Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  102.  553

 

 

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  6.  Juli  1915,

 

 

Anhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
28.  Juni  1915  über  den  Verkehr  mit  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915.
(2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
28.  Juni  1915  über  den  Verkehr  mit  Kraftfuttermitteln.  «

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Juli  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  28.  Juni  1915  über  den  Verkehr  mit  Gerste  aus  dem  Erntejahr
  1915.
Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  über  den.
Verkehr  mit  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915  wird  das  Nachstehende  bestimmtt

J.
Die  Verrichtungen  der  Landeszentralbehörde  werden  von  dem  Ministerium
des  Innern,  die  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  9,  15,  16,
17,  22  Abs.  2,  34  Abs.  1,  38  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung  werden  von  der
Landesbehörde  für  Volksernährung  in  Schwerin  wahrgenommen.  Diese  Behörde
  erläßt  auch  die  Bestimmungen  aus  §  3  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung.

I.

Den  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57—
bestellten  Kommissaren  liegen  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen
Aushebungsbezirkes  ob:

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