Inhaltsverzeichnis : Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.

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Statut

der

Danziger  Privat-Aktienbank.

Titel  I.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Gegenstand  der  Gesellschaft.
g.  1.

Unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  eine
Mäiengesellschaf  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  unter
nachfolgenden  Formen  errichtet.

Die  Gesellschaft  erhält  den  Namen:
Danziger  Privat-Abtienbank.

Die  Bank  hat  den  Zweck,  Handel  und  Gewerbe  zu  unterflützen,  zu  befürdern,
  und  zu  beleben,  den  Geldumlauf  zu  vermitteln  und  Kapiralien  nutzbar
zu  machen.

g.  2.

Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Danzig.  Jeder  Aktionair  hat  fuͤr  sich
ruͤcksichtlich  seiner  Rechte  und  Pflichten  Danzig  als  Domizil  zu  waͤhlen  und  ist
in  dieser  Beziehung  der  Gerichtsbarkeit  des  Königlichen  Kommerz=  und  Admiralitätskollegiums
  (Handelsgerichts)  31  Danzig  unterworfen.

Alle  Insinuationen  geschehen  gültigerweise  an  die  von  ihm  zu  bezeichnende,
in  diesem  Domizilorte  wohnende  Person  nach  Maaßgabe  der  §#.  20.  und  21.
Th.  I.  Tit.  7.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  und  in  Ermangelung  der  Bezeichnung
  einer  solchen  Person  auf  dem  Sekretariate  des  Königlichen  Kommerzund
  Admiralitätskollegiums  (Handelsgerichts)  zu  Danzig.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  zehn  Jahre,  von  Ertheilung  der  landesherrlichen
  Konzession  ab,  beschraͤnkt.

Sollte  innerhalb  des  gedachten  Zeitraumes  die  Bankordnung  vom  5.  Oktober
  1846.  aufgehoben  werden,  so  erlischt  die  Konzession  der  Danz  er  Privatbank
  sechs  Monate  nach  Publikation  des  betreffenden  Gesetzes,  ohne  An#uch
der  Bankgesellschaft  auf  Entschädigung.

Titel