Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)

114  Das  deulsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Juli  12—13.)

12.  Juli.  (Bayern.)  I.  u.  II.  Kammer:  einigen  sich  definitiv
  über  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes.

13.  Juli.  Der  Congreß  hat  sich  über  die  Textirung  seiner
Beschlüsse  geeinigt.  Der  Friedensvertrag  von  Berlin  lautet  demnach
im  Wesentlichen:

Im  Eingange  wird  die  Absicht  der  vertragschließenden  Mächte  dahin

ichnet:  „Zum  Besten  der  europäischen  Ordnung  und  in  Gemäßheit  der
Bestimmungen  des  Pariser  Vertrages  vom  30.  März  1856  die  im  Orient
durch  die  Ereignisse  der  letzten  Jahre  und  durch  den  „Rrieg,  der  zu  dem  Vertrage
  von  San  Stefano  geführt  hat,  entstandenen  Fragen  zu  lösen.“  Die
Bulgarien  betreffenden  Bestimmungen,  welche  den  Vertrag  eröffnen,  sind
folgende:  Art.  1.  Bulgarien  wird  als  autonomes  und  tribntäres  Fürstenthum
  errichtet,  unler  der  Oberlehns  kherrschaft  Sr.  M.  des  Sultans.  Es  erhält
  eine  christliche  Regierung  und  eine  nationale  Miliz.  Art.  2.  Das  bulgarische
  Fürstenthum  wird  im  Süden  durch  die  Balkankette  begrenzt.  Art.  3.
Der  Fürst  von  Bulgarien  wird  frei  durch  die  Bevölkerung  gewählt  und
durch  die  hohe  Pforte.  bestäligt,  mit  Zulinmung  der  Mächte.  Kein  Mitglied
  der  regierenden  Häuser  der  europäischen  Großmächte  soll  zum  Fürsten
von  Bulgarien  gewählt  werden.  Falls  die  fürstliche  Würde  erledigt  wird,
wird  die  Wahl  des  neuen  Fürsten  unter  denselben  Bedingungen  und  Formen
vorgenommen.  Art.  4.  Eine  nach  Tirnowa  berufene  Versammlung  der  Notabeln
  Bulgariens  soll  vor  der  Wahl  des  Fürsten  den  Plan  der  Regierung
des  Fürstenthums  vorbereiten.  In  den  Ortschaften,  wo  die  Einwohnerschaft
  außer  Bulgaren  auch  Türken,  Rumänen,  Griechen  u.  A.  einschließt,
soll  den  Rechten  und  Interessen  dieser  Klassen  der  Bevölkerung  in  Allem,
was  sich  auf  di  Wahlen  und  den  Negierungeplan  bezieht,  Rechnung  getragen
werden.  Art.  5.  Die  folgenden  Feststellungen  sollen  die  Grundlage  des  öffentlichen
  Rechts  r  Zulgarien  bilden:  Unterschied  des  religiösen  Glanbens
oder  Belenntnisses  soll  gegen  Niemanden  als  Ausschließungs=  oder  Unfähigkeitsgrund
  gelten  in  allen  Dingen,  die  den  Genuß  bürgerlicher  und  politischer
  Rechte,  die  Zulassung  zu  oöffentlichen  Anstellungen,  Aemtern  oder  Würden
  oder  die  Ausübung  der  verschiedenen  Berufe  oder  Gewerbe  betreffen,  wo
es  auch  sein  möge.  Die  Freiheit  der  öffentlichen  Ausübung  aller  Glaubensbekenntnisse
  wird  sowohl  der  gegenwärligen  und  noch  zurückkehrenden  Bevölkerung
  von  Bulgarien  wie  den  Fremden  gewährleistet,  und  der  hierarchischen
  Einrichtung  der  verschiedenen  Teligionegenofsenschaften  oder  ihren  Beziehungen
  mit  ihren  geistlichen  Oberhäuptern  wird  keine  Schraule  entgegengestellt.
  Art.  C.  Die  vorlänfige  Organisation  Bulgariens  wird  bis  zur
Fertigstellung  des  Negierungsplanes  durch  einen  kaiserlich  russischen  Kommissär
  geleitet.  Ein  kaiserlich  türlischer  Kommissär  so  wie  die  von  den
Mächten,  welche  den  gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnen,  ad  hoc  entsandten
Consuln  werden  ihm  an  die  Seite  gestellt,  um  den  Gang  dieser  vorläufigen
Verwaltung  zu  kontroliren.  Im  Falle  einer  Meinungzverschiedenheit  zwischen
den  delegirken  Consuln  entscheidet  die  Mehrheit,  und  im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  jener  Mehrheit  und  dem  kaiserlich  russischen
oder  dem  kaiserlich  türkischen  Kommissär  entscheiden  die  zu  einer  Conferenz
zusammentretenden  Vertreter  der  unterzeichnenden  Mächte  in  Konstantinopel.
7.  Die  provisorische  Regierung  kann  nicht  auf  mehr  als  neun  Monate

von  dem  Datum  der  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Vertrages  an  verlängert
  werden.  Wenn  die  organische  Regierung  vollständig  eingerichtet  ist,
hat  die  Wahl  des  Fürsten  von  Bulgarien  unverzüglich  zu  erfolgen.  Sobald
der  Fürst  eingesezt  ist,  tritt  die  neue  Organisation  in  dem  Fürstenthum  in