Full text : Schlawer Kreisblatt. 72. Jahrgang 1914. (72)

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Bescheinigungen  und  Ausweise  gewährt.  Die  Fahrscheine  haben  vier  Tage  Gültigkeit.  Auf  der  Hin-  und  Rückreise  ist  je  eine  Fahrt-Unterbrechung
  gestattet.  Die  Unterbrechungs-Station  muß  bei  der  Fahrkartenausgabe  angegeben  werden.  Bei  einer  Beteiligung
von  mehr  als  100  Personen,  bei  Benutzung  von  Eil=  und  Schnellzügen  durch  mehr  als  50  Personen,  muß  die  Reise
mindestens  3  Tage  vor  der  Abfahrtzeit  des  Zuges  bei  der  betr.  Station  schriftlich  angemeldet  werden.

Abdruck  erhalten  die  Herren  Amtsvorsteher  des  Kreises  zur  Kenntnis  und  geeigneten  weiteren  Bekanntmachung

in  den  Ortschaften  ihres  Bezirks.

Schlawe,  den  21.  Juli  1914.  Der  Landrat.  von  Scheliha.
Nr.  529)  Dem  Vorsitzenden  der  Körkommission  soll  bis  Mitte  August  d.  Is.  eine  Liste  der  Privaldeckhengste
eingereicht  werden,  welche  in  diesem  Jahre  gekört  werden  sollen.

Indem  ich  dies  hiermit  zur  Kenntnis  der  Kreiseingesessenen  bringe,  veranlasse  ich  die  Herren  Guts=  und  Gemeindevorsteher
  des  Kreises,  die  Besitzer  von  Hengsten  schleunigst  hiervon  in  Kenntnis  zu  setzen  und  ihnen  aufzugeben  mir  bis
spätestens  zum  10.  August  d.  Is.  ein  Nationale  dieser  Hengste  nach  dem  unten  abgedruckten  Muster  einzureichen.

Der  Termin  zur  Körung  der  Hengste  wird  später  bekannt  gegeben  werden.

Schlawe,  den  23.  Juli  1514.  Der  Landrat.  von  Scheliha.

Nationale
des  der  Körungskommission  des  Schlawer  Kreises  vorzuführenden  Hengstes.

Bezeichnung  des  Hengstes  n  Stand  Ori,  8  —  9  5
11  -  ame,  an  wo  der  Hengst  Ge  z  —
z  Farbe  «  Wohnort  zum  Decken  2  *  Bemerkungen
Name  und  AlterGröße  Abkunft  des  Besiters  aufgestellt  werden  “  28
5  Abzeichen  soll  s  Ö
m.  Em  *  —  —  4
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12
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Die  Rubrik  „Abkunft“  muß  enthalten:
I.  welcher  Provinz  oder  welchem  Lande  der  Hengst  entstammt,
II.  welchem  Schlage  der  Hengst  angehört  und  zwar:
a.  warmblütigen  Schlages  (mit  spezieller  Angabe:  Oldenburger  2c.)
b.  kaltblütigen  Schlages  (mit  spezieller  Angabe:  Clydesdaler,  Percheron,  Däne,  Sunffolk  rc.),  und
c.  aus  einer  Mischung  der  beiden  vorgenannteu  Schläge  zu  a  und  b  hervorgegangen.
N.  N.,  den  tten  19
Unterschrift  des  Hengstbesitzers.
Nr.  530)  Bekanntmachung.

Proviantamt  Stolp  i.  Pom.  kauft  aus  der  neuen  Ernte  gesundes,  trockenes,  schachtelhalmfreies  süßes  Pfrdeheu.
Auch  Heu  in  Waggonladungen  lose  und  in  Preßballen  wird  nach  gehörigem  Ausschwitzen  angenommen.
Die  Herren  Guts=  und  Gemeindevorsteher  ersuche  ich,  obige  Bekanntmachung  in  ihren  Ortschaften  in  geeigneter

Weise  zu  veröffentlichen.
Schlawe,  den  23.  Juli  1914.  Der  Landrat.  von  Scheliha.

Nr.  531)  Da  maöglichst  früh  vor  Beginn  des  neuen  Rechnungsjahres  Gesuche  auf  Gewährung  von  Staaklsbeihilfen
  zu  Aufforstungszwecken  zu  stellen  sind,  ersuche  ich  die  Herren  Guks-  und  Gemeindevorsteher
des  Kreises,  mir  bezügliche  Anträge  bis  zum  15.  August  d.  Js.  nach  untenfolgendem  Formular  vorzulegen.  Einer
Fehlanzeige  bedarf  es  nicht.

Es  kommt  in  erster  Reihe  die  Gewährung  von  Aufforstungsbeihilfen  an  solche  Korporationen  in  Frage,
deren  Forsten  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Staatsaufsicht  unterstellt  sind.  Soweit  nach  den  bestehenden
Bestimmungen  Zweifel  darüber  entstehen,  ob  die  neuaufgeforsteten  Flächen  ohne  weiteres  unter  die  Staatsaufsicht  fallen
werden,  ist  gleichzeitig  mit  dem  Antrage  auf  Bewilligung  der  Staatsbeihilfen  ein  bezüglicher  bindender  Beschluß  der
gesetzlichen  Vertreter  der  betreffenden  Korporationen  vorzulegen.

Neben  den  Beihilfen  an  Korporationen  kann  auch  die  Gewährung  von  Staatsbeihilfen  für  Aufforstungszwecke  an
bäuerliche  Grundbesitzer  in  Aussicht  genommen  werden.  Als  Regel  ist  aber  daran  festzuhalten,  daß  die  gemeinwirtschaftlichen,
  also  öffenklichen  Inkeressen  an  der  Aufforstung  überwiegen  müssen  und  die  Besitzer  nicht  in  der
Lage  sind,  dieselben  ohne  Staatszuschuß  aus  eigenen  Mitteln  auszuführen.  Als  Nachweis  für  die  Leistungsunfähigkeit  sind
bei  allen  Anträgen  auf  Beihilfen  an  Einzelpersonen,  wenn  die  Beihilfe  den  Betrag  von  300  Mark  überschreiten  soll,
sogenannte  Prästationsnachweisungen  vorzulegen.  In  derartigen  Fällen  muß  außerdem  stets  in  einer  auch  für  Besitznachfolger
  rechtsverbindlichen  Weise  die  dauernde  Erhaltung  und  zweckmäßige  Pflege  der  Forstkulturen  sicher  gestellt
werden.  Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Beteiligten  die  Verpflichtung  zu  übernehmen,  sich  bezüglich  der  aufszuforstenden
Grundstücke  der  Staatsaufsicht  zu  unterwerfen.

Bei  Staatsbeihilfen  unter  300  M.  genügt  die  Aufnahme  einer  protokollarischen  Erklärung  im  obigen  Sinne.

Es  ist  vielfach  die  Ausführung  von  Pflanzungen  nicht  möglich  gewesen,  weil  es  an  Pflanzenmaterial  fehlte.
Künftig  werden  Staatsbeihilfen  für  Aufforstungen  nur  dann  bewilligt  werden,  wenn  in  der  Anmeldungs-Nachweisung
ausdrücklich  angegeben  ist,  von  wo  das  Pflanzenmaterial  bezogen  werden  soll,  und  daß  es  von  dort  abgegeben  werden  kann.

Schlawe,  den  23.  Juli  1914.  Der  Landrat.  von  Scheliha.