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4. bei Verpachtung von Grundstücken der geistlichen Stellen, wenn
dadurch auch der Dienstnachfolger gebunden sein soll,
5. bei Ausschreibung kirchlicher Umlagen (8 20).
VII.
§ 25.
Kirchliche Vermögensverwaltung.
1. Bei allen Maßnahmen, welche die kirchliche Vermögensverwaltung
betreffen, ist es Pflicht der Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes, dafür Sorge
zu tragen, daß keinerlei Art der Verwendung des Kirchen= oder Stiftungsvermögens
oder der Erträgnisse desselben für andere als kirchliche und stiftungsgemäße,
bezüglich für die von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten
Zwecke oder für die sonst nach anerkannten Rechtsgrundsätzen dem Kirchen= oder
Stiftungsvermögen aufruhenden Lasten erfolgt.
Diese Bestimmung erleidet entsprechende Anwendung auf das Vermögen
und die Erträgnisse der geistlichen Stellen.
2. Die Anlegung von Kirchen= und Stiftungskapitalien,
sowie von Kapitalien der geistlichen Stellen hat der Kirchgemeindevorstand
nach den jeweilig für die Anlegung vormundschaftlicher Gelder bestehenden
Gesetzen und Verordnungen vorzunehmen.
3. Diejenigen Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes, die den Vorschriften
unter Ziffer 1 und 2 zuwiderhandeln, haften einer für alle und alle
für einen in Betreff des dadurch etwa erwachsenen Schadens.
4. Bei Darlehnsaufnahmen ist von dem Kirchgemeindevorstand alsbald
wegen der allmäligen Tilgung des Schuldkapitals Beschluß zu fassen.
Die Tilgungsrente muß mindestens ein Prozent des aufzunehmenden
Kapitals und den Ueberschuß der bei der fortschreitenden Schuldentilgung geminderten
ursprünglichen Zinsen betragen.
Der Tilgungsplan unterliegt der Genehmigung derjenigen Aussichtsbehörde,
welche die Darlehnsaufnahme zu gestatten hat (§ 24, Z. I, 3 und
Z. II, 2), und kann auch in Betreff derjenigen Darlehen, welche nach den
Bestimmungen des § 24 der Genehmigung der Aufsichtsbehörden nicht bedürfen,
von der Kircheninspektion nach deren Ermessen festgestellt werden.