Volltext : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

164  Verfassungsurkunde.  §  90—92.

Sicherheit  im  Innern  des  Landes  zu  unterstützen,  sind  durch  die
K.  Verordnung  vom  11.  Oktober  1898  geregelt.  Die  Bestimmungen
in  §  36  dieser  K.  Verordnung  über  den  Waffengebranch  der
Landjäger  wurden  von  der  Abgeordnetenkammer  beanstandet
und  für  den  Gesetzgebungsweg  reklamiert;  nachdem  ein  aus  der
Kammer  der  Abgeordneten  in  den  Jahren  1900  und  1903  zweimal
vorgelegter  Initiativgesetzentwurf  über  den  Waffengebrauch  der
Landjäger  und  Grenzaufseher  ohne  Erfolg  geblieben  war,  hat
schließlich  auf  Grund  eines  von  der  Regierung  vorgelegten  Entwurfs
  der  Waffengebrauch  der  Landjäger,  der  Grenzaufseher,  der
Gefangenen-Aufseher  und  der  Ortspolizeibediensteten  eine  baldiger
gesetzlicher  Anerkennung  entgegengehende  einwandfreie  Regelung  erhalten,
  die  übrigens  der  seither  ausschließlich  maßgebenden  Dienstinstruktion
  noch  Spielraum  läßt  .

§  u..  Reoision  der  bestehenden  Gesetze.

Alle  Gesetze  und  Derordnungen,  welche  mit  einer  ausdrücklichen

  Bestimmung  der  gegenwärtigen  Derfassungsurkunde
in  Widerspruch  stehen,  sind  hiedurch  aufgeboben.  Die  übrigen
sind  der  verfassungsmäßigen  Reform  unterworfen.
I1.  Die  im  ersten  Satze  enthaltene  derogatorische  Klausel,  die
sich  gewöhnlich  am  Schlusse  eines  Gesetzes  befindet,  ist  selbstverständlich;
  auf  die  Zusicherung  im  zweiten  Satze  wurde  bei  der  Beratung
  der  Verfassungspropositionen  im  Hinblick  insbesondere  auf
die  vielen  Beanstandungen  ausgesetzten  Organisationsedikte  der  vorangegangenen
  Jahre  großer  Wert  gelegt  und  daraus  die  Erwartung
  abgeleitet,  daß  alle  künftigen  Anträge  der  Stände  auf  Abänderung
  der  jetzt  bestehenden  Gesetzgebung  werden  berücksichtigt
werden  2).

§  92.  c)  Gerichtsverfassung.

Die  Gerichtsbarkeit  wird  im  Mamen  des  Königs  und
unter  dessen  Oberaufsicht  durch  kollegialisch  gebildete  Gerichte
in  gesetzlicher  Instanzenordnung  verwaltet.

1)  Vgl.  über  das  frühere  Recht  Gaupp-Göz  S.  33  Note  1.
2)  Vgl.  Fricker,  Verfrkde.  S.  189.