V. Landesverwaltungsgesetz. 311
Bescheid auf Beschluß des Kollegiums erfolgt wäre.
Wird auf Beschlußfassung angetragen, so muß solche zunächst
erfolgen. Hat einer der Betheiligten auf Beschlußfassung
angetragen, ein anderer das Rechtsmittel
eingelegt, so wird nur dem Antrag auf Beschlußfassung
stattgegeben. Wird weder auf Beschlußfassung angetragen,
noch das Rechtsmittel eingelegt, so gilt die Verfügung
beziehungsweise der Bescheid als endgiltiger Beschluß.
Für den Antrag auf Beschlußfassung des Kollegiums
finden die nach den 88 52 und 53 für die Beschwerde
geltenden Bestimmungen Anwendung. Der
Vorsitzende hat dem Kollegium von allen im Namen
desselben erlassenen Verfügungen und ertheilten Bescheiden
nachträglich Mittheilung zu machen.
§ 118. An den Verhandlungen der Behörde können
unter Zustimmung des Kollegiums technische Staats.
oder Kommunalbeamte mit berathender Stimme theilnehmen.
8 119. Die Behörden fassen ihre Beschlüsse auf
Grund der verhandelten Akten, sofern nicht das Gesetz
ausdrücklich mündliche Verhandlung vorschreibt. Die
Behörden sind befugt, auch in anderen, als in den im
Gesetze ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten die
Betheiligten beziehungsweise deren mit Vollmacht versehene
Vertreter behufs Aufklärung des Sachverhaltes
zzur mündlichen Verhandlung vorzuladen. In Betreff
er mündlichen Verhandlung finden im Uebrigen die
orschriften der 88 68, 71, 72, 73 und 75 sinngemäße
nmwendung.