272 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Während bei nach dem Dotalsysteme lebenden
Eheleuten die Ehefrau für die Schulden des Ehemannes
nicht hafte und ihr das Gesetz zur Sicherung
ihres Eingebrachten hinreichende Mittel biete,
müsse bei der allg. GG. die Ehefrau auch für die
von dem Ehemann als Verwalter des gemeinsamen
Gutes kontrahirten Schulden haften — Ldr. Thl. J
c. 6 §F. 32 u. Anm. Nr. 4, dann §. 33 Nr. 1
u. 3 u. Anm. Nr. 4, ferner Thl. IV c. 8 8. 9
bis 11 — und erübrige ihr bei übler Wirthschaft
des Ehemannes zur Rettung des Vermögenkrestes
nur auf Aufhebung der G. zu dringen. Zur Abwendung
solchen Vermögensverlustes sei deshalb in.
mehreren Statutarrechten die Aufhebung der GG.
auf einseitigen Antrag der Ehefrau für zulässig erklärt.
Bl. f. RA. Bd. 26 S. 235—236; Roth,
bayr. Civ.-R. Bd. I S. 385 F. 62; Mittermaier,
deutsch. Priv.-R. 7. Aufl. S. 432 F. 406.
Wenn dieses Schutzmittel im bayr. Ldr. nicht ausdrücklich
bei der G. hervorgehoben sei, so habe
dieses seinen Grund darin, daß das Ldr. die G.
nach den Grundsätzen über den Gesellschaftsvertrag
beurtheilt wissen wolle, und daß es den Gesellschaftern,
als welche die Eheleute bei allg. G.
nach demselben erschienen, im Allgemeinen schon die
Aufhebung der Gesellschaft, also auch der allg. ehelichen
GG., als Sicherungsmittel gegen Benachtheiligung
des Gesellschaftsvermögens durch einen
Gesellschafter an die Hand gebe. Urth. v. 30. Juni
HVNr. 5008.
dakt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke
E 2— in #u ar Druck von Junge & Sohn.