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e 5 159 MSt G.) mit den Funktionen eines Unter-
Wuchungsführers betrauen. Wie in jedem Strafprozeß-
verfahren, ist auch hier die materielle Wahrheit zu er-
for Fasts Das bringt 8 12 III 2 zu klarem Ausdruck.
enn entsprechend wird man den Berichterstatter wie einen
besonderen Untersuchungsführer für befugt zu halten
haben, Ermittlungen jeder Art, einschließlich richter-
licher Unternehmungshandlungen, insbesondere eidliche
Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen —.
a. A. OLG. Cöln aaO. — und Ersuchen (die auch
der Militärbefehlshaber erlassen kann) im Rechtshilfe-
verfahren vorzunehmen, denen die ersuchten Bchörden
isten müsser (ogl. s 160 MSt GO., §8 11,
s St ür den Beweis durch Zeugen, Les-
verständige, Augenschein gelten analog §§ 48—91, 93
* 34 (8 n kommt nicht in Frage). Vgl. auch Gold-
mi
Die Vorschriften der St O. über Beschlagnahme,
Durchsuchung, ee ivorläufige Festnahme ent-
allen ohne weiteres im Falle uspension der ein-
chlägigen Perlass sungsbestimmun F gemnbs 8 65 836.
ber * sonst ist ihre 8 arkeit mit der summari-
schen Natur des Verfahrens vor den aoK. schlecht verein-
bar, und im Hinblick darauf, daß die entsprechenden Vor-
schriften der Reichsjustizgesetze vor den Ausnahme geichten
Halt zuer a en haben, nicht unbedingt geboten. 8
sind analog anzuwenden. Dabei ist aber
Boruen —unl S. 36, 37 zuzustimmen, wenm er nicht
nur gegen ber aktiven Militärpersonen (& 2381 MSte.),
sondern auch gegenüber Zivilisten den iläbefchlshaber
lon den Untersuchungsführer neben den Beamten des
Amtsgerichts, der Staatsanwaltschaft, bestellten Polizei-
und Sicherheitsbeamten für zuständig erklärt.
n der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht ber
Be A der, Laupt und Durchsuchungen. über die
suchungshaft entscheidet — 8 175, 179, a7r *
) der ilttärbef lshaber gs ramer,
“ d S. 82, Walter, Dötrz. 1915 S. 341; wie
hier Goldschmidt 37).