Reichsgerichtliche Entscheibungen. 165
streit nicht betheiligt hat. Voraussetzung ist nur,
daß das Urtheil für den Kläger vollstreckbar geworden
und die Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden
nachgewiesen ist.
Es erstreckt sich die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit
der in der Sache (nicht der im Kostenpunkt)
ergangenen Entscheidung auch auf den Erwerber
der streitigen Sache, mag derselbe sein Recht
vom Kläger oder vom Beklagten ableiten. S. IV.
(Beschw.-Rep.) 49/82. Beschluß vom 12. Juni
1882. (§. 665.)
Die beiden im S. 774 der CPO. zugelassenen
Zwangsmittel — Geldstrafen bis 1500 Mark oder
Haft, welche nach 8. 794 sechs Monate nicht übersteigen
darf — können nach einander, ein jedes
in seinem bezeichneten vollen Umfange, angewendet
werden. S. III. 37/82. (Beschw.-Rep.). Beschluß
vom 22. Mai 1882. (8. 774.)
Durch eine nach §. 801 der Clvilprozeßordnung
bestellte Arrestkaution wird eine Verpflichtung des
Arrestklägers zum Schadensersatz nicht begründet,
sondern wegen dieser Verpflichtung, soweit sie gesetzlich
besteht, Sicherheit bestellt. S. I. 266/82.
Urtheil vom 20. September 1882. (5§. 801.)
Die Bestimmungen des §. 15 des Einführungsgesetzes
zur Civilprozeßordnung sind nicht auf die
bel Verkündigung oder beim Inkrafttreten der Civilprozeßordnung
schon bestehenden landekgesetzlichen
Vorschriften zu beschränken. S. I. 370/82.
Urtheil vom 4. Oktober 1882. (§. 15.)
Die amtgerichtliche Kompetenz ist auch für solche
Alimentatlonsansprüche begründet, welche die Mut-