Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

136 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
das Lücken aus dem bürgerlichen Strafprozeßrechte er- 
gänzt wissen wollte, weil die lückenfüllende Heranziehung 
dieses „selbstverständlicht" sei. Der Zweck der Ein- 
richtung von ao K. ist die Erzielung größtmög- 
licher Schnelligkeit des Verfahrens, ein Ziel, dem 
vor allen jene wichtige Vorschrift des ## 13 ihr Dasein 
verdankt, die jedes Rechtsmittel ausschließt (Ziff. 6). 
„Eine weitere Abweichung, wenigstens von den Grundlagen 
des bürgerlichen Strafprozeßrechtes, erscheint unnötig“" (so 
mit Recht Goldschmidt S. 34). Daß diese nicht 
unmittelbare Anwendung beanspruchen dürfen, ist 
selbstverständlich und ergibt sich auch aus § 3 EG#S#t4 PO., 
2 EG#GVG. (unrichtig daher Trint, Dötr. 1914 
S. 582). Nichts aber steht analoger Anwendung im 
Wege, nur daß diese ihre Schranke an dem oben fest- 
gestellten Grundgedanken findet, dem das Institut der 
ao K. seine Existenz verdankt. 
Dementsprechend kommt eine eigentliche Vor- 
untersuchung nicht in Frage (ebenso Ebermayer- 
Stenglein S. 375 Nr. 57). Bestritten ist, wer die 
zur Vorbereitung der Verhandlung nötigen Erhebungen 
vorzunehmen hat. Mit De. Cöln (DJZ. 20 S. 938, 
LZ. 1915 S. 1039 Nr. * Loßberg, de 1915 
S. 421, Goldschmid S. 35 möchte e gegen 
Ebermayer-Stenglein S. 375 Nr. 5, Schäffer, 
LZ. 1915 S. 494, Walter, Dötr3. 1915 S. 340 an- 
nehmen, daß diese Funktionen nicht ohne weiteres 
dem Berichterstatter zufallen. Denn dieser war ja, die 
Entstehungsgeschichte zeigt dies bereits, und die Aufzählung 
seiner Funktionen in §§ 12, 13 beweist es noch deutlicher 
(vgl. auch oben S. 131), in erster Linie als Gesetzeswächter, 
als promotor iustitae, gedacht. Nach den Ausführungen 
des Regierungskommissars, Geh. Rats Fleck, könnte es 
sogar fast scheinen, alz ob man überhaupt an seine Er- 
nennung erst nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens 
gedacht hätte (vgl. Sten Ber. I. Kammer vom 25. April 
1851 S. 1234). Man wird, sofern die Ermittlung ein- 
sach ist, dem Anklagevertreter (Berichterstatter) die ge- 
amte Vorbereitung des Verfahrens überlassen und nur, 
wenn besonders umfangreiche Erhebungen notwendig sind, 
einen als Richter nicht mitwirkenden Kriegsgerichtsrat
	        
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