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Das Verfahren wvor den aoK.
Die Unvollständigkeit des § 18. Ausfüllung
durch MStGO.?
Die wichtigste Frage ist, wie die Lücken, welche
8 13 in prozessualer Hinscht läßt, und die man schon bei
der Abfassung erkannt hatte (val. Sten Ber. I. Kammer
1850/51 1 S. 204, 209), ausgefüllt werden dürfen. Daß
sie nicht leer bleiben können, ist klar (Goldschmidt
S. 32). Ebenso, das ist der wichtigste Grundsatz, der
die nachfolgenden Erörterungen zu beherrschen hat, daß
alle Vorschriften anderer Gesetze zurücktreten müssen, so-
fern § 13 dem Wortlaute oder dem im Wege der Aus-
egung eventuell zu erschließenden Sinne nach die in
Betracht kommende Frage bereits beantwortet. Abzu-
lehnen ist die Ansicht von Mamroth, Dötrz. 1914
S. 639, Trint, DStrZ. S. 580, wonach, da das Gesetz
nur einige Leitsätze aufstelle, im übrigen völlige Form-
freiheit herrsche. Im übrigen gehen die Ansichten in der
ichtung auseinander, daß die einen die Lücken aus dem
GVG. und der St O. (so Stenglein, Kommentar
zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, 3. Aufl., Anm. 2 zu
#* 13, Cramer, Recht 1915 S. 50 t die anderen aus
der MS4GO. ergänzen wollen (Mehliß, DJ3Z. 20
S. 4617). Eine Anwendung der 185 1 geltenden Gesetze
könne nur insoweit in Frage kommen, als eine derartig
große Abweichung der heute in Kraft stehenden von den
durch § 13 aufgestellten RK ichtlinien vorläge, daß sie
als unvereinbar mit dem vermeintlichen Willen des Geset-
gens, angelsehen werden müßte (ähnlich Goldschmidt
Die Vorgeschichte des Gesetzes dient als Wegweiserin.
Denn wenn auch an der Lückenhaftigkeit der Erfasrens=
vorschriften des B8G., das in einem kümmerlichen Para-
graphen diese alle zusammendrängt, der Umstand mit-
schusdig war, daß es zur Zeit seiner Entstehung, wie der
egierungsvertreter Geh. Regierungsrat Fleck hervor-
gehoben (Sten Ber. I. K. 1850/51 I S. 209), kein all-
gemeincs preußisches Kriminalverfahren gab, so hat
doch auch der Abg. v. Zander (aa#. S. 212) sich schon
deshalb gegen ein Amendement Wachler ausgesprochen,