Reichskriegswesen. 9
die Polizeihpheit der Militärhoheit weiche (gute Kritik
Haldys enre S. 43, Nicolai S. 54). Besonders
sharf hat Brockhaus (S. 71), den wir im übrigen als
#nhänger der Labandschen Theorie von der Ausschließ-
lichkeit des Kaiserlichen Rechtes zur Verhängung des Aus-
nahmezustandes kennen gelernt haben und der die unter b
wiedergegebenen Ausführungen Georg Meyers mit
Scharfsinn und Gründlichkeit bekämpft hat, hervorgehoben,
daß der Kaiser durch Art. 68 ein von seinen übrigen
militärischen Rechten verschiedenes Recht, nämlich die
höchste polizeiliche Gewalt über ganz Deutschland, „ein
wirkliches Regierungsrecht", empfangen habe. .. uch
verliert dasselbe seine Bedeutung als ein polizeiliches Recht
deshalb nicht, weil nur der Kaiser kraft seines militäri-
schen Oberbefehls dasselbe ausüben kann (77); denn die
Erhaltung der inneren Ruhe und Ordnung, der Schutz
einzelner oder aller Teile des Reichsgebietes gegen ver-
brecherische Bewegungen und Umsturzversuche ist auch
dann, wenn die öffentliche Sicherheit nur durch die Her-
stellung einer militärischen Oberherrschaft gewährt werden
kann, keine militärische Funktion.“ Weiter hat Fleisch--
mann S. 399, dem überhaupt — neben Bücher — das
Verdienst zukommt, zuerst wieder nach Georg Meyers
Aufsatz in den „Annalen“ gegen die herrschende Lehre
Front Hemacht zu haben, betont, daß die Hereinziehung
der militärischen Machtmittel den polizeilichen Charakter
des Ausnahmezustandes nicht geändert, sondern nur „Kom-
petenzunion in dem Oberbefehlshaber“ bewirkt habe.
Nichts beweisend ist die Stellung im System: Denn
Abschnitt XI der Reichsverfassung enthält keineswegs
ausschließlich Vorschriften über den Oberbefehl. Mit Recht
weist Fleischmann S. 399 darauf hin, daß gerade
Art. 68 RV. durch Vorschriften, die nicht unmittelbar
den Oberbefehl beträfen, nämlich Art. 66 (Rechte, und
zwar ausgesprochen polizeiliche Rechte der Bundes-
fürsten) und Art. 67 (Ersparnisse am Militäretat) von
den spezifisch militärischen Bestimmungen abgetrennt sei.
Die Stellung des Art. 68 im System ist aber, wie mir
scheint, gleichwohl berechtigt; denn indem man eben dem
Oberbefehlshaber des deutschen Heeres aus Zweckmäßig=
keitsgründen — gut Wilutki S. 46, 47 — das ihm