Contents : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

24  Einleitung.  24

Ueber  die  Succession  in  den  Besitzungen  der  erloschenen  Linie  verglichen  sich
Weimar  und  Eisenach  durch  einen  Vergleich  vom  12.  Juli  1691  (Lünig  a.a.  0.
S.  630).  Von  der  s.g.  jenaischen  Landesportion  fielen  Amt  und  Stadt
Dornburg,  Amt  und  Stadt  Bürgel,  Amt  Kapellendorf,  Heusdorf,  Vogtei  Magdala,
Gebstedt,  Buttelstedt,  Döbritschen,  Wiegendorf,  die  Hoheit  über  Apolda  an
Weimar,  wogegen  Amt  und  Stadt  Allstedt,  Amt  und  Stadt  Jena,  mit  Burgau
und  Lobeda,  die  Zillbach,  die  Hoheit  über  Remda  an  Eisenach  überlassen
wurden.  u
Johann  Georg  I.,  geb.  1634,  der  Stifter  der  eisenachischen  Linie  (früher
  zu  Marksuhl),  führte  am  30.  Nov.  1685  für  seine  Linie  kraft  väterlichen
Testamentes  die  Primogenitur  ein  (Ludolf,  de  introd.  primog.  Fasc.  II  p.  22).
Der  Erstgeborene  erhielt  darmach  alle  väterlichen  Besitzungen  ungetheilt  mit
Einschluss  aller  künftigen  Anfälle.  Durch  seine  Vermählung  mit  Johannette,
Tochter  des  Grafen  Ernst  von  Sayn,  fiel  dem  Herzog  Johann  Georg  1.
ein  Theil  der  auf  dem  Westerwalde  gelegenen  Grafschaft  Sayn  zu,  nämlich  die
Aemter  Friedewalde,  Freissberg,  Altenkirchen  und  Benndorf.  Da  dieser  Anfall
  nicht  zum  sächsischen  Familienbesitze  gehörte,  so  sollte  damit  der  Zweitgeborne
  abgefunden  werden.  Das  väterliche  Testament,  welches  die  Primogenitur
  einführte,  wurde  durch  ein  pactum  fraternum  vom  11.  Aug.  1685  genehmigt,
die  kaiserliche  Bestätigung  erfolgte  am  21.  Aug.  1688.  Dennoch  haben  später,
besonders  seit  dem  Aussterben  der  jenaischen  Linie,  viele  Streitigkeiten  zwischen
dem  erstgebornen  Sohne  Johann  Georg  II.  und  seinem  zweiten  Bruder  Johann
Wilhelm  stattgefunden,  indem  letzterer  trotz  des  pactum  fraternum  von  1685
das  Recht  der  Erstgeburt  anfocht.  In  dem  folgenden  Jahre  wurde  jedoch  ein
brüderlicher  Vergleich  geschlossen,  kraft  dessen  dem  Nachgeborenen  das  Amt
Jena  und  Allstedt  erblich  überlassen  wurde,  dieser  jedoch  das  Recht  der  Erstgeburt
  anerkennen  musste.  Allein  schon  1698  starb  der  ältere  Bruder  Johann
Georg  II.  ohne  Erben  und  es  fiel  somit  alles  an  den  jüngeren  Bruder,  Johann
Wilhelm,  dessen  Sohn  und  Nachfolger,  Wilhelm  Heinrich,  am  26.  Juni  1741
seine  Linie  beschloss.  Seine  sächsischen  Stammlande  fielen  an  Weimar,  der  Antheil
  an  der  Grafschaft  Sayn  an  den  Markgrafen  von  Anspach.  So  vereinigte
Weimar  wieder  den  ganzen  Besitz  der  Linie  in  seiner  Hand.
Johann  Ernst  II.  (geb.  am  11.  Sept.  1627),  der  erstgeborene  Sohn  Wilhelms,
hinterliess  bei  seinem  Tode  1683  zwei  Söhne,  Wilhelm  Ernst  und  Johann
Ernst  III,  welche  die  Regierung  gemeinsam  unter  dem  Direktorium  des
Aeltesten  führten.  Wilhelm  Ernst  war  aber  in  seinem  kleinen  Lande  ein  so
umsichtiger  Regent,  welcher  dem  Kirchen-  und  Schulwesen,  sowie  der  Hebung  des
Gewerbfleisses  seine  erspriessliche  Thätigkeit  dermassen  widmete,  dass  die  Mitregentschaft
  seines  Bruders  eine  rein  nominelle  war.  Anders  wurde  die  Sache  als
nach  dem  Tode  Johann  Ernsts  III.  1707  dessen  Sohn  Ernst  August!),  geb.

1)  Ueber  ihn  vergl.  besonders  die  interessante  Schrift:  Ernst  August,  Herzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach.
  Kulturgeschichtlicher  Versuch  von  Karl  Freiherrn  von  Beaulieu-Marconnay.
Leipzig  1872.  Auch  über  die  Geschichte  der  weimarischen  Primogeniturordnung  finden  sich  hier
Mittheilungen  S.  81—94.  Vergl.  darüber  auch  H.  Schulze,  R.  der  Erstgeburt  8.  408.  Burkhardt,
Der  Anfall  Eisenachs  an  Weimar.  Grenzb.  I.  1876.  S.  481.