Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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Deutschland.

I.  „..  Die  seit  dem  Beschluß  vom  1.  Oct.  1863  eingetretenen  Ereignisse
  sind  bekannt.  Dieselben  haben  zu  dem  am  30.  Oct.  d.  J.  zu  Wien
zwischen  JJ.  MM.  dem  König  von  Preußen  und  dem  Kaiser  von  Oesterreich
einerseits  und  Se.  Maj.  dem  König  von  Dänemark  andererseits  abgeschlossenen
Frieden  geführt,  welcher  durch  die  am  16.  d.  M.  erfolgte  Auswechselung  der
Ratificationen  rechtskräftig  geworden  ist,  und  von  welchem  die  k.  preußische
Regierung  sich  beehrt,  der  k.  sächsischen  (k.  hannoverischen)  Regierung  anliegend
ein  wohlbeglaubigtes  Exemplar  amtlich  zu  überreichen.  Durch  diesen  Frieden
ist  die  Execution  gegenstandslos  geworden.  Die  Regierung  Sr.  Maj.
des  Königs  von  Dänemark,  gegen  welche  die  Execution  verfügt  worden,  hat
durch  die  Cession  aufgehört,  in  den  Herzogthümern  zu  existiren.  Die  Herbeiführung
  einer  gleichartigen  und  gleichberechtigten  Verbindung  mit  den  übrigen
Theilen  der  dänischen  Monarchie  hat  aufgehört  ein  Gegenstand  der  Forderungen
des  deutschen  Bundes  zu  sein.  Die  Regelung  eines  bis  zur  Herstellung  einer
solchen  Gesammtverfassung  eintretenden  provisorischen  Zustandes  fällt  damit
von  selbst  weg.  Insbesondere  ist  die  beanstandete  Verfügung  vom  30.  März
1863  in  Wegfall  gekommen.  Die  Selbständigkeit  der  Herzogthümer  in  ihren
innern  Verhältnissen  und  eine  dem  Bundesrecht  entsprechende  Verfassung  derselben
  ist  damit  im  vollsten  Maß  gesichert.  Die  Forderungen  der  angezogenen
Bundesbeschlüsse  und  die  Zwecke  des  Executionsverfahrens  sind  damit  theils
vollständig  erreicht,  theils  gegenstandslos  geworden,  und  das  letztere  muß  dadurch
als  beendigt  und  vorschriftsmäßig  vollzogen  angesehen  werden.  Die  Bundesexecutionsordnung
  vom  3.  Aug.  1820  schreibt  in  Uebereinstimmung  mit  dem
Art.  XXXIV  der  Wiener  Schlußacte:  „Die  beauftragte  Regierung  wird  während
  der  Dauer  des  Executionsverfahrens  die  Bundesversammlung  von  dem
Erfolg  desselben  in  Kenntniß  erhalten,  und  sie,  sobald  der  Zweck  vollständig
erfüllt  ist,  von  der  Beendigung  des  Geschäfts  unterrichten"“,  für  einen  solchen
Fall  vor:  „Art.  XIII.  Sobald  der  Vollziehungsauftrag  vonschriftsmäßig  erfüllt  ist,
hört  alles  weitere  Executionsverfahren  auf,  und  die  Truppen  müssen  ohne  Verzug
  aus  dem  mit  der  Execution  belegten  Staat  zurückgezogen  werden.  Die
mit  der  Vollziehung  beauftragte  Regierung  hat  zu  gleicher  Zeit  der  Bundesversammlung
  davon  Nachricht  zu  geben.“  Es  wird  durch  diese  klaren  und  unzweideutigen
  Vorschriften  den  mit  der  Execution  beauftragten  Regierungen  die
Pflicht  auferlegt,  sofort  und  ohne  weitere  Dazwischenkunft  der  Bundesversammlung
  die  angegebenen  Maßregeln  in  Vollzug  zu  setzen  und  von  dem  Geschehenen
der  Bundesversammlung  Anzeige  zu  machen.  Durch  die  Aufnahme  der  betreffenden
  Bestimmung  in  die  Wiener  Schlußacte  ist  dieselbe  zu  einem  Theil
der  Grundverträge  des  Bundes  geworden,  und  die  königl.  preußische  Regierung,
  indem  sie  ihrerseits  diese  Pflicht  erfüllt,  fordert  die  übrigen  mit  der
Execution  beauftragten  Regierungen  auf,  dies  ebenfalls  in  Gemeinschaft  mit
ihr  zu  thun.  Da  durch  den  Bundesbeschluß  vom  1.  Oct.  1863  die  königl.
Regierungen  von  Sachsen  und  Hannover  ersucht  worden  sind,  Civilcommissäre
zur  Leitung  des  Executionsverfahrens  und  zur  Verwaltung  der  Herzogthümer
während  desselben  zu  ernennen  und  denselben  eine  angemessene  Truppenzahl
zur  Verfügung  zu  stellen,  so  richtet  die  königl.  preußische  Regierung  auf  Grund
ihrer  bundesmäßigen  und  in  den  Bundesgrundgesetzen,  namentlich  der  Wiener
Schlußacte,  begründeten  Berechtigung  und  Verpflichtung  zunächst  an  die  königl.
sächsische  (hannoverische)  Regierung,  wie  sie  es  ebenmäßig  an  die  königl.  hannoverische
  (sächsische)  Regierung  thut,  das  bundesfreundliche  Ersuchen,  ihre
Commissäre  zurückzurufen  und  ihre  Truppen  aus  den  Herzogthümern  zurückzuziehen,
  worauf  die  gemeinschaftliche  Anzeige  an  die  Bundesversammlung
erfolgen  wird.  Der  Unterzeichnete  ist  beauftragt,  sich  eine  Antwort  auf  dieses
ganz  ergebenste  Ersuchen  in  kürzester  Frist  zu  erbitten."

„Der  Unterzeichnete  2c.  ist  von  seiner  Allerhöchsten  Regierung  in  Verfolg
  seiner  auf  das  Aufhören  der  Bundesexecution  bezüglichen  Note  vom  heutigen
  Tag  noch  zu  folgender  weiterer  Mittheilung  beauftragt.  Die  k.  preu-