Nr. 102. 553
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 6. Juli 1915,
Anhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
28. Juni 1915 über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915.
(2) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
28. Juni 1915 über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln. «
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 3. Juli 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr
1915.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den.
Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 wird das Nachstehende bestimmtt
J.
Die Verrichtungen der Landeszentralbehörde werden von dem Ministerium
des Innern, die der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 9, 15, 16,
17, 22 Abs. 2, 34 Abs. 1, 38 Abs. 2 der Bundesratsverordnung werden von der
Landesbehörde für Volksernährung in Schwerin wahrgenommen. Diese Behörde
erläßt auch die Bestimmungen aus § 3 Abs. 2 der Bundesratsverordnung.
I.
Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57—
bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen
Aushebungsbezirkes ob:
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