Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

272  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Während  bei  nach  dem  Dotalsysteme  lebenden
Eheleuten  die  Ehefrau  für  die  Schulden  des  Ehemannes
  nicht  hafte  und  ihr  das  Gesetz  zur  Sicherung
  ihres  Eingebrachten  hinreichende  Mittel  biete,
müsse  bei  der  allg.  GG.  die  Ehefrau  auch  für  die
von  dem  Ehemann  als  Verwalter  des  gemeinsamen
Gutes  kontrahirten  Schulden  haften  —  Ldr.  Thl.  J
c.  6  §F.  32  u.  Anm.  Nr.  4,  dann  §.  33  Nr.  1
u.  3  u.  Anm.  Nr.  4,  ferner  Thl.  IV  c.  8  8.  9
bis  11  —  und  erübrige  ihr  bei  übler  Wirthschaft
des  Ehemannes  zur  Rettung  des  Vermögenkrestes
nur  auf  Aufhebung  der  G.  zu  dringen.  Zur  Abwendung
  solchen  Vermögensverlustes  sei  deshalb  in.
mehreren  Statutarrechten  die  Aufhebung  der  GG.
auf  einseitigen  Antrag  der  Ehefrau  für  zulässig  erklärt.
  Bl.  f.  RA.  Bd.  26  S.  235—236;  Roth,
bayr.  Civ.-R.  Bd.  I  S.  385  F.  62;  Mittermaier,
  deutsch.  Priv.-R.  7.  Aufl.  S.  432  F.  406.
Wenn  dieses  Schutzmittel  im  bayr.  Ldr.  nicht  ausdrücklich
  bei  der  G.  hervorgehoben  sei,  so  habe
dieses  seinen  Grund  darin,  daß  das  Ldr.  die  G.
nach  den  Grundsätzen  über  den  Gesellschaftsvertrag
beurtheilt  wissen  wolle,  und  daß  es  den  Gesellschaftern,
  als  welche  die  Eheleute  bei  allg.  G.
nach  demselben  erschienen,  im  Allgemeinen  schon  die
Aufhebung  der  Gesellschaft,  also  auch  der  allg.  ehelichen
  GG.,  als  Sicherungsmittel  gegen  Benachtheiligung
  des  Gesellschaftsvermögens  durch  einen
Gesellschafter  an  die  Hand  gebe.  Urth.  v.  30.  Juni
HVNr.  5008.

dakt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &  Enke
E  2—  in  #u  ar  Druck  von  Junge  &  Sohn.