Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

130  13.  Hausiersteuergesetz.

gewerbsmäßig  handelte,  OR.  4  S.  502  oder  wußte,  daß  der  Beauftragte
  keinen  Gewerbeschein  gelöst  hatte,  NK  G.  GA.  28  S.  56,
vgl.  auch  Ihrb.  14  S.  309.  Wenn  in  Auftrag  und  für  Rechnung
eines  Gewerbetreibenden  mehrere  Personen  hausieren,  so  muß
gegen  den  Gewerbetreibenden  das  doppelte  der  von  sämtlichen
Händlern  hinterzogenen  Jahressteuern  als  Strafe  festgesetzt  werden,
gleichviel  ob  die  Aufträge  an  die  einzelnen  Händler  gleichzeitig
oder  nacheinander  erteilt  sind,  KG.  Ihrb.  8  S.  161,  40  C  S.  412.

§  §  23  greift  auch  dann  Platz,  wenn  der  Hausierende  sich  des
Gewerbescheins  dessen  bedient  hat,  in  dessen  Auftrage  und  für  dessen
Rechnung  er  hausierte,  Ihrb.  23  C  S.  38.

Eine  Strafermäßigung,  welche  den  Beauftragten  lediglich  mit
Rücksicht  auf  seine  Person  trifft,  kommt  dem  Auftraggeber  nicht
zugute;  gegen  den  Auftraggeber  eines  noch  nicht  18  Jahre  alten
Hausierers  ist  auf  die  volle  gesetzliche  Steuerstrafe  zu  erkennen,
Ihrb.  35  C  S.  9.  ,

4  Für  die  den  Auftraggeber  treffende  Strafe  ist  der  Täter  auch
dann  für  haftbar  zu  erklären,  wenn  gegen  ersteren  eine  Verurteilung
  noch  nicht  ergangen  ist,  Ihrb.  9  S.  208,  vgl.  auch  Ihrb.  10
S.  191.  Ebenso  ist  der  Auftraggeber  auch  dann  zu  bestrafen,  wenn
die  Verurteilung  des  Beauftragten  weder  vorher  erfolgt  ist,  noch
gleichzeitig  erfolgen  kann,  K  G.  Ihrb.  40  C  S.  412.  Die  Solidarhaft
wegen  der  vorenthaltenen  Steuer  kann  nicht  durch  das  Gericht,
sondern  nur  durch  die  Regierung  festgesetzt  werden,  K  G.  Ihrb.  40  C
S.  412.

8  24.  Wird  festgestellt,  daß  in  den  Fällen  der  88  18,
19  und  21  der  tatsächlich  ausgeübte  Gewerbebetrieb
bei  rechtzeitiger  Beobachtung  der  Vorschriften  in  den
&  6,  7  und  11  steuerfrei,  bzw.  ohne  Erhöhung  des  schon
entrichteten  Steuersatzes  hätte  stattfinden  dürfen,  so  tritt
an  die  Stelle  der  in  den  88  18—21  bestimmten  Geldstrafen
  eine  solche  zum  Betrage  von  1—30  Mark.)

Die  Übertretung  verjährt  nach  Art.  V  d.  Ges.  vom  22.  Mai
1852  (für  die  neuen  Provinzen  Art.  11  d.  Ges.  vom  25.  Juni  1867)