Metadata : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Dritter Band. (3)

§  80  «-  Die  Einkommensteuer.  263

 

der  Einkommensverhältnisse  am  Tage,  mit  dem  die  Steuerpflicht  beginnt,  im
übrigen  nach  dem  Stand  am  1.  April  des  Jahres  der  Steuererklärung.  Ueber
die  Bestimmung  des  Standes  der  Einkommensverhältnisse  gibt  das  Gesetz  gewisse
  nähere  Anordnungen.  Wandelbare  Bezüge  sind  nach  dem  tatsächlichen
Ergebnis  des  letzten  Jahres  zu  bemessen  1).

Aus  dem  Jahresbetrag  des  gesamten  steuerbaren  Einkommens,  wird  nach
Abrundung  auf  eine  durch  100  teilbare  Zahl  in  Gemäßheit  einer  vom  Gesetze
aufgestellten  Skala  der  Steu  eransch  lag  gebildet,  der  für  die  Einkommen
unter  20  000  Mark  eine  nach  unten  immer  stärker  werdende  Minderung  enthält,
so  daß  bei  dem  geringsten  steuerbaren  Einkommen  nur  ein  kleiner  Bruchteil  des
Steuersatzes  zur  Erhebung  gelangt,  der  von  da  an  allmählig  ansteigt  ).

Die  Bestimmung  des  Steuer  fußes,  d.  h.  des  von  je  100  Mark  zu
erhebenden  Steuerbetrages,  erfolgt  durch  das  Finanzgesetz.  Dabei  ist  jedoch,
um  die  größeren  Einkommen  noch  stärker  zu  belasten,  vorgeschrieben,  daß  für
die  Einkommen  von  25·000  Mark  aufwärts  der  Steuerfuß  um  5—4000  zu  erhöhen
  ist  3).

Die  Ermittelung  des  steuerbaren  Einkommens  geschieht  auf  Grund
einer  vom  Stererpflichtigen  abzugebenden  Erklärung  (Fassion),  die  unter
Benützung  eines  vorgeschriebenen  Formulars  zu  erfolgen  hat,  in  dem  die  Bezüge
  nach  den  oben  genannten  Kategorien  getrennt  anzugeben  sind.  Die  Fassion
ist  spätestens  bis  zum  Ablauf  der  alljährlich  für  das  regelmäßige  Ab=  und  Zuschreiben
  gesetzten  Frist  vorzunehmen.  Nach  dem  Tode  eines  Steuerschuldners,  der
infolge  eines  Verstoßes  gegen  die  Erklärungspflicht  zu  wenig  an  Einkommensteuer
  entrichtet  hat,  sind  die  Erben  sowie  die  Witwen  verpflichtet,  innerhalb
sechs  Monaten  vom  Tode  des  Erblassers  an  gerechnet,  beim  Steuerkommissär
des  Bezirkes  die  zu  wenig  entrichteten,  noch  nicht  verjährten  Steuerbeträge,
anzumelden  und  das  doppelte  derselben  zu  erlegen.  Für  die  Erhebung  dieses
Steuernachtrages  läuft  eine  besondere  fünfjährige  Verjährungsfrist,  die  vom  Tod
des  Erblassers  an  zu  berechnen  ist  !).

Der  Ein  zug  der  Steuer  erfolgt  in  vier  Quartalszielern  5);  Steuernachträge
  sind  alsbald  in  vollem  Umfang  zu  bezahlen.  Steuerhinterziehungen
  werden  mit  dem  zehnfachen  Betrag  der  in  Frage  kommenden  Summe  geahndet
  unter  gleichzeitiger  Verpflichtung  des  Schuldigen  zur  Nachzahlung  der
noch  nicht  verjährten  Steuerbeträge,  bezw.  zur  Rückgewähr  der  zur  Ungebühr
empfangenen  Steuerrückvergütungen;  lassen  sich  die  defraudierten  Beträge  nicht
feststellen,  so  kann  eine  Geldstrafe  bis  zu  5000  Mark  ausgesprochen  werden.

1)  Art.  12  des  Ges.,  §&  19  der  Vollz.  VO.

2)  Art.  13  des  Ges.;  für  900  Mk.  Einkommen  beträgt  d.  St.  Anschlag  200  Mk.,  für  1000  Mk.  250
Mark  usw.

3)  Art.  21  des  Ges.  Vom  1.  Jan.  1909  an  bemißt  sich  der  Steuerfuß  auf  3  M.  30  Pfg.  von
je  100  M.  Steueranschlag.  Bei  Anschlägen  von  200  M.  wird  nur  eine  Steuer  von  2  M.  64  Pig.
vom  Hundert  erhoben;  bei  Anschlägen  von  25  000  und  mehr  tritt  die  im  allgemeinen  Gesetze  vorgesehene
  Erhöhung  ein.  Art.  1  des  Ges.  v.  13.  Aug.  1908  (G.u.  VOl.  S.  491).

4)  Art.  14—19  des  Ges.,  §s§#  21—34  der  Vollz.  V  O.

5)  Nach  den  allgemein  geltenden  Vorschriften.  Bauunternehmer  sind  verpflichtet,  von  denen
bei  ihnen  beschäftigten  reichsausländischen  wandernden  Arbeitern  die  aus  dem  Arbeitsverhältnis
zu  zahlende  Einkommensteuer  selbst  einzuziehen  und  an  die  Steuerkasse  abzuliefern.  Art.  22  Abs.  6
des  Ges.