VIIIcC. Landes-Fischerei-Ordnung 52. 353
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den Gemeinden, Fischereigenossenschaften und sonstigen Fischereiberechtigten
für bestimmte Fischwasser aufgestellten Fischereiaufsehern
wird den Ortspolizeidienern, Baumwarten, Wiesenwärtern,
Feld= und Waldhütern, Bach= und Kanalaufsehern,
dem Aussichtspersonal der Wasser= und Straßenbau= und
Landeskulturbehörden und den Floßaufsehern, ferner den
Gendarmen, Steuer= und Grenzaufsehern, soweit es unbeschadet
ihrer eigentlichen Dienstaufgaben thunlich ist, die Ueberwachung
der Beobachtung der Vorschriften der Gesetze vom
3. März 1870 und 26. April 1886, sowie der zu diesen Gesetzen
ergangenen Vollzugsvorschriften als Dienstpflicht auferlegt.
Dieselben erhalten eine gedruckte Dienstweisung.
Wahrgenommene Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen
und Verordnungs-Vorschriften sind bei der zuständigen Behörde
(Bezirksamt, Amtsgericht oder Staatsanwalt) anzuzeigen.
§ 52. (Bestellung besonderer Fischereiaufseher; deren Verpflichtung,
allgemeine Dienstobliegenheiten.) Die von den
Fischereiberechtigten zur Handhabung des Fischereischutzes aufgestellten
Personen (Fischereiaufseher) sind, wenn sie nicht schon
als öffentliche Bedienstete des Staates oder der Gemeinde
anderweitig auf Erfüllung ihrer Dienstaufgaben verpflichtet
worden sind, vor Antritt ihres Dienstes vom Bezirksamt handgelübdlich
dahin zu verpflichten:
daß sie die ihnen übertragene Dienstaufgabe als
Fischereiaufseher gewissenhaft nach Maßgabe der Dienstweisung
erfüllen und alle zu ihrer Kenntniß gelangenden
Zuwiderhandlungen gegen fischereigesetzliche Bestimmungen
zur Anzeige bringen werden.
Der Antrag auf handgelübdliche Verpflichtung eines
Fischereiaufsehers ist vom Fischereiberechtigten beim Bezirksamt,
in dessen Bezirk der betreffende Fischereibezirk ganz oder
zum größten Theil liegt, unter Angabe von Namen, Vornamen,
Stand, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnsitz und
Staatsangehörigkeit des aufgestellten Fischereiaufsehers, über
die Zeitdauer der Anstellung, sowie über den Fischereibezirk,
welcher seiner Aufsicht unterstehen soll, einzureichen.
Ehe das Bezirksamt über die Zulassung zur Verpflichtung
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