130 13. Hausiersteuergesetz.
gewerbsmäßig handelte, OR. 4 S. 502 oder wußte, daß der Beauftragte
keinen Gewerbeschein gelöst hatte, NK G. GA. 28 S. 56,
vgl. auch Ihrb. 14 S. 309. Wenn in Auftrag und für Rechnung
eines Gewerbetreibenden mehrere Personen hausieren, so muß
gegen den Gewerbetreibenden das doppelte der von sämtlichen
Händlern hinterzogenen Jahressteuern als Strafe festgesetzt werden,
gleichviel ob die Aufträge an die einzelnen Händler gleichzeitig
oder nacheinander erteilt sind, KG. Ihrb. 8 S. 161, 40 C S. 412.
§ § 23 greift auch dann Platz, wenn der Hausierende sich des
Gewerbescheins dessen bedient hat, in dessen Auftrage und für dessen
Rechnung er hausierte, Ihrb. 23 C S. 38.
Eine Strafermäßigung, welche den Beauftragten lediglich mit
Rücksicht auf seine Person trifft, kommt dem Auftraggeber nicht
zugute; gegen den Auftraggeber eines noch nicht 18 Jahre alten
Hausierers ist auf die volle gesetzliche Steuerstrafe zu erkennen,
Ihrb. 35 C S. 9. ,
4 Für die den Auftraggeber treffende Strafe ist der Täter auch
dann für haftbar zu erklären, wenn gegen ersteren eine Verurteilung
noch nicht ergangen ist, Ihrb. 9 S. 208, vgl. auch Ihrb. 10
S. 191. Ebenso ist der Auftraggeber auch dann zu bestrafen, wenn
die Verurteilung des Beauftragten weder vorher erfolgt ist, noch
gleichzeitig erfolgen kann, K G. Ihrb. 40 C S. 412. Die Solidarhaft
wegen der vorenthaltenen Steuer kann nicht durch das Gericht,
sondern nur durch die Regierung festgesetzt werden, K G. Ihrb. 40 C
S. 412.
8 24. Wird festgestellt, daß in den Fällen der 88 18,
19 und 21 der tatsächlich ausgeübte Gewerbebetrieb
bei rechtzeitiger Beobachtung der Vorschriften in den
& 6, 7 und 11 steuerfrei, bzw. ohne Erhöhung des schon
entrichteten Steuersatzes hätte stattfinden dürfen, so tritt
an die Stelle der in den 88 18—21 bestimmten Geldstrafen
eine solche zum Betrage von 1—30 Mark.)
Die Übertretung verjährt nach Art. V d. Ges. vom 22. Mai
1852 (für die neuen Provinzen Art. 11 d. Ges. vom 25. Juni 1867)