272 Anlagen.
Gegen die Anordnungen des Oberbefehlshabers sicht
nur der Weg der Beschwerde an das Gesamtministerium
offen; Rechtsmittel mit Suspensivkraft sind unzulässig.
8 14.
Hat das Gesamtministerium das ganze Land oder
einzelne Bezirke oder Orte desselben, zugleich mit Suz-
pension der Bestimmungen über den Shtästun in den
Kriegsstand erklärt, so kann der Oberbefehlshaber in dem
betreffenden Bezirke, und zwar nach Befinden sofort, das
Standrecht proklamieren und hat durch öffentliche Bekannt-
machung zu bestimmen, welche von Zivilpersonen begangenen
Vergehen oder Verbrechen dem standrechtlichen Verfahren
unterliegen. Zur Unterstützung und Aburteilung derselben
ernennt er eine besondere Kommission (Standgericht) die
aus einem Auditeur und einer gleichen Anzahl von Offi-
zieren und mit dem Richtereide belegten Zivilbeamten, und
zwar zusammen aus mindestens fünf Personen bestehen
muß. Unter den Offizieren muß sich stets ein Stabs,
offizier, oder wenn dies nach den Umständen nicht möglich
ist, wenigstens ein Hauptmann oder Rittmeister befinden,
welcher den Vorsitz in der Untersuchungskommission führt.
Die Sitzungen derselben sind öffentlich. Mit Ausnahme
der Todesurteile, zu denen Einstimmigkeit erfordert wird,
werden die Aussprüche dieser Kommission durch Stimmen-
mehrheit gefällt.
Die Kommission erkennt entweder auf die von dem
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einer solchen, auf die gesetzliche, oder auf Freisprechung,
oder auf Verweisung vor den ordentlichen Frilt
Der letzte Fall tritt ein, wenn nach überzeugung der
Richter die Wahrheit nicht sofort zu ermitteln gewesen.
Jeder richterliche Zivilbeamte, welcher zum Beisitzer in
der Kommission vom Oberbefehlshaber der Truppen ge-
rufen wird, hat dieser Aufforderung bei Strafe der Amts-
entsetzung Folge zu leisten.
s 15.
. Für jeden Fall ist von dem Oberbefehlshaber ein An-
kläger zu ernennen.