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alten Forderung Einhundert Thaler in für ihn emittirten Pfandbriefen des
Vereins bei dem Verein im Depot liegen läßt.
Bei Berechnung des Betrages der Forderungen wird der Zinssatz derselben,
wenn sich kein höherer herausstellt, auf fünf Prozent, und der Rckstand
der Zinsen, so weit deren Berichtigung nicht glaubhaft nachgewiesen worden ist)
auf acht Jahre angenommen.
Artikel 9.
Der Hypothekenverein hat das Recht:
A. das Pfandbriefskapital mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen:
a) wenn der neue Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Objektes
die ihm statutenmäßig obliegende Verpflichtung (F. 3.) innerhalb
der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt; .
b)wennderSchuldnerseinenstatuten"iodervetttagsmäßigenVeki
pflichtungen trotz einmaliger Erinnerung nicht in spätestens vierzehn
Tagen nach Abgang der Mahnung nachkommt und dieser Abgang
durch Posteinlieferungsschein bei den Akten bescheinigt ist;
J) wenn das verpfändete Grundstück vom Gerichte unter Sequestration
oder Subhastation gestellt ist. 6
I Dke'in"deallezub.ekfdlgte Kündigung kann von dem
Aufsichtsrathe zuruͤckgenommen werden, wenn ber Schuldner allen
seinen statuten- und vertragsmäßigen Verpflichtungen selbst oder durch
genügende Expromission eines Dritten nachgekommen ist.
Auch hat der Hypothekenverein das Recht:
B. eine angemessene theilweise Absahlung der Schuld mit sechsmonatlicher
Frist zur Vermeidung der Auf ündigung des ganzen Darlehns zu verlangen,
wenn das verpfändete Grundstück 646 dergestalt in seinem
Schätzungswerthe verringert, daß das gegebene Darlehn abzüglich des
für das Grundstück amortisirten Betrages nicht mehr innerhalb der ersten
Zweidrittel des der Beleihung zu Prunde gelegten Werthes seine
Deckung 2c. findet.
Artikel 10.
Die nach Artikel 6. eingehenden drei Viertel Prozent Tilgungsbeiträge
und die von ihnen erwachsenden Zinsen sind bestimmt, das Darlehn planmäßig
(s. Schema A. die Rückseite) dergestalt zu tilgen, daß dasselbe in spätestens
42 Jahren zum ganzen Betrage abgezahlt wird.
Artikel 11.
Der Schuldner, der die in Artikel G. bestimmten Zahlungen nicht prompt
an den Fälligkeitstagen leistet, hat von dem Betrage der rückständig gebliebenen
Summe sins Prozent Verzugszinsen bis zum Ablauf des Vierteljahres, in dem
der Rückstand getilgt wird, zu entrichten. Art
rt.