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In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist der Spruch der Schiedsrichter
binnen angemessener Frist zu erlassen und der Bericht des Rates
binnen sechs Monaten nach dem Tage zu erstatten, an dem er mit der Streitfrage
befaßt worden ist.
Artikel 13.
Die Bundesmitglieder kommen überein, daß, wenn zwischen ihnen eine
Streitfrage entsteht, die nach ihrer Ansicht einer schiedsrichterlichen Lösung
zugänglich ist und die auf diplomatischem Wege nicht zufriedenstellend geregelt
werden kann, die Frage in ihrer Gesamtheit der Schiedsgerichtsbarkeit
zu unterbreiten ist.
Streitfragen über die Auslegung eines Vertrags, über alle Fragen des
internationalen Rechtes, über das Bestehen jeder Tatsache, welche die Verletzung
einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde, oder über
Umfang und Art der Wiedergutmachung im Falle einer solchen Verletzung
gelten allgemein als solche, die einer schiedsrichterlichen Lösung zugänglich
sind. «
chlels Schiedsgericht, dem der Streitfall unterbreitet wird, wird das Gericht
tätig, das von den Parteien bestimmt wird oder das in früheren Übereinkommen
von ihnen vereinbart ist.
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, den erlassenen Schiedsspruch
nach Treu und Glauben auszuführen und gegen kein Bundesmitglied, das
sich dem Schiedsspruch fügt, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der Nichtausführung
des Spruches schlägt der Rat die Schritte vor, die ihm Wirkung
verschaffen sollen.
Artikel 14.
Der Rat wird mit dem Entwurf eines Planes zur Errichtung eines
ständigen internationalen Gerichtshofs betraut und hat den Plan den
Bundesmitgliedern zu unterbreiten. Dieser Gerichtshof befindet über alle
ihm von den Parteien unterbreiteten internationalen Streitfragen. Er
erstattet ferner gutachtliche Außerungen über jede ihm vom Rate oder der
Bundesversammlung vorgelegte Streitfrage oder sonstige Angelegenheit.
Artikel 15.
Entsteht zwischen Bundesmitgliedern eine Streitfrage, die zu einem
Bruche führen könnte, und wird diese Streitfrage nicht, wie im Artikel 13
vorgesehen, der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet, so kommen die Bundesmitglieder
überein, sie vor den Rat zu bringen. Zu diesem Zwecke genügt
es, wenn eine der Parteien den Generalsekretär von der Streitfrage
benachrichtigt; dieser veranlaßt alles Nötige zu erschöpfender Untersuchung
und Prüfung.
Die Parteien haben ihm binnen kürzester Frist eine Darlegung ihres
Falles mit allen einschlägigen Tatsachen und Belegstücken mitzuteilen;
der Rat kann deren sofortige Veröffentlichung anordnen.
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