Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

372  II.  Thätigkeit  der  Verwaltung.

Doch  ward  seit  der  Mitte  des  18.  Jahrhunderts  die  Geschlossenheit  der
Güter  und  die  polizeiliche  Beschränkung  der  Veräußerungsfreiheit  im
Interesse  der  Landeskultur  bekämpft  und  in  einigen  Ländern,  wie  z.  B.  in
Bayern,  ward  die  Zertheilung  der  Bauerngüter  den  Grundherrschaften
sogar  für  den  Fall  anbefohlen,  daß  das  Gut  mit  dem  vorhandenen  Vieh  nicht
hinlänglich  bewirthschaftet  werden  könne.:)  Nachdem  die  französische
Gesetzgebung  alle  Beschränkungen  der  Theilbarkeit  der  Grundstücke  aufgehoben
  hatte,  ward  auch  in  Preußen  durch  das  Edikt  v.  9.  Okt.  1807,
6  4  und  das  Edikt  v.  14.  Sept.  1811,  5  1  der  Grundsatz  ausgesprochen,
daß  jeder  Grundbesitzer  ohne  Ausnahme  befugt  ist,  über  seine  Grundstücke
frei  zu  verfügen.  „Demgemäß  kann  jeder  Eigenthümer  sein  Gut  oder  seinen
Hof  durch  Ankauf  oder  Verkauf  oder  sonst  auf  rechtliche  Weise  willkürlich
vergrößern  oder  verkleinern.“  Nur  die  privatrechtlichen  Beschränkungen  der
Gütertheilung  blieben  bestehen,  wie  namentlich  die  auf  Anrechten  der  Lehensund
  Fideikommißanwärter  beruhenden.:)  Diese  Grundsätze  wurden  auch  auf
die  neu  erworbenen  Landestheile  ausgedehnt,)  wie  auch  in  den  meisten  anderen
Staaten  die  polizeilichen  Beschränkungen  der  Theilbarkeit  von  Grund  und
Boden  aufgehoben  wurden.  Nur  in  einigen  Ländern  ist,  um  den  Gefahren
einer  allzugroßen  Zersplitterung  des  Grund  und  Bodens  vorzubengen,  die
Theilung  desselben  unter  ein  bestimmtes  Maß  an  vorherige  obrigkeitliche  Genehmigung
  geknüpft  worden.)  In  Württemberg  suchte  die  Gesetzgebung
  der  Güterzersplitterung  dadurch  entgegen  zu  wirken,  daß  sie  den
Wiederverkauf  von  Liegenschaften  in  kleinen  Parzellen  vor  Ablauf  von  drei
Jahren  nach  dem  Erwerb  für  nichtig  erklärte  und  mit  Strafe  bedrohte.5
Nur  in  einem  der  größeren  deutschen  Staaten,  in  Sachsen,  hält  auch
gegenwärtig  noch  das  öffentliche  Recht  die  Untheilbarkeit  der  Rittergüter
und  sog.  geschlossenen  Güter  aufrecht.#)

 

der  Ztschst.  f.  deutsches  Recht  XIV.  166.  —  9l.  auch  Fischer.  Kameral=  und  Polizeyrecht  II,
593,  und  Gesenius,  Meierrecht  I.  102  u.  f.

1)  Generalmandat  v.  24.  März  1762.  Vgl.  Jodlbauer  in  Bluntschli'e  Staatswörterbuch
  VI,  311.

2)  Durch  formelle  Vorschriften  über  die  Form  und  das  Verfahren  bei  Parzellirungen  suchte  das
für  die  östlichen  Provinzen  erlassene  Gesetz  v.  3.  Jan.  1845  die  Theilung  von  Grund  und  Boden  zu
erschweren.  Doch  ward  dasselbe  durch  Ges.  v.  25.  Aug.  1876,  5  24  aufgehoben.

3)  Zwar  ward  der  Art.  42  der  Verfassung  von  1850,  welcher  das  Prinzip  der  freien  Theilbarkeit
  des  Grundeigenthums  sanktionirte,  durch  Ges.  v.  14.  April  1956  aufgehoben,  das  materielle
Recht  ward  dadurch  aber  nicht  verändert.  —  Für  die  neuen  Landestheile  wurden  erlassen  die  Verordnungen
  v.  13.  Mai  1867  und  2.  Sept.  1867  und  das  Ges.  v.  21.  Febr.  1870  (für  einzelne
Theile  Kurhessens);  die  Gesetze  v.  28.  Mai  1873.  §  8  undv.  2.  Juni  1871,  §  1  (für  Hannover)
  und  das  Ges.  v.  27.  Mai  1873.  §  29  (für  Schleswig-Holstein.)  #

4)  In  Baden,  Ges.  v.  6.  April  1854  und  Hessen.  Ges.  v.  11.  Aug.  1871.  Art.  39  ist
Theilung  unter  einem  Viertelmorgen  verboten.

5)  Gesetz  v.  23.  Juni  1853,  Art.  11—13;  PV##e.  Art.  490.  (In  Bayern  ward  das
ähnliche  Ges.  v.  28.  Mai  1852  durch  Ges.  v.  10.  Nov.  1861,  Art.  26  wieder  austehoben).

6)  Gesetz  v.  30.  Nov.  1843,  §  1—5.  Doch  können  einzelne  Theile  bis  zu  zwei  Drittheilen
der  Grundsteuereinheiten,  die  auf  dem  Grund  und  Boden  hasten,  abgetrennt  werden.  Auch  sind  in