Volltext : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

V.  Landesverwaltungsgesetz.  311

Bescheid  auf  Beschluß  des  Kollegiums  erfolgt  wäre.
Wird  auf  Beschlußfassung  angetragen,  so  muß  solche  zunächst
  erfolgen.  Hat  einer  der  Betheiligten  auf  Beschlußfassung
  angetragen,  ein  anderer  das  Rechtsmittel
eingelegt,  so  wird  nur  dem  Antrag  auf  Beschlußfassung
stattgegeben.  Wird  weder  auf  Beschlußfassung  angetragen,
  noch  das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  gilt  die  Verfügung
  beziehungsweise  der  Bescheid  als  endgiltiger  Beschluß.
  Für  den  Antrag  auf  Beschlußfassung  des  Kollegiums
  finden  die  nach  den  88  52  und  53  für  die  Beschwerde
  geltenden  Bestimmungen  Anwendung.  Der
Vorsitzende  hat  dem  Kollegium  von  allen  im  Namen
desselben  erlassenen  Verfügungen  und  ertheilten  Bescheiden
  nachträglich  Mittheilung  zu  machen.

§  118.  An  den  Verhandlungen  der  Behörde  können
unter  Zustimmung  des  Kollegiums  technische  Staats.
oder  Kommunalbeamte  mit  berathender  Stimme  theilnehmen.


8  119.  Die  Behörden  fassen  ihre  Beschlüsse  auf
Grund  der  verhandelten  Akten,  sofern  nicht  das  Gesetz
ausdrücklich  mündliche  Verhandlung  vorschreibt.  Die
Behörden  sind  befugt,  auch  in  anderen,  als  in  den  im
Gesetze  ausdrücklich  bezeichneten  Angelegenheiten  die
Betheiligten  beziehungsweise  deren  mit  Vollmacht  versehene
  Vertreter  behufs  Aufklärung  des  Sachverhaltes
zzur  mündlichen  Verhandlung  vorzuladen.  In  Betreff
er  mündlichen  Verhandlung  finden  im  Uebrigen  die

orschriften  der  88  68,  71,  72,  73  und  75  sinngemäße
nmwendung.