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oder ernannt werden. Der Vertebiger hat das Recht der
Atteneinsicht und des Verkehrs mit dem Beschuldigten
(65 344, 345 II MSt GO.).
Die Verweisung an den ordentlichen Richter erfolgt nur,
wenn das a#K. zur Aburteilung nicht (oder nicht mehr) zu-
ständig ist.
Rechtskräftig wird das Urteil — vom Falle eines
Todesurteils abgesehen (s§ 13 IV 2 BZ3G.) — mit seiner
Verkündung. ber die Bestätigungsorder (§ 7 11 1
BZG.) vgl. MStO. 8 416. Bestätigt der Militärbefehls-
haber das Todesurteil nicht, 1 hat er (bzw. der nach
88 428, 429 MStGO.; § 13 Kais. VO. über die Straf-
rechtspflege in Kriegszeiten vom 28. Dezember 1899 Zu-
ständige) es aufzuheben, worauf das ao K. erneut zu urteilen
hat (so auch Ebermayer-Stenglein S. 376 Nr. 13,
Goldschmidt S. 40.
Wie jedes Rechtsmittel, so ist auch die Wiederaufnahme
des Verfahrens (und zwar auch nach Aufhebung des Aus-
mahmezustandes oder der aosK.) ausgeschlossen (ebenso
Ebermayer-Stenglein gaaO. S. 376, Goldschmidt
S. 40, OLG. Düsseldorf LZ3. 1915 S. 319); das gleiche
Lilt aber auch von der Beschwerde im Rechtssinn schon
deshalb, weil regelmäßig keine zur Entscheidung berufene
Behöcde vorhanden sein wird (so auch — eingehend —
Goldschmidt S. 41; vgl. auch Endres, Arch.
öff. R. 25 S. 555, 556).
Vollstreckungsbehörde ist im Falle des 8§ 13
VIII Satz 1 die Militärgewalt. Bestritten ist aber, wem
die Vollstreckung in allen anderen Fällen obliegt. Alle
Möglichkeiten sind in der Literatur erörtert worden (val.
Et##rmayer-Sterglein S. 376 Nr. 14; Goldschmidt
S. 42, 43; Mehläß, DJ3Z. 20 S. 463; Schäffer,
Recht 1915 S. 65; Stenglein 13. Aufl. des
Kommentars zu den strafr. Nebengesetzen) Nr. 16 zu 8 13):
Der Militärbefehlshaber, der Vorsitzende des Kriegsgerichts,
der Berichterstatter, die Staatsanwaltschaft, das ordent-
liche Gericht: sie alle sind für kompetent erklärt worden.
Heht man von dem Grundgedanken der aoft., der möglichst
schnellen Aburteilung des Delinquenten, aus, so kommt