Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  10.  65

9/3452
Vos

Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899
S.  1075)  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:
I.  In  Nr.  XIV  wird  am  Ende  folgender  Abs.  (4)  nachgetragen:

(4)  Plastrotyl  (ein  Gemenge  von  Trinitrotoluol  mit  14  bis  18  Prozent
Dinitrotoluol,  Lärchenterpentin  und  höchstens  0,,)  Prozent  Kollodiumwolle)  wird
befördert,  wenn  es  in  starke  Holzgefäße  fest  verpackt  ist,  deren  Fugen  so  gedichtet
sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann.  Die  Gefäße  dürfen  nicht  mit
eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sein.  Der  Verschluß  darf  nicht  durch
eiserne  Nägel  erfolgen.  Statt  der  Holzgefäße  dürfen  auch  sogenannte  amerikanische
(Pappe-)Fässer  verwandt  werden.  Das  Gewicht  des  Plastrotyls  in  einem  Gefäße
darf  60  Kilogramm,  das  Rohgewicht  eines  gefüllten  Gefäßes  90  Kilogramm
nicht  übersteigen.  Die  Gefäße  müssen  eine  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnende
Aufschrift  tragen.  ·

II.  In  Nr.  XXXVa:
a)  In  der  Eingangsbestimmung  der  Ziffer  6  werden
1.  die  Worte:  durch  nitrierte  Chlorhydrine  ersetzt  ist  (Hydrindynamit);  geändert
in:  durch  nitrierte  Chlorhydrine  (Hydrindynamit)  oder  durch  Nitrobenzol  ersetzt  ist,
2.  Dahinter  wird  eingeschaltet:
Patronen  aus  Cosilit  (einem  Gemenge,  das  höchstens  30  Prozent
Nitroglyzerin,  mindestens  40  Prozent  Pflanzenmehl  und  außerdem
Natron=  oder  Kalisalpeter  und  Kochsalz  enthält)
3.  die  Worte:  Patronen  aus  C.  Pulver  Silesia  (Gemenge  von  höchstens

85  Prozent  Kaliumchlorat  mit  einem  nitrierten  Gemische  von  Harz  und

Stärkemehl),  werden  ersetzt  durch:

Patronen  aus  dem  Sprengstoffe  Silesia  (Gemenge  von  hbchstens

85  Prozent  Kaliumchlorat  und  reinem  oder  nitriertem  Harze,  mit  oder

ohne  Zusatz  von  nitriertem  Mehle)  —  siehe  auch  Nr.  XXXVg  —,

b)  Unter  „A.  Verpackung.  Zu  6.“  wird  der  Abs.  (3),  wie  folgt,  gefaßt:
(3)  Auf  die  zur  Ausfuhr  in  das  Ausland  bestimmten  Sendungen  und
auf  die  kein  Nitroglyzerin  enthaltenden  dynamitartigen  Stoffe  finden  die

Vorschrift  im  Abs.  (1)  wegen  Benutzung  von  Wellpappe  bei  der  Verpackung

sowie  der  Abs.  (2)  keine  Anwendung.