Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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4.  bei  Verpachtung  von  Grundstücken  der  geistlichen  Stellen,  wenn
dadurch  auch  der  Dienstnachfolger  gebunden  sein  soll,

5.  bei  Ausschreibung  kirchlicher  Umlagen  (8  20).

VII.

§  25.
Kirchliche  Vermögensverwaltung.

1.  Bei  allen  Maßnahmen,  welche  die  kirchliche  Vermögensverwaltung
betreffen,  ist  es  Pflicht  der  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes,  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  keinerlei  Art  der  Verwendung  des  Kirchen=  oder  Stiftungsvermögens
  oder  der  Erträgnisse  desselben  für  andere  als  kirchliche  und  stiftungsgemäße,
  bezüglich  für  die  von  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  genehmigten
Zwecke  oder  für  die  sonst  nach  anerkannten  Rechtsgrundsätzen  dem  Kirchen=  oder
Stiftungsvermögen  aufruhenden  Lasten  erfolgt.

Diese  Bestimmung  erleidet  entsprechende  Anwendung  auf  das  Vermögen
und  die  Erträgnisse  der  geistlichen  Stellen.

2.  Die  Anlegung  von  Kirchen=  und  Stiftungskapitalien,
sowie  von  Kapitalien  der  geistlichen  Stellen  hat  der  Kirchgemeindevorstand
  nach  den  jeweilig  für  die  Anlegung  vormundschaftlicher  Gelder  bestehenden
  Gesetzen  und  Verordnungen  vorzunehmen.

3.  Diejenigen  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstandes,  die  den  Vorschriften
  unter  Ziffer  1  und  2  zuwiderhandeln,  haften  einer  für  alle  und  alle
für  einen  in  Betreff  des  dadurch  etwa  erwachsenen  Schadens.

4.  Bei  Darlehnsaufnahmen  ist  von  dem  Kirchgemeindevorstand  alsbald
wegen  der  allmäligen  Tilgung  des  Schuldkapitals  Beschluß  zu  fassen.

Die  Tilgungsrente  muß  mindestens  ein  Prozent  des  aufzunehmenden
Kapitals  und  den  Ueberschuß  der  bei  der  fortschreitenden  Schuldentilgung  geminderten
  ursprünglichen  Zinsen  betragen.

Der  Tilgungsplan  unterliegt  der  Genehmigung  derjenigen  Aussichtsbehörde,
  welche  die  Darlehnsaufnahme  zu  gestatten  hat  (§  24,  Z.  I,  3  und
Z.  II,  2),  und  kann  auch  in  Betreff  derjenigen  Darlehen,  welche  nach  den
Bestimmungen  des  §  24  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörden  nicht  bedürfen,
  von  der  Kircheninspektion  nach  deren  Ermessen  festgestellt  werden.