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Bescheinigungen und Ausweise gewährt. Die Fahrscheine haben vier Tage Gültigkeit. Auf der Hin- und Rückreise ist je eine Fahrt-Unterbrechung
gestattet. Die Unterbrechungs-Station muß bei der Fahrkartenausgabe angegeben werden. Bei einer Beteiligung
von mehr als 100 Personen, bei Benutzung von Eil= und Schnellzügen durch mehr als 50 Personen, muß die Reise
mindestens 3 Tage vor der Abfahrtzeit des Zuges bei der betr. Station schriftlich angemeldet werden.
Abdruck erhalten die Herren Amtsvorsteher des Kreises zur Kenntnis und geeigneten weiteren Bekanntmachung
in den Ortschaften ihres Bezirks.
Schlawe, den 21. Juli 1914. Der Landrat. von Scheliha.
Nr. 529) Dem Vorsitzenden der Körkommission soll bis Mitte August d. Is. eine Liste der Privaldeckhengste
eingereicht werden, welche in diesem Jahre gekört werden sollen.
Indem ich dies hiermit zur Kenntnis der Kreiseingesessenen bringe, veranlasse ich die Herren Guts= und Gemeindevorsteher
des Kreises, die Besitzer von Hengsten schleunigst hiervon in Kenntnis zu setzen und ihnen aufzugeben mir bis
spätestens zum 10. August d. Is. ein Nationale dieser Hengste nach dem unten abgedruckten Muster einzureichen.
Der Termin zur Körung der Hengste wird später bekannt gegeben werden.
Schlawe, den 23. Juli 1514. Der Landrat. von Scheliha.
Nationale
des der Körungskommission des Schlawer Kreises vorzuführenden Hengstes.
Bezeichnung des Hengstes n Stand Ori, 8 — 9 5
11 - ame, an wo der Hengst Ge z —
z Farbe « Wohnort zum Decken 2 * Bemerkungen
Name und AlterGröße Abkunft des Besiters aufgestellt werden “ 28
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1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
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Die Rubrik „Abkunft“ muß enthalten:
I. welcher Provinz oder welchem Lande der Hengst entstammt,
II. welchem Schlage der Hengst angehört und zwar:
a. warmblütigen Schlages (mit spezieller Angabe: Oldenburger 2c.)
b. kaltblütigen Schlages (mit spezieller Angabe: Clydesdaler, Percheron, Däne, Sunffolk rc.), und
c. aus einer Mischung der beiden vorgenannteu Schläge zu a und b hervorgegangen.
N. N., den tten 19
Unterschrift des Hengstbesitzers.
Nr. 530) Bekanntmachung.
Proviantamt Stolp i. Pom. kauft aus der neuen Ernte gesundes, trockenes, schachtelhalmfreies süßes Pfrdeheu.
Auch Heu in Waggonladungen lose und in Preßballen wird nach gehörigem Ausschwitzen angenommen.
Die Herren Guts= und Gemeindevorsteher ersuche ich, obige Bekanntmachung in ihren Ortschaften in geeigneter
Weise zu veröffentlichen.
Schlawe, den 23. Juli 1914. Der Landrat. von Scheliha.
Nr. 531) Da maöglichst früh vor Beginn des neuen Rechnungsjahres Gesuche auf Gewährung von Staaklsbeihilfen
zu Aufforstungszwecken zu stellen sind, ersuche ich die Herren Guks- und Gemeindevorsteher
des Kreises, mir bezügliche Anträge bis zum 15. August d. Js. nach untenfolgendem Formular vorzulegen. Einer
Fehlanzeige bedarf es nicht.
Es kommt in erster Reihe die Gewährung von Aufforstungsbeihilfen an solche Korporationen in Frage,
deren Forsten nach den gesetzlichen Bestimmungen der Staatsaufsicht unterstellt sind. Soweit nach den bestehenden
Bestimmungen Zweifel darüber entstehen, ob die neuaufgeforsteten Flächen ohne weiteres unter die Staatsaufsicht fallen
werden, ist gleichzeitig mit dem Antrage auf Bewilligung der Staatsbeihilfen ein bezüglicher bindender Beschluß der
gesetzlichen Vertreter der betreffenden Korporationen vorzulegen.
Neben den Beihilfen an Korporationen kann auch die Gewährung von Staatsbeihilfen für Aufforstungszwecke an
bäuerliche Grundbesitzer in Aussicht genommen werden. Als Regel ist aber daran festzuhalten, daß die gemeinwirtschaftlichen,
also öffenklichen Inkeressen an der Aufforstung überwiegen müssen und die Besitzer nicht in der
Lage sind, dieselben ohne Staatszuschuß aus eigenen Mitteln auszuführen. Als Nachweis für die Leistungsunfähigkeit sind
bei allen Anträgen auf Beihilfen an Einzelpersonen, wenn die Beihilfe den Betrag von 300 Mark überschreiten soll,
sogenannte Prästationsnachweisungen vorzulegen. In derartigen Fällen muß außerdem stets in einer auch für Besitznachfolger
rechtsverbindlichen Weise die dauernde Erhaltung und zweckmäßige Pflege der Forstkulturen sicher gestellt
werden. Zu diesem Zwecke haben die Beteiligten die Verpflichtung zu übernehmen, sich bezüglich der aufszuforstenden
Grundstücke der Staatsaufsicht zu unterwerfen.
Bei Staatsbeihilfen unter 300 M. genügt die Aufnahme einer protokollarischen Erklärung im obigen Sinne.
Es ist vielfach die Ausführung von Pflanzungen nicht möglich gewesen, weil es an Pflanzenmaterial fehlte.
Künftig werden Staatsbeihilfen für Aufforstungen nur dann bewilligt werden, wenn in der Anmeldungs-Nachweisung
ausdrücklich angegeben ist, von wo das Pflanzenmaterial bezogen werden soll, und daß es von dort abgegeben werden kann.
Schlawe, den 23. Juli 1914. Der Landrat. von Scheliha.