Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

VIIIcC.  Landes-Fischerei-Ordnung  52.  353

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den  Gemeinden,  Fischereigenossenschaften  und  sonstigen  Fischereiberechtigten
  für  bestimmte  Fischwasser  aufgestellten  Fischereiaufsehern
  wird  den  Ortspolizeidienern,  Baumwarten,  Wiesenwärtern,
  Feld=  und  Waldhütern,  Bach=  und  Kanalaufsehern,
dem  Aussichtspersonal  der  Wasser=  und  Straßenbau=  und
Landeskulturbehörden  und  den  Floßaufsehern,  ferner  den
Gendarmen,  Steuer=  und  Grenzaufsehern,  soweit  es  unbeschadet
  ihrer  eigentlichen  Dienstaufgaben  thunlich  ist,  die  Ueberwachung
  der  Beobachtung  der  Vorschriften  der  Gesetze  vom
3.  März  1870  und  26.  April  1886,  sowie  der  zu  diesen  Gesetzen
  ergangenen  Vollzugsvorschriften  als  Dienstpflicht  auferlegt.
  Dieselben  erhalten  eine  gedruckte  Dienstweisung.
Wahrgenommene  Zuwiderhandlungen  gegen  die  gesetzlichen
und  Verordnungs-Vorschriften  sind  bei  der  zuständigen  Behörde
  (Bezirksamt,  Amtsgericht  oder  Staatsanwalt)  anzuzeigen.

§  52.  (Bestellung  besonderer  Fischereiaufseher;  deren  Verpflichtung,
  allgemeine  Dienstobliegenheiten.)  Die  von  den
Fischereiberechtigten  zur  Handhabung  des  Fischereischutzes  aufgestellten
  Personen  (Fischereiaufseher)  sind,  wenn  sie  nicht  schon
als  öffentliche  Bedienstete  des  Staates  oder  der  Gemeinde
anderweitig  auf  Erfüllung  ihrer  Dienstaufgaben  verpflichtet
worden  sind,  vor  Antritt  ihres  Dienstes  vom  Bezirksamt  handgelübdlich
  dahin  zu  verpflichten:

daß  sie  die  ihnen  übertragene  Dienstaufgabe  als

Fischereiaufseher  gewissenhaft  nach  Maßgabe  der  Dienstweisung

  erfüllen  und  alle  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden

Zuwiderhandlungen  gegen  fischereigesetzliche  Bestimmungen

zur  Anzeige  bringen  werden.

Der  Antrag  auf  handgelübdliche  Verpflichtung  eines
Fischereiaufsehers  ist  vom  Fischereiberechtigten  beim  Bezirksamt,
  in  dessen  Bezirk  der  betreffende  Fischereibezirk  ganz  oder
zum  größten  Theil  liegt,  unter  Angabe  von  Namen,  Vornamen,
  Stand,  Geburtsdatum  und  Geburtsort,  Wohnsitz  und
Staatsangehörigkeit  des  aufgestellten  Fischereiaufsehers,  über
die  Zeitdauer  der  Anstellung,  sowie  über  den  Fischereibezirk,
welcher  seiner  Aufsicht  unterstehen  soll,  einzureichen.

Ehe  das  Bezirksamt  über  die  Zulassung  zur  Verpflichtung

Traub.  Strafgesetzbuch.  23