Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

Ihre Mängel. 63 
war nicht stark, um so mehr wäre es auf Steigerung der 
Qualität, also auf Gleichmäßigkeit der Ausbildung, Bewaff- 
nung und Disciplin, auf feste Organisation der Verpflegung, 
und vor Allem auf bleibende und durchgreifende Einheit des 
Oberbefehls angekommen. Aber von dem Allem wurde das 
gerade Gegentheil verfügt. Die Einrichtung der Contingente 
blieb auch im Kriege den Einzelstaaten überlassen; es war 
verboten, ein kleines Contingent in den Verband eines großen 
aufzunehmen; denn auch der Schein der Suprematie eines 
Bundesstaats über den andern sei zu vermeiden. Im Frieden 
gab es keinen gemeinsamen Oberbefehl. Für den Krieg sollte 
der Bundestag einen Bundesfeldherrn wählen, der nur von 
dem Bundestag und dessen Militär-Ausschuß Befehle em- 
pfangen dürfe, und in dessen Hauptquartier die Contingents- 
herren ihre souveränen Sonderrechte durch unabhängige höhere 
Officiere verfassungsmäßig ausüben würden. 
So war endlich 1821 beschlossen. Aber als es an die 
Ausführung ging, erhoben sich zahllose Verwahrungen und 
Widersprüche der dreißig Kleinstaaten über die unerhörte, 
erdrückende Belastung. Erst nach zehn Jahren gelang es, 
einen Ausgleich zu Stande zu bringen, und dann dauerte es 
noch weitere vier Jahre, bis die Organisation des neunten 
und zehnten Armeecorps (Sachsen, Hannover und die nord- 
deutschen Kleinstaaten) wenigstens auf dem Papier festgestellt 
war. Wie es dann in der Wirklichkeit aussah, werden wir 
später wahrzunehmen Anlaß haben. Eigentlich war es Preußen 
allein, wo der thatsächliche Zustand zwar bei der Knappheit 
der Finanzen hinter den Anforderungen der Landesgesetze 
zurückblieb, immer aber erheblich mehr leistete, als die Vor- 
schriften der Bundesverfassung begehrten.
	        
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