1388 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
über vorläufige Festnahme vg# #s# 180 MSt GO. und
Goldschmidt aas).. ç ·
Wie schon oben betont, findet keine Trennung zwischen
vorbereitendem Verfahren und Eerschtliche Untersuchung
statt. Anspruch auf Gehör vor der Hauptverhandlung
at der Beschuldigte nicht (ebenso Ebermayer-
tenglein S. 375 Nr. 6, Goldschmidt S. 38).
Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens (vgl. 8 243
MSt#. entscheidet der Militärbefehlshaber, ob der Be-
schuldigte außer Verfolgung zu setzen oder ob die Haupt-
verhandlung zu eröffnen 1 (§ 245 MSt GO.). Anklage-
schrift oder Eröffnungsbeschluß sind nicht notwendig, wohl
aber eine 8 272 MStGO.) Anklageverfügung des
Militärbefehlshabers (val. 88 250, 254 MSt GO., val.
au Ebermayer-Stenglein und Goldschmidt
aaO.). Der Termin zur Hauptverhandlung wird vom
Vorsitzenden bestimmt. ÖOffentlichkeit ist die Regel, doch
schafft § 13 I B3G. eine Möglichkeit, sie nach freiem Er-
messen auszuschließen. §§ 177—181, 184—193 dürften
andlog anzuwenden sein. Da § 13 III 1 eine Vergünsti-
gung des Angeklagten ist, wäre es Formalismus, § 232
St PO. für unanwendbar zu erklären (im Ergebnis ebenso
Goldschmidt S. 39, as. A. Walter, Dötrs.
1915 S. 341 Anm. 3). Im Interesse der Summarität
ist eine Anwendung der §§ 249, 250 kein Erfordernis
(so Goldschmidt S. 39). § 264 StPO. verdient
als wichtiger strafprozessualer Grundsatz analoge Heran-
Kizhung. Für die Beratung und Abstimmung sind § 13
4 B G., §§5 194, 196—199, 304 MSt GO. zu-
frunde u legen. Eine Aussetzung der Urteilsverkündung
st dorch 8 13 III 4 B3G. ausgeschlossen. Eine Ver-
teidigung ist gemäß § 13 II fakultativ, sifern nicht die
Voraussetzungen des letzten Halbsatzes dieser Vorschrift
gegeben sind. Durch die Vorschrift des § 13 II 2 wird
eine Verteidigung für notwendig erklärt, wenn Vergehen
oder Verbrechen in Frage stehen, „bei welchen nach all-
* meinem Strafrecht eine höhere Strafe als Ge-
ängnis bis zu 1 Jahr eintritt“. (Damit scheidet von
vornherein § 9 aus, vaol. Sten Ber. I. Kammer 1850/51
I. S. 211, 212; II. Kammer S. 793/94.) Zum Ver-
teidiger kann jedermann, Jurist oder Nichtjurist, berufen