372 II. Thätigkeit der Verwaltung.
Doch ward seit der Mitte des 18. Jahrhunderts die Geschlossenheit der
Güter und die polizeiliche Beschränkung der Veräußerungsfreiheit im
Interesse der Landeskultur bekämpft und in einigen Ländern, wie z. B. in
Bayern, ward die Zertheilung der Bauerngüter den Grundherrschaften
sogar für den Fall anbefohlen, daß das Gut mit dem vorhandenen Vieh nicht
hinlänglich bewirthschaftet werden könne.:) Nachdem die französische
Gesetzgebung alle Beschränkungen der Theilbarkeit der Grundstücke aufgehoben
hatte, ward auch in Preußen durch das Edikt v. 9. Okt. 1807,
6 4 und das Edikt v. 14. Sept. 1811, 5 1 der Grundsatz ausgesprochen,
daß jeder Grundbesitzer ohne Ausnahme befugt ist, über seine Grundstücke
frei zu verfügen. „Demgemäß kann jeder Eigenthümer sein Gut oder seinen
Hof durch Ankauf oder Verkauf oder sonst auf rechtliche Weise willkürlich
vergrößern oder verkleinern.“ Nur die privatrechtlichen Beschränkungen der
Gütertheilung blieben bestehen, wie namentlich die auf Anrechten der Lehensund
Fideikommißanwärter beruhenden.:) Diese Grundsätze wurden auch auf
die neu erworbenen Landestheile ausgedehnt,) wie auch in den meisten anderen
Staaten die polizeilichen Beschränkungen der Theilbarkeit von Grund und
Boden aufgehoben wurden. Nur in einigen Ländern ist, um den Gefahren
einer allzugroßen Zersplitterung des Grund und Bodens vorzubengen, die
Theilung desselben unter ein bestimmtes Maß an vorherige obrigkeitliche Genehmigung
geknüpft worden.) In Württemberg suchte die Gesetzgebung
der Güterzersplitterung dadurch entgegen zu wirken, daß sie den
Wiederverkauf von Liegenschaften in kleinen Parzellen vor Ablauf von drei
Jahren nach dem Erwerb für nichtig erklärte und mit Strafe bedrohte.5
Nur in einem der größeren deutschen Staaten, in Sachsen, hält auch
gegenwärtig noch das öffentliche Recht die Untheilbarkeit der Rittergüter
und sog. geschlossenen Güter aufrecht.#)
der Ztschst. f. deutsches Recht XIV. 166. — 9l. auch Fischer. Kameral= und Polizeyrecht II,
593, und Gesenius, Meierrecht I. 102 u. f.
1) Generalmandat v. 24. März 1762. Vgl. Jodlbauer in Bluntschli'e Staatswörterbuch
VI, 311.
2) Durch formelle Vorschriften über die Form und das Verfahren bei Parzellirungen suchte das
für die östlichen Provinzen erlassene Gesetz v. 3. Jan. 1845 die Theilung von Grund und Boden zu
erschweren. Doch ward dasselbe durch Ges. v. 25. Aug. 1876, 5 24 aufgehoben.
3) Zwar ward der Art. 42 der Verfassung von 1850, welcher das Prinzip der freien Theilbarkeit
des Grundeigenthums sanktionirte, durch Ges. v. 14. April 1956 aufgehoben, das materielle
Recht ward dadurch aber nicht verändert. — Für die neuen Landestheile wurden erlassen die Verordnungen
v. 13. Mai 1867 und 2. Sept. 1867 und das Ges. v. 21. Febr. 1870 (für einzelne
Theile Kurhessens); die Gesetze v. 28. Mai 1873. § 8 undv. 2. Juni 1871, § 1 (für Hannover)
und das Ges. v. 27. Mai 1873. § 29 (für Schleswig-Holstein.) #
4) In Baden, Ges. v. 6. April 1854 und Hessen. Ges. v. 11. Aug. 1871. Art. 39 ist
Theilung unter einem Viertelmorgen verboten.
5) Gesetz v. 23. Juni 1853, Art. 11—13; PV##e. Art. 490. (In Bayern ward das
ähnliche Ges. v. 28. Mai 1852 durch Ges. v. 10. Nov. 1861, Art. 26 wieder austehoben).
6) Gesetz v. 30. Nov. 1843, § 1—5. Doch können einzelne Theile bis zu zwei Drittheilen
der Grundsteuereinheiten, die auf dem Grund und Boden hasten, abgetrennt werden. Auch sind in