Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landeskulturrentenbriefe  —  Landesökonomiekollegium  7

tungskosten  ein  Zuschlag  von  jährlich  höchstens  weil  die  Landeskulturrente  bei  Beobachtung  der
1/8  v.  H.  erhoben  werden  darf.  Ein  Kündigungs-  I  Vorschriften  der  §§  11  ff.  ohne  die  regelmäßig
recht  steht  der  L.  nur  ausnahmsweise  bei  Süäum=  nur  schwer  und  mit  großem  Zeitverlust  auf  dem
nis  des  Schuldners  und  in  einigen  anderen  Wege  eines  Familienschlusses  zu  beschaffende
gesetzlich  näher  bestimmten  Fällen  zu,  dagegen  Einwilligung  der  Lehn-  und  Fideikommißberechsteht
  es  dem  Schuldner  jederzeit  frei,  das  Dar--  tigten  eingetragen  werden  kann,  denen  auch
lehn  ganz  oder  teilweise,  jedoch  in  Beträgen  kein  Widerspruchsrecht  zusteht  (§  32).  Der  Bevon
  mindestens  500  K  an  die  L.  zurückzuzahlen,  stellung  einer  Sicherheit  durch  Hypothek  oder
und  zwar  nach  seiner  Wahl  in  bar  oder  in  Landes=  Grundschuld  bedarf  es  nicht,  wenn  das  Darlehn
kulturrentenbriefen  nach  dem  Nennwerte  (§§  5,  einer  Stadt=  oder  Landgemeinde,  einer  öffent-34,
  36).  lichen  Wassergenossenschaft,  einer  Deichgenossen-III.
  Die  Sicherstellung  für  das  Dar=  schaft  oder  einer  Waldgenossenschaft  im  Sinne
lehn,  die  Landeskulturrente  und  deren  etwaige  des  G.  vom  6.  Juli  1875  (GS.  416)  gewährt
Zuschläge  hat  der  Schuldner  durch  Einräu=  wird  (8  33).
mung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  an  lUV.  Die  Erfolge  der  L.  sind  bisher  nur
land=  oder  forstwirtschaftlich  benutzbaren  Grund=  gering  gewesen.  In  größerem  Umfang  ist  der
stücken  zu  bewirken.  Die  Sicherheit  gilt  als  Kredit  der  L.  nur  in  den  Prov.  Schlesien  und
ausreichend,  wenn  das  Darlehn  innerhalb  des  Schleswig-Holstein  in  Anspruch  genommen  wor-25
  fachen  Betrags  des  Grundsteuerreinertrags  den.  Der  Gesamtbetrag  der  bis  Ende  März  1909
oder  innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  durch  von  der  L.  für  Schlesien  bewilligten  Darlehen
ritterschaftliche,  landschaftliche  oder  besondere  belief  sich  auf  5  579  293  .K,  der  von  der  L.  für
Taxe  der  L.  zu  ermittelnden  Wertes  der  Liegen=  Schleswig-Holstein  bis  Ende  1909  bewilligten
schaften  zu  stehen  kommt  (§  6).  Wird  der  Wert  auf  4  893  000  K.  In  Schlesien  haben  hauptder
  Liegenschaften  durch  besondere  Taxe  der  L.  1  sächlich  Fideikommißbesitzer  auf  Grund  des  §  32
ermittelt  und  soll  das  Darlehn  zur  Ausführung  des  G.  und  öffentliche  Wassergenossenschaften
eines  Unternehmens  gewährt  werden,  das  die  sich  den  Kredit  nutzbar  gemacht,  in  Schleswig-Förderung
  der  Bodenkultur  dieser  Liegenschaften  Holstein  fast  ausschließlich  Deichverbände,  Wasserbezweckt,
  so  kann  der  durch  das  Unternehmen  genossenschaften  und  namentlich  Mergelungsnachweislich
  zu  erzielende  Mehrwert  der  Liegen=  verbände.  Von  der  L.  für  die  Prov.  Posen  sind
schaften  mit  berücksichtigt  werden  (§  7).  Die  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1909  1  962  417  .A,
Hypothek  oder  Grundschuld  kann  nur  zur  be=  von  der  L.  für  Ostpreußen  bis  zum  1.  Juli  1909
reitesten  Stelle  im  Grundbuch  eingetragen  519  000  K  im  wesentlichen  zur  Ausführung  von
werden.  Ein  Vorrecht  vor  anderen  bereits  früher  1  Dränagen  an  Fideikommißbesitzer  bewilligt  woreingetragenen
  Hypotheken  steht  ihr  nicht  zu.  den.  In  der  Prov.  Westfalen  endlich  ist  die  L.
