zeit  zu  Zeit  zur  ösfenrlichen  Kenmuniß  zu  bringen.

5§.  3.  In  dem  zweiten  Falle  wird  den  Postmeistern  und  Amsverfehen

ei