Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

Reichsgerichtliche  Entscheibungen.  165

streit  nicht  betheiligt  hat.  Voraussetzung  ist  nur,
daß  das  Urtheil  für  den  Kläger  vollstreckbar  geworden
  und  die  Rechtsnachfolge  durch  öffentliche  Urkunden
  nachgewiesen  ist.

Es  erstreckt  sich  die  Rechtskraft  und  die  Vollstreckbarkeit
  der  in  der  Sache  (nicht  der  im  Kostenpunkt)
  ergangenen  Entscheidung  auch  auf  den  Erwerber
  der  streitigen  Sache,  mag  derselbe  sein  Recht
vom  Kläger  oder  vom  Beklagten  ableiten.  S.  IV.
(Beschw.-Rep.)  49/82.  Beschluß  vom  12.  Juni
1882.  (§.  665.)

Die  beiden  im  S.  774  der  CPO.  zugelassenen
Zwangsmittel  —  Geldstrafen  bis  1500  Mark  oder
Haft,  welche  nach  8.  794  sechs  Monate  nicht  übersteigen
  darf  —  können  nach  einander,  ein  jedes
in  seinem  bezeichneten  vollen  Umfange,  angewendet
werden.  S.  III.  37/82.  (Beschw.-Rep.).  Beschluß
vom  22.  Mai  1882.  (8.  774.)

Durch  eine  nach  §.  801  der  Clvilprozeßordnung
bestellte  Arrestkaution  wird  eine  Verpflichtung  des
Arrestklägers  zum  Schadensersatz  nicht  begründet,
sondern  wegen  dieser  Verpflichtung,  soweit  sie  gesetzlich
  besteht,  Sicherheit  bestellt.  S.  I.  266/82.
Urtheil  vom  20.  September  1882.  (5§.  801.)

Die  Bestimmungen  des  §.  15  des  Einführungsgesetzes
  zur  Civilprozeßordnung  sind  nicht  auf  die
bel  Verkündigung  oder  beim  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung
  schon  bestehenden  landekgesetzlichen
  Vorschriften  zu  beschränken.  S.  I.  370/82.
Urtheil  vom  4.  Oktober  1882.  (§.  15.)

Die  amtgerichtliche  Kompetenz  ist  auch  für  solche
Alimentatlonsansprüche  begründet,  welche  die  Mut-