Nur  für  Darlehen,  die  zur  Ausführung  von  mit  einem  Darlehnsbetrage  von  insgesamt  nur
Dränierungsanlagen  gewährt  werden,  sieht  rund  17.000  K,  der  am  1.  Juli  1909  auf  rund
das  Gesetz  die  Einräumung  eines  Vorzugs=  5000  gesunken  war,  völlig  bedeutungslos  gerechts
  vor  allen  anderen  auf  privatrechtlichen  blieben.  Hiernach  sind  von  den  fünf  L.  bis
Titeln  beruhenden  Belastungen  des  Grund-=  Ende  1909  insgesamt  rund  13  000  000  M  an
stücks  vor,  sofern  das  Darlehn  nach  den  be-  Darlehen  bewilligt  worden.
sonderen  Bestimmungen  der  §§  11—31  auf-  Landeskulturrentenbriefe  sind  die  von  den
genommen  wird  und  deren  Anwendbarkeit  im  Landeskulturrentenbanken  ausgegebenen  Schuld-Statut
  ausdrücklich  ausgesprochen  ist  (§  10).  verschreibungen  auf  den  Inhaber,  die  zur  Be-Erste
  Vorbedingung  ist,  daß  der  Schuldner  sich  schaffung  der  zur  Gewährung  von  Darlehen
zu  einer  möglichst  raschen  Tilgung  verpflichtet,  erforderlichen  Mittel  dienen.  S.  im  übrigen
dergestalt,  daß  neben  der  fortlaufenden  Ver-Landeskulturrentenbanken.
zinsung  der  ganzen  Darlehnssumme  ein  TilleLandeskunstkommission.  Der  Staatshausgungsbeitrag
  von  mindestens  4  v.  H.  jährlich  halt  Kap.  122  Tit.  33  setzt  Mittel  zum  Angezahlt
  wird  (§  12).  Sodann  ist  in  einem  sehr  kauf  von  Kunstwerken  für  die  Nationalgalerie
umständlichen,  von  der  Auseinandersetzungs=  (s.  Museen  I11),  sowie  zur  Förderung  der
behorde  zu  leitenden  Verfahren  die  Frage  zu  monumentalen  Malerei  und  Plastik  und  des
prufen,  ob  und  zu  welchem  Betrage  die  plan=  Kupferstichs  aus.  Bei  der  Verwendung  über  diese
mäßige  Ausführung  der  beabsichtigten  Anlage  Mittel  wird  eine  vom  Minister  alljährlich  beeine
  dauernde  Verbesserung  des  Grundstücks  rufene  Kommission,  die  L.,  gehört.  Dieselbe
herbeizuführen  geeignet  ist  (§§  14—16),  und  besteht  aus  dem  Präsidenten  der  Akademie  der
demnächst  den  vorhandenen  Realberechtigten  Künste  in  Berlin,  dem  Direktor  der  akademischen
Gelegenheit  zu  geben,  etwaige  Widersprüche  Hochschule  für  die  bildenden  Künste,  den  Vorgegen
  die  beanspruchte  Gewährung  des  Vor=  stehern  der  betreffenden  Meisterateliers,  dem
zugsrechts  geltend  zu  machen  (§8  17—20)  mit  Direktor  der  Nationalgalerie,  den  Direktoren
der  WMirkung,  daß  durch  einen  rechtzeitigen  der  Kunstakademien  in  Königsberg,  Düsseldorf,
Widerspruch  die  Gewährung  des  Vorzugsrechts  Kassel,  den  vom  Senat  der  Akademie  der  Künste
vor  dem  Anspruche  des  Widersprechenden  und  (s.  d.  III)  gewählten  Künstlern  und  sonstigen
jedes  demselben  vorgehenden  anderen  Real=  Sachverständigen  (s.  wegen  der  Zusammensetzung
berechtigten  ausgeschlossen  wird  (§  21).  Mit  für  1911  u  ZBl.  4).
Rücksicht  auf  die  letztere  Bestimmung  wird  von  Landesökonomiekolleginm.  Schon  im  §  39
der  Aufnahme  solcher  Dränagedarlehen  ein  des  Landeskulturedikts  vom  14.  Sept.  1811
verhältnismäßig  geringer  Gebrauch  gemacht.  ((GS.  300)  war  die  Absicht  ausgesprochen,  als
Im  allgemeinen  geschieht  es  nur  seitens  der  Mittelpunkt  der  landwirtschaftlichen  Provinzial-Besitzer
  von  Lehn=  oder  Fideikommißgütern,  vereine  ein  Zentralbureau  in  Berlin  einzu-