Nr. 10. 65
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Vos
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend.
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899
S. 1075) wird in nachstehender Weise abgeändert:
I. In Nr. XIV wird am Ende folgender Abs. (4) nachgetragen:
(4) Plastrotyl (ein Gemenge von Trinitrotoluol mit 14 bis 18 Prozent
Dinitrotoluol, Lärchenterpentin und höchstens 0,,) Prozent Kollodiumwolle) wird
befördert, wenn es in starke Holzgefäße fest verpackt ist, deren Fugen so gedichtet
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann. Die Gefäße dürfen nicht mit
eisernen Reifen oder Bändern versehen sein. Der Verschluß darf nicht durch
eiserne Nägel erfolgen. Statt der Holzgefäße dürfen auch sogenannte amerikanische
(Pappe-)Fässer verwandt werden. Das Gewicht des Plastrotyls in einem Gefäße
darf 60 Kilogramm, das Rohgewicht eines gefüllten Gefäßes 90 Kilogramm
nicht übersteigen. Die Gefäße müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende
Aufschrift tragen. ·
II. In Nr. XXXVa:
a) In der Eingangsbestimmung der Ziffer 6 werden
1. die Worte: durch nitrierte Chlorhydrine ersetzt ist (Hydrindynamit); geändert
in: durch nitrierte Chlorhydrine (Hydrindynamit) oder durch Nitrobenzol ersetzt ist,
2. Dahinter wird eingeschaltet:
Patronen aus Cosilit (einem Gemenge, das höchstens 30 Prozent
Nitroglyzerin, mindestens 40 Prozent Pflanzenmehl und außerdem
Natron= oder Kalisalpeter und Kochsalz enthält)
3. die Worte: Patronen aus C. Pulver Silesia (Gemenge von höchstens
85 Prozent Kaliumchlorat mit einem nitrierten Gemische von Harz und
Stärkemehl), werden ersetzt durch:
Patronen aus dem Sprengstoffe Silesia (Gemenge von hbchstens
85 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, mit oder
ohne Zusatz von nitriertem Mehle) — siehe auch Nr. XXXVg —,
b) Unter „A. Verpackung. Zu 6.“ wird der Abs. (3), wie folgt, gefaßt:
(3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sendungen und
auf die kein Nitroglyzerin enthaltenden dynamitartigen Stoffe finden die
Vorschrift im Abs. (1) wegen Benutzung von Wellpappe bei der Verpackung
sowie der Abs. (2) keine Anwendung.