Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Auszahlung  derselben  erfolgt  in  Aachen,  Mastricht  und  Berlin,  sowie  in  den
Staͤdten,  welche  von  der  Direktion  dazu  bestimmt  werden,  an  die  Vorzeiger
der  betreffenden  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben  und  der  dazu  gehörigen,
  nicht  falligen  Zinskupons.  Werden  die  Kupons  nicht  abgeliefert,  so
wird  der  Betrag  der  fehlenden  von  dem  Kapitalbetrage  der  Obligationen  gekürzt
  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur  Zahlung
präsentirt  werden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
einer  jeden  Obligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in  welchem
dieselbe  ausgeloost  und,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt  gemacht  ist.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Obligationen  werden  in  Gegenwart
  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  protokollirenden  Notars
verbrannt,  und  es  wird,  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt
  gemacht.

Die  in  Folge  einer  Kündigung  (C.  Z.)  außerhalb  der  planmäßigen
Amortisation  eingelösten  Obligationen  ist  die  Gesellschaft  wieder  auszugeben
befugt.

K.  6.

Diejenigen  Obligationen,  welche  ausgeloost  und  gekündigt  sind,  und,  der
Bebanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht  rechtzeitig  zur
Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von  der  Direbtion
  der  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  allsa—hrlich  einmal  öffentlich
aufgerufen.  Gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist
nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder
Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Angabe  der
Nummern  der  werthlos  gewordenen  Obligationen  von  der  Oirektion  öffentlich
bekannt  zu  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung
mehr,  doch  steht  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise
Realisirung  derselben  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

S.  7.
Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festesetzt:



8  "“  die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  von  Dividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft  aus  dem
Reinertrage  vor;

b)  bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  dürfen  Seitens  der  Gesellschaft  keine
zur  Eisenbahn  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkauft
  werden;  dies  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn
und  der  Bahnhöfe  befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche
innerhalb  der  Bahnhöôfe  ekwa  an  den  Staat  oder  an  die  Gemeinden
zur  Errichtung  von  Posi-,  Telegraphen-,  Polizei=  oder  steuerlichen  Einrichtungen,
  oder  welche  zu  Packhöfen  oder  Waarenniederlagen  abgetreten
  werden  mochten;

(Nr.  4543.)  c)  zur