114 Das deulsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juli 12—13.)
12. Juli. (Bayern.) I. u. II. Kammer: einigen sich definitiv
über die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes.
13. Juli. Der Congreß hat sich über die Textirung seiner
Beschlüsse geeinigt. Der Friedensvertrag von Berlin lautet demnach
im Wesentlichen:
Im Eingange wird die Absicht der vertragschließenden Mächte dahin
ichnet: „Zum Besten der europäischen Ordnung und in Gemäßheit der
Bestimmungen des Pariser Vertrages vom 30. März 1856 die im Orient
durch die Ereignisse der letzten Jahre und durch den „Rrieg, der zu dem Vertrage
von San Stefano geführt hat, entstandenen Fragen zu lösen.“ Die
Bulgarien betreffenden Bestimmungen, welche den Vertrag eröffnen, sind
folgende: Art. 1. Bulgarien wird als autonomes und tribntäres Fürstenthum
errichtet, unler der Oberlehns kherrschaft Sr. M. des Sultans. Es erhält
eine christliche Regierung und eine nationale Miliz. Art. 2. Das bulgarische
Fürstenthum wird im Süden durch die Balkankette begrenzt. Art. 3.
Der Fürst von Bulgarien wird frei durch die Bevölkerung gewählt und
durch die hohe Pforte. bestäligt, mit Zulinmung der Mächte. Kein Mitglied
der regierenden Häuser der europäischen Großmächte soll zum Fürsten
von Bulgarien gewählt werden. Falls die fürstliche Würde erledigt wird,
wird die Wahl des neuen Fürsten unter denselben Bedingungen und Formen
vorgenommen. Art. 4. Eine nach Tirnowa berufene Versammlung der Notabeln
Bulgariens soll vor der Wahl des Fürsten den Plan der Regierung
des Fürstenthums vorbereiten. In den Ortschaften, wo die Einwohnerschaft
außer Bulgaren auch Türken, Rumänen, Griechen u. A. einschließt,
soll den Rechten und Interessen dieser Klassen der Bevölkerung in Allem,
was sich auf di Wahlen und den Negierungeplan bezieht, Rechnung getragen
werden. Art. 5. Die folgenden Feststellungen sollen die Grundlage des öffentlichen
Rechts r Zulgarien bilden: Unterschied des religiösen Glanbens
oder Belenntnisses soll gegen Niemanden als Ausschließungs= oder Unfähigkeitsgrund
gelten in allen Dingen, die den Genuß bürgerlicher und politischer
Rechte, die Zulassung zu oöffentlichen Anstellungen, Aemtern oder Würden
oder die Ausübung der verschiedenen Berufe oder Gewerbe betreffen, wo
es auch sein möge. Die Freiheit der öffentlichen Ausübung aller Glaubensbekenntnisse
wird sowohl der gegenwärligen und noch zurückkehrenden Bevölkerung
von Bulgarien wie den Fremden gewährleistet, und der hierarchischen
Einrichtung der verschiedenen Teligionegenofsenschaften oder ihren Beziehungen
mit ihren geistlichen Oberhäuptern wird keine Schraule entgegengestellt.
Art. C. Die vorlänfige Organisation Bulgariens wird bis zur
Fertigstellung des Negierungsplanes durch einen kaiserlich russischen Kommissär
geleitet. Ein kaiserlich türlischer Kommissär so wie die von den
Mächten, welche den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnen, ad hoc entsandten
Consuln werden ihm an die Seite gestellt, um den Gang dieser vorläufigen
Verwaltung zu kontroliren. Im Falle einer Meinungzverschiedenheit zwischen
den delegirken Consuln entscheidet die Mehrheit, und im Falle einer Meinungsverschiedenheit
zwischen jener Mehrheit und dem kaiserlich russischen
oder dem kaiserlich türkischen Kommissär entscheiden die zu einer Conferenz
zusammentretenden Vertreter der unterzeichnenden Mächte in Konstantinopel.
7. Die provisorische Regierung kann nicht auf mehr als neun Monate
von dem Datum der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages an verlängert
werden. Wenn die organische Regierung vollständig eingerichtet ist,
hat die Wahl des Fürsten von Bulgarien unverzüglich zu erfolgen. Sobald
der Fürst eingesezt ist, tritt die neue Organisation in dem Fürstenthum in