Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

13. 137 
e 5 159 MSt G.) mit den Funktionen eines Unter- 
Wuchungsführers betrauen. Wie in jedem Strafprozeß- 
verfahren, ist auch hier die materielle Wahrheit zu er- 
for Fasts Das bringt 8 12 III 2 zu klarem Ausdruck. 
enn entsprechend wird man den Berichterstatter wie einen 
besonderen Untersuchungsführer für befugt zu halten 
haben, Ermittlungen jeder Art, einschließlich richter- 
licher Unternehmungshandlungen, insbesondere eidliche 
Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen —. 
a. A. OLG. Cöln aaO. — und Ersuchen (die auch 
der Militärbefehlshaber erlassen kann) im Rechtshilfe- 
verfahren vorzunehmen, denen die ersuchten Bchörden 
isten müsser (ogl. s 160 MSt GO., §8 11, 
s St ür den Beweis durch Zeugen, Les- 
verständige, Augenschein gelten analog §§ 48—91, 93 
* 34 (8 n kommt nicht in Frage). Vgl. auch Gold- 
mi 
Die Vorschriften der St O. über Beschlagnahme, 
Durchsuchung, ee ivorläufige Festnahme ent- 
allen ohne weiteres im Falle uspension der ein- 
chlägigen Perlass sungsbestimmun F gemnbs 8 65 836. 
ber * sonst ist ihre 8 arkeit mit der summari- 
schen Natur des Verfahrens vor den aoK. schlecht verein- 
bar, und im Hinblick darauf, daß die entsprechenden Vor- 
schriften der Reichsjustizgesetze vor den Ausnahme geichten 
Halt zuer a en haben, nicht unbedingt geboten. 8 
sind analog anzuwenden. Dabei ist aber 
Boruen —unl S. 36, 37 zuzustimmen, wenm er nicht 
nur gegen ber aktiven Militärpersonen (& 2381 MSte.), 
sondern auch gegenüber Zivilisten den iläbefchlshaber 
lon den Untersuchungsführer neben den Beamten des 
Amtsgerichts, der Staatsanwaltschaft, bestellten Polizei- 
und Sicherheitsbeamten für zuständig erklärt. 
n der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht ber 
Be A der, Laupt und Durchsuchungen. über die 
suchungshaft entscheidet — 8 175, 179, a7r * 
) der ilttärbef lshaber gs ramer, 
“ d S. 82, Walter, Dötrz. 1915 S. 341; wie 
hier Goldschmidt 37). 
 
	        
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