Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 9 
die Polizeihpheit der Militärhoheit weiche (gute Kritik 
Haldys enre S. 43, Nicolai S. 54). Besonders 
sharf hat Brockhaus (S. 71), den wir im übrigen als 
#nhänger der Labandschen Theorie von der Ausschließ- 
lichkeit des Kaiserlichen Rechtes zur Verhängung des Aus- 
nahmezustandes kennen gelernt haben und der die unter b 
wiedergegebenen Ausführungen Georg Meyers mit 
Scharfsinn und Gründlichkeit bekämpft hat, hervorgehoben, 
daß der Kaiser durch Art. 68 ein von seinen übrigen 
militärischen Rechten verschiedenes Recht, nämlich die 
höchste polizeiliche Gewalt über ganz Deutschland, „ein 
wirkliches Regierungsrecht", empfangen habe. .. uch 
verliert dasselbe seine Bedeutung als ein polizeiliches Recht 
deshalb nicht, weil nur der Kaiser kraft seines militäri- 
schen Oberbefehls dasselbe ausüben kann (77); denn die 
Erhaltung der inneren Ruhe und Ordnung, der Schutz 
einzelner oder aller Teile des Reichsgebietes gegen ver- 
brecherische Bewegungen und Umsturzversuche ist auch 
dann, wenn die öffentliche Sicherheit nur durch die Her- 
stellung einer militärischen Oberherrschaft gewährt werden 
kann, keine militärische Funktion.“ Weiter hat Fleisch-- 
mann S. 399, dem überhaupt — neben Bücher — das 
Verdienst zukommt, zuerst wieder nach Georg Meyers 
Aufsatz in den „Annalen“ gegen die herrschende Lehre 
Front Hemacht zu haben, betont, daß die Hereinziehung 
der militärischen Machtmittel den polizeilichen Charakter 
des Ausnahmezustandes nicht geändert, sondern nur „Kom- 
petenzunion in dem Oberbefehlshaber“ bewirkt habe. 
Nichts beweisend ist die Stellung im System: Denn 
Abschnitt XI der Reichsverfassung enthält keineswegs 
ausschließlich Vorschriften über den Oberbefehl. Mit Recht 
weist Fleischmann S. 399 darauf hin, daß gerade 
Art. 68 RV. durch Vorschriften, die nicht unmittelbar 
den Oberbefehl beträfen, nämlich Art. 66 (Rechte, und 
zwar ausgesprochen polizeiliche Rechte der Bundes- 
fürsten) und Art. 67 (Ersparnisse am Militäretat) von 
den spezifisch militärischen Bestimmungen abgetrennt sei. 
Die Stellung des Art. 68 im System ist aber, wie mir 
scheint, gleichwohl berechtigt; denn indem man eben dem 
Oberbefehlshaber des deutschen Heeres aus Zweckmäßig= 
keitsgründen — gut Wilutki S. 46, 47 — das ihm 
  
 
	        
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