s Kriegsamt. Mun##che Mittellungen und NMachrichten * Nummer 16
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Betriebe der Gruppe A können die vorläufige Zurückstellung
von der Ablieferung beantragen, wenn dringende
Gründe hierfür vorliegen. Die Sammelstellen sind
auch zur Entgegennahme nicht beschlagnahmter — . “ **
Brennereigeräte und Einrichtungsgegenstände IKühl- 1. Die Forstverwaltungen bekämpfen mit Nachdruck
vorrichtungen, Gefäße und deren Auskleidungen, Brenne- die Auswüchse des Versteigerungswesens.
Eiarmaturen), aus . Kupter, Messing, Rotguß s und 2. Sie halten von ihren Versteigerungen nach Mögonze
verpflichtet, die von den durch die Bekannt- lchkeit alle unzuverlässigen Holzkäufer ab
5 olnen Betrieben abgeliefert werden, soweit "«·· 3"·""g"«msp«'
es sich nicht um Altmaterial handelt. Für diese frei- 3. Sie unterlassen selbst alle preistreibenden Mafss
willigen Ablieferungen ist der Preis auf 8,50 Mark füir nahmen. * unterlassen selbst alle preistreiben -½
1 Kilogramm Kupfer bezw. 2,25 Mark für 1 Kilogramm
Legierung festgesetzt. 4. Sie treten solchen Maßnahmen, wenn sie von
anderer Seite kommen, in geeigneter Weise entgegen.
lichen Forstverwaltungen die solgenden Maßnahmen anordnen
und die nicht siaatlichen Forstverwaltungen zu
den gleichen Maßnahmen anhalten sollten.
Orgelpfeisen und Bronzeglocken. 5. Die Forstverwaltungen sollen bei Bedarf den Säge-Die
Durchführung der Bekanntmachung M. 1/12. 16 werken, die günstig (nahe) zu einem Schlage liegen, das
KRA. betr. Orgelpfeifen und M. 1/1. 17 KRA. betr. Holz aus diesem Schlage vorzugsweise abgeben. Diese
Bronzeglocken durch die beauftragten Behörden erfolgt Sägewerke sollen Gelegenheit erhalten, das nötige Holz
nach Mitteilungen der Orgelbaumeister bezw. der zu angemessenen Preisen sveihändig zu erwerben, solange
Glockengießermeister nur äußerst zögernd. es noch nicht zur Versteigerung öffentlich ausgeschrieben
-- -....-- ... ,, ist. Die Sägewerke haben auf Verlangen eine Bescheini-Die
Metall.-Mobilmachm ias Stelle der KRA. hat gung der zuständigen Kriegsamtstelle (Kriegsamtneben--daher
die betreffenden Kommunalverbände darauf hin- stelle) beizubringen, daß die Vorzugsversorgung notgewiesen,
daß es im dringendsten Heeresinteresse liegt, wendig ist.
die nokmendigen Maßnahmen sofort zu treffen; eine Ver- ·.·». » « , - .
zögerung kann gegebenenfalls verschärfte Maßnahmen 63. Die Forstverwaltungen sollen bei Bedarf bestimmte
brlordeelich machen und dazu zwingen, die Rücksichten, Babdslächen, sur rn * * * oder kebrerk
die bisher genommen worden sind, fallen zu lassen. Sagewerke günstig (nahe) liegen, einschlagen, wenn nicht
„ her a men worden sind fallen zu lass überwiegende Bedenken wirtschaftlicher oder sonstiger Art
· « entgegenstehen. Bescheinigungen der Kriegsamtstelle
Holz. (Kriegsamtnebenstelle) wie zu 5. Die Kriegsamtstelle
». - . ,sp » (Kriegsamtnebenstelle) hat sich vor Ausstellung der Be-Bestandserhebung
von Weiden, Weidenstöcken, Weidenvon
scheinigung mit dem örtlichen Revierverwalter zu beschienen
und Weidenrinden. nehmen.
nr. O 1600/. 17. HKn. uom 13. s. 1817. gen 9 W 6 und 6 eberwacht die EW *
- »» «««»·»» stelle (-Nebenstelle), daß das bereitgestellte Holz auch tat-Mit
dem 15. Mai 1917 tritt eine Bekanntmachung sächlich in den betreffenden Sägen W W und nicht
betr. Bestandserhebung von BWeiden, Weidenstöcken, etwa roh weiter verkauft wird.
Weidenschienen und Weidenrinden in Kraft, durch die » ... - '·
alle Weiden auf dem Stock und geschnitten, Weidenstöcke, 8. Der Einschlag von Grubenholz und Verkohlungs-Weidenschienen
und Weidenrinden einer dreimonatlichen holz wird besonders gesteigert, da der Bedarf nur zum
Meldepflicht unterworfen werden, sofern die Vorräte in geringsten Teile gedeckt ist, und die Anforderungen durch
den einzelnen Sorten mehr als 3 Zentner betragen. Die die Steigerung der Rüstungsindustrie sich ständig erhöhen.
seeidungen sind von den in der Bekanntmachung bezeichneten
Personen mittels vorgeschriebenen Meldescheines Richtpreise für Holz.
an die Holzmeldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, * Nichtpreise für Hols
Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 100 a, welche auch In der in Nr. 13, Seite 8, veröffentlichten Zusamfür
Aufragen und Anträge zuständig ist, zu richten, und menstellung ist die Spalte 6 (Preise des IV. Armeekorps)
zwar die erste Meldung für den beim Beginn des 15. Mai vollständig zu streichen. Dafür ist in den Kopf der letz-1917
(Stichtag) vorhandenen Bestand bis zum 25. Mai ten Spalte noch das IV. Armeekorps mit einzufügen.
1917. Bei den späteren, bis zum 10. August. 10. No- Es gelten also für das IV. Armeekorps die gleichen
vember 1917, 10. Februar und 10. Mai 1918 usw. ein- Richtpreise wie für das XII. und XIX. (1. und 2. Königzureichenden
Meldungen ist der beim Beginn des ersten lich Sächsische) Armeekorps.
Tages eines jeden Meldemonats tatsächlich vorhandene
Bestand maßgebend. Jeder Meldepflichtige ist außerdem
zur Führung eines Lagerbuches verpflichtet, aus dem Kohle.
jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung
ersichtlich sein muß.
* Beschlagnahme, Meldepflicht und Höchstpreise von Steinkohlenteerpech.
* Holzverkauf.
O. 405 17. KRH. vom 15. 5. 1917.
In einer am 20. März stattgehabten Besprechung Am 15. Mai 1917 tritt eine neue Bekanntmachung
mit den obersten Forstbehörden ist in An##cht genommen in Kraft, die neben Meldepflicht und Beschlagnahme aus
worden. daß letztere für die ihnen unterstellten staat- öchstpreise für Steinkohlenteerpech festsetzt.