Full text : Geschichte der Hohenzollern.

Ackermann.  1121

sich  nicht  leicht  vornehmen  läßt,  daß  vielmehr  diese  Rechtsstoffe  vielfach  durch
einander  laufen,  indessen  es  wird  unsere  Sache  sein  zu  unterscheiden,  wie
weit  einzelne  Materien  in  das  Obligationenrecht  hineingezogen  werden
müssen.  Dieselbe  Methode  hat  die  Kommission  in  Dredden  gleichfalls  befolgt;
  sie  hat  nicht  grundsätzlich  sich  abgeschlossen  gegen  die  Aufnahme  derjenigen
  Bestimmungen  des  Sachen-,  Erb=  und  Familienrechts,  welche  in  das
Obligationenrecht  eingreifen.  Ich  glaube  auch,  wir  werden  im  Stande  sein,
wohl  auszusondern  solche  Bestimmungen,  welche  vermöge  ihres  inneren  Konnerxes
  bei  Gelegenheit  des  Obligationenrechts  mit  zur  Verhandlung  kommen
müssen,  und  solche,  welche  dem  Obligationenrecht  ferner  stehen."  Herr
Lasker  hat  hiermit  zugegeben,  daß  die  Kodifikation  des  Obligationenrechtes
möglich  ist  ohne  eine  Kodifikation  des  ganzen  bürgerlichen  Rechts.  Nun  ist
von  einem  Manne,  der  in  so  eminenter  Weise  an  der  Gesetzgebung  Preußens
und  Deutschlands  nach  allen  Seiten  hin  Theil  nimmt  wie  der  Herr  Abgeordnete
  Lasker,  nicht  zu  erwarten,  daß  ihm  Alles  das  erinnerlich  sei,  was  er
vor  einem  oder  zwei  Jahren  gesprochen  hat,  er  wird  mir  aber  erlauben,  daß
ich,  wenn  sein  Gedächtniß  ihn  im  Stiche  lassen  sollte,  mir  die  Freiheit
nehme  demselben  zu  Hülfe  zu  kommen.  Ich  thue  das,  um  von  Herrn  Abgeordneten
  Lasker  zu  erfahren,  was  sich  denn  eigentlich  in  der  Sache  seit
zwei  Jahren  geändert  hat.  Am  allerbedenklichsten  ist  —  und  das  hat  auch
schon  seinen  Ausdruck  verschiedentlich  gefunden  —  der  vorliegende  Antrag,
insoweit  er  die  Einführung  gemeinschaftlicher  Gerichtsorganisation  bezweckt.
Wenn  Sie  diese  gemeinschaftliche  Gerichtsorganisation  annehmen,  und  dann
wiederum  eine  so  ertensive  Interpretation  belieben,  wie  sie  beliebt  wird  von
einer  Seite  in  Betreff  der  Kompetenz  des  Bundes,  dann  wird  man  freilich
mit  diesem  Ausdruck  auch  das  Recht  des  Bundes  getroffen  wissen  wollen,
daß  alle  Justizbeamten  auf  den  Etat  des  Bundes  übernommen  werden,  daß
überhaupt  die  Justizhoheit  der  einzelnen  Staaten  vernichtet  wird.  Im  Artikel
  4  ist  dasjenige  für  die  Bundesgesetzgebung  vorbehalten,  was  als  nationales
  wirthschaftliches  Bedürfniß  erkannt  wurde;  alles  dasjenige,  was  darüber
  hinaus  liegt,  meine  Herren,  das  überlassen  Sie  doch  ruhig  der  Kompetenz
  der  einzelnen  Staaten!  Dieses  ewige  Hämmern  und  Pochen  auf  dem
neuen  und  jungen  Gebäude  des  Norddeutschen  Bundes,  noch  bevor  Sie
wissen,  ob  das  Gebäude  überhaupt  noch  ein  weiteres  Aufsetzen  von  Etagen
verträgt,  führt  unter  keinen  Umständen  zur  Befestigung  des  Gebäudes,  sondern
  rechtfertigt  die  Befürchtung  des  Gegentheils.  Erinnern  Sie  sich,  meine
Herren,  bei  allen  solchen  Anträgen  an  den  Ausspruch  eines  guten  Deutschen
Mannes,  des  verstorbenen  Dichters  Rückert,  der  da  sagt:

Des  Maaßes  Werth,

Des  Maaßes  Schwert

Macht  stark  in  allen  Landen,

Nur  wer  das  Uebermaaß  begehrt,

Der  macht  sich  selbst  zu  Schanden.