136 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
das Lücken aus dem bürgerlichen Strafprozeßrechte er-
gänzt wissen wollte, weil die lückenfüllende Heranziehung
dieses „selbstverständlicht" sei. Der Zweck der Ein-
richtung von ao K. ist die Erzielung größtmög-
licher Schnelligkeit des Verfahrens, ein Ziel, dem
vor allen jene wichtige Vorschrift des ## 13 ihr Dasein
verdankt, die jedes Rechtsmittel ausschließt (Ziff. 6).
„Eine weitere Abweichung, wenigstens von den Grundlagen
des bürgerlichen Strafprozeßrechtes, erscheint unnötig“" (so
mit Recht Goldschmidt S. 34). Daß diese nicht
unmittelbare Anwendung beanspruchen dürfen, ist
selbstverständlich und ergibt sich auch aus § 3 EG#S#t4 PO.,
2 EG#GVG. (unrichtig daher Trint, Dötr. 1914
S. 582). Nichts aber steht analoger Anwendung im
Wege, nur daß diese ihre Schranke an dem oben fest-
gestellten Grundgedanken findet, dem das Institut der
ao K. seine Existenz verdankt.
Dementsprechend kommt eine eigentliche Vor-
untersuchung nicht in Frage (ebenso Ebermayer-
Stenglein S. 375 Nr. 57). Bestritten ist, wer die
zur Vorbereitung der Verhandlung nötigen Erhebungen
vorzunehmen hat. Mit De. Cöln (DJZ. 20 S. 938,
LZ. 1915 S. 1039 Nr. * Loßberg, de 1915
S. 421, Goldschmid S. 35 möchte e gegen
Ebermayer-Stenglein S. 375 Nr. 5, Schäffer,
LZ. 1915 S. 494, Walter, Dötr3. 1915 S. 340 an-
nehmen, daß diese Funktionen nicht ohne weiteres
dem Berichterstatter zufallen. Denn dieser war ja, die
Entstehungsgeschichte zeigt dies bereits, und die Aufzählung
seiner Funktionen in §§ 12, 13 beweist es noch deutlicher
(vgl. auch oben S. 131), in erster Linie als Gesetzeswächter,
als promotor iustitae, gedacht. Nach den Ausführungen
des Regierungskommissars, Geh. Rats Fleck, könnte es
sogar fast scheinen, alz ob man überhaupt an seine Er-
nennung erst nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens
gedacht hätte (vgl. Sten Ber. I. Kammer vom 25. April
1851 S. 1234). Man wird, sofern die Ermittlung ein-
sach ist, dem Anklagevertreter (Berichterstatter) die ge-
amte Vorbereitung des Verfahrens überlassen und nur,
wenn besonders umfangreiche Erhebungen notwendig sind,
einen als Richter nicht mitwirkenden Kriegsgerichtsrat