thumbs : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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alten  Forderung  Einhundert  Thaler  in  für  ihn  emittirten  Pfandbriefen  des
Vereins  bei  dem  Verein  im  Depot  liegen  läßt.

Bei  Berechnung  des  Betrages  der  Forderungen  wird  der  Zinssatz  derselben,
  wenn  sich  kein  höherer  herausstellt,  auf  fünf  Prozent,  und  der  Rckstand
der  Zinsen,  so  weit  deren  Berichtigung  nicht  glaubhaft  nachgewiesen  worden  ist)
auf  acht  Jahre  angenommen.

Artikel  9.
Der  Hypothekenverein  hat  das  Recht:
A.  das  Pfandbriefskapital  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen:
a)  wenn  der  neue  Erwerber  eines  mit  Pfandbriefen  beliehenen  Objektes
die  ihm  statutenmäßig  obliegende  Verpflichtung  (F.  3.)  innerhalb
der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  erfüllt;  .
b)wennderSchuldnerseinenstatuten"iodervetttagsmäßigenVeki
pflichtungen  trotz  einmaliger  Erinnerung  nicht  in  spätestens  vierzehn
Tagen  nach  Abgang  der  Mahnung  nachkommt  und  dieser  Abgang
durch  Posteinlieferungsschein  bei  den  Akten  bescheinigt  ist;
J)  wenn  das  verpfändete  Grundstück  vom  Gerichte  unter  Sequestration
oder  Subhastation  gestellt  ist.  6
I  Dke'in"deallezub.ekfdlgte  Kündigung  kann  von  dem
Aufsichtsrathe  zuruͤckgenommen  werden,  wenn  ber  Schuldner  allen
seinen  statuten-  und  vertragsmäßigen  Verpflichtungen  selbst  oder  durch
genügende  Expromission  eines  Dritten  nachgekommen  ist.

Auch  hat  der  Hypothekenverein  das  Recht:

B.  eine  angemessene  theilweise  Absahlung  der  Schuld  mit  sechsmonatlicher
Frist  zur  Vermeidung  der  Auf  ündigung  des  ganzen  Darlehns  zu  verlangen,
  wenn  das  verpfändete  Grundstück  646  dergestalt  in  seinem
Schätzungswerthe  verringert,  daß  das  gegebene  Darlehn  abzüglich  des
für  das  Grundstück  amortisirten  Betrages  nicht  mehr  innerhalb  der  ersten
Zweidrittel  des  der  Beleihung  zu  Prunde  gelegten  Werthes  seine
Deckung  2c.  findet.

Artikel  10.

Die  nach  Artikel  6.  eingehenden  drei  Viertel  Prozent  Tilgungsbeiträge
und  die  von  ihnen  erwachsenden  Zinsen  sind  bestimmt,  das  Darlehn  planmäßig
(s.  Schema  A.  die  Rückseite)  dergestalt  zu  tilgen,  daß  dasselbe  in  spätestens
42  Jahren  zum  ganzen  Betrage  abgezahlt  wird.

Artikel  11.

Der  Schuldner,  der  die  in  Artikel  G.  bestimmten  Zahlungen  nicht  prompt
an  den  Fälligkeitstagen  leistet,  hat  von  dem  Betrage  der  rückständig  gebliebenen
Summe  sins  Prozent  Verzugszinsen  bis  zum  Ablauf  des  Vierteljahres,  in  dem
der  Rückstand  getilgt  wird,  zu  entrichten.  Art

rt.