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Deutschland.
I. „.. Die seit dem Beschluß vom 1. Oct. 1863 eingetretenen Ereignisse
sind bekannt. Dieselben haben zu dem am 30. Oct. d. J. zu Wien
zwischen JJ. MM. dem König von Preußen und dem Kaiser von Oesterreich
einerseits und Se. Maj. dem König von Dänemark andererseits abgeschlossenen
Frieden geführt, welcher durch die am 16. d. M. erfolgte Auswechselung der
Ratificationen rechtskräftig geworden ist, und von welchem die k. preußische
Regierung sich beehrt, der k. sächsischen (k. hannoverischen) Regierung anliegend
ein wohlbeglaubigtes Exemplar amtlich zu überreichen. Durch diesen Frieden
ist die Execution gegenstandslos geworden. Die Regierung Sr. Maj.
des Königs von Dänemark, gegen welche die Execution verfügt worden, hat
durch die Cession aufgehört, in den Herzogthümern zu existiren. Die Herbeiführung
einer gleichartigen und gleichberechtigten Verbindung mit den übrigen
Theilen der dänischen Monarchie hat aufgehört ein Gegenstand der Forderungen
des deutschen Bundes zu sein. Die Regelung eines bis zur Herstellung einer
solchen Gesammtverfassung eintretenden provisorischen Zustandes fällt damit
von selbst weg. Insbesondere ist die beanstandete Verfügung vom 30. März
1863 in Wegfall gekommen. Die Selbständigkeit der Herzogthümer in ihren
innern Verhältnissen und eine dem Bundesrecht entsprechende Verfassung derselben
ist damit im vollsten Maß gesichert. Die Forderungen der angezogenen
Bundesbeschlüsse und die Zwecke des Executionsverfahrens sind damit theils
vollständig erreicht, theils gegenstandslos geworden, und das letztere muß dadurch
als beendigt und vorschriftsmäßig vollzogen angesehen werden. Die Bundesexecutionsordnung
vom 3. Aug. 1820 schreibt in Uebereinstimmung mit dem
Art. XXXIV der Wiener Schlußacte: „Die beauftragte Regierung wird während
der Dauer des Executionsverfahrens die Bundesversammlung von dem
Erfolg desselben in Kenntniß erhalten, und sie, sobald der Zweck vollständig
erfüllt ist, von der Beendigung des Geschäfts unterrichten"“, für einen solchen
Fall vor: „Art. XIII. Sobald der Vollziehungsauftrag vonschriftsmäßig erfüllt ist,
hört alles weitere Executionsverfahren auf, und die Truppen müssen ohne Verzug
aus dem mit der Execution belegten Staat zurückgezogen werden. Die
mit der Vollziehung beauftragte Regierung hat zu gleicher Zeit der Bundesversammlung
davon Nachricht zu geben.“ Es wird durch diese klaren und unzweideutigen
Vorschriften den mit der Execution beauftragten Regierungen die
Pflicht auferlegt, sofort und ohne weitere Dazwischenkunft der Bundesversammlung
die angegebenen Maßregeln in Vollzug zu setzen und von dem Geschehenen
der Bundesversammlung Anzeige zu machen. Durch die Aufnahme der betreffenden
Bestimmung in die Wiener Schlußacte ist dieselbe zu einem Theil
der Grundverträge des Bundes geworden, und die königl. preußische Regierung,
indem sie ihrerseits diese Pflicht erfüllt, fordert die übrigen mit der
Execution beauftragten Regierungen auf, dies ebenfalls in Gemeinschaft mit
ihr zu thun. Da durch den Bundesbeschluß vom 1. Oct. 1863 die königl.
Regierungen von Sachsen und Hannover ersucht worden sind, Civilcommissäre
zur Leitung des Executionsverfahrens und zur Verwaltung der Herzogthümer
während desselben zu ernennen und denselben eine angemessene Truppenzahl
zur Verfügung zu stellen, so richtet die königl. preußische Regierung auf Grund
ihrer bundesmäßigen und in den Bundesgrundgesetzen, namentlich der Wiener
Schlußacte, begründeten Berechtigung und Verpflichtung zunächst an die königl.
sächsische (hannoverische) Regierung, wie sie es ebenmäßig an die königl. hannoverische
(sächsische) Regierung thut, das bundesfreundliche Ersuchen, ihre
Commissäre zurückzurufen und ihre Truppen aus den Herzogthümern zurückzuziehen,
worauf die gemeinschaftliche Anzeige an die Bundesversammlung
erfolgen wird. Der Unterzeichnete ist beauftragt, sich eine Antwort auf dieses
ganz ergebenste Ersuchen in kürzester Frist zu erbitten."
„Der Unterzeichnete 2c. ist von seiner Allerhöchsten Regierung in Verfolg
seiner auf das Aufhören der Bundesexecution bezüglichen Note vom heutigen
Tag noch zu folgender weiterer Mittheilung beauftragt. Die k. preu-