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Auszahlung derselben erfolgt in Aachen, Mastricht und Berlin, sowie in den
Staͤdten, welche von der Direktion dazu bestimmt werden, an die Vorzeiger
der betreffenden Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen,
nicht falligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht abgeliefert, so
wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Obligationen gekürzt
und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung
präsentirt werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
einer jeden Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem
dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart
zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden Notars
verbrannt, und es wird, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt
gemacht.
Die in Folge einer Kündigung (C. Z.) außerhalb der planmäßigen
Amortisation eingelösten Obligationen ist die Gesellschaft wieder auszugeben
befugt.
K. 6.
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und, der
Bebanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur
Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direbtion
der Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft allsa—hrlich einmal öffentlich
aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist
nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der
Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von der Oirektion öffentlich
bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Obligationen keinerlei Verpflichtung
mehr, doch steht der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise
Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
S. 7.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festesetzt:
8 "“ die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der
Zahlung von Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft aus dem
Reinertrage vor;
b) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen Seitens der Gesellschaft keine
zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkauft
werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn
und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche
innerhalb der Bahnhöôfe ekwa an den Staat oder an die Gemeinden
zur Errichtung von Posi-, Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen,
oder welche zu Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetreten
werden mochten;
(Nr. 4543.) c) zur