Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

13. 139 
oder ernannt werden. Der Vertebiger hat das Recht der 
Atteneinsicht und des Verkehrs mit dem Beschuldigten 
(65 344, 345 II MSt GO.). 
Die Verweisung an den ordentlichen Richter erfolgt nur, 
wenn das a#K. zur Aburteilung nicht (oder nicht mehr) zu- 
ständig ist. 
Rechtskräftig wird das Urteil — vom Falle eines 
Todesurteils abgesehen (s§ 13 IV 2 BZ3G.) — mit seiner 
Verkündung. ber die Bestätigungsorder (§ 7 11 1 
BZG.) vgl. MStO. 8 416. Bestätigt der Militärbefehls- 
haber das Todesurteil nicht, 1 hat er (bzw. der nach 
88 428, 429 MStGO.; § 13 Kais. VO. über die Straf- 
rechtspflege in Kriegszeiten vom 28. Dezember 1899 Zu- 
ständige) es aufzuheben, worauf das ao K. erneut zu urteilen 
hat (so auch Ebermayer-Stenglein S. 376 Nr. 13, 
Goldschmidt S. 40. 
Wie jedes Rechtsmittel, so ist auch die Wiederaufnahme 
des Verfahrens (und zwar auch nach Aufhebung des Aus- 
mahmezustandes oder der aosK.) ausgeschlossen (ebenso 
Ebermayer-Stenglein gaaO. S. 376, Goldschmidt 
S. 40, OLG. Düsseldorf LZ3. 1915 S. 319); das gleiche 
Lilt aber auch von der Beschwerde im Rechtssinn schon 
deshalb, weil regelmäßig keine zur Entscheidung berufene 
Behöcde vorhanden sein wird (so auch — eingehend — 
Goldschmidt S. 41; vgl. auch Endres, Arch. 
öff. R. 25 S. 555, 556). 
Vollstreckungsbehörde ist im Falle des 8§ 13 
VIII Satz 1 die Militärgewalt. Bestritten ist aber, wem 
die Vollstreckung in allen anderen Fällen obliegt. Alle 
Möglichkeiten sind in der Literatur erörtert worden (val. 
Et##rmayer-Sterglein S. 376 Nr. 14; Goldschmidt 
S. 42, 43; Mehläß, DJ3Z. 20 S. 463; Schäffer, 
Recht 1915 S. 65; Stenglein 13. Aufl. des 
Kommentars zu den strafr. Nebengesetzen) Nr. 16 zu 8 13): 
Der Militärbefehlshaber, der Vorsitzende des Kriegsgerichts, 
der Berichterstatter, die Staatsanwaltschaft, das ordent- 
liche Gericht: sie alle sind für kompetent erklärt worden. 
Heht man von dem Grundgedanken der aoft., der möglichst 
schnellen Aburteilung des Delinquenten, aus, so kommt
	        
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