Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

22  B.  Erläuterungen  z.  Reichs-  u.  Staatsangehörigkeitsgesetz.

Bunde  zusammengeschlossenen  Staaten  vereinte,  entsprechend  den
abgeschlossenen  Bundesverträgen  in  ein  staatsrechtliches  Band  zu
verwandeln,  und  es  handelte  sich  ferner  darum,  allen  Angehörigen
des  Norddeutschen  Bundes  ein  gemeinsames  Indigenat  dem  Auslande
  gegenüber  zu  verschaffen.  Das  Gesetz  hat  die  Aufgabe  entsprechend
  der  Entstehung  und  entsprechend  der  staatsrechtlichen  Konstruktion
  des  Deutschen  Reichs,  entsprechend  den  damaligen  staatsund
  völkerrechtlichen  Anschauungen  gelöst,  und  man  wird,  wenn
man  ehrlich  sein  will,  auch  behaupten  müssen,  daß  es  bis  heute  im
großen  und  ganzen  allen  Anforderungen  genügt  hat.

Das  Gesetz  von  1870  stellt  an  die  Spitze  den  Grundsatz,  daß
die  Bundesangehörigkeit  durch  die  Staatsangehörigkeit  in  einem
Bundesstaate  erworben  wird  und  mit  deren  Verlust  erlischt.  Meine
Herren,  das  ist  konseqguent  und  muß  auch  heute  noch  für  richtig
angesehen  werden,  wenn  man  berücksichtigt,  daß  das  Deutsche  Reich
entstanden  ist  durch  einen  Vertrag  von  seit  alters  her  bestehenden
souveränen  Staaten.  Es  entspricht  dem  föderativen  Charakter  des
Reiches,  wenn  die  Reichsangehörigkeit  nicht  selbständig  als  solche
begründet  und  erhalten  werden  kann,  sondern  wenn  sie  lediglich
erscheint  als  die  Rechtsfolge  der  Angehörigkeit  zu  einem  der  zum
Deutschen  Reiche  zusammengeschlossenen  Bundesstaaten.

Folgerichtig  mußte  natürlich  —  und  das  tut  das  Gesetz  —
auch  ein  einheitliches  Recht  geschaffen  werden  in  bezug  auf  die  Grundsätze,
  nach  denen  die  Staatsangehörigkeit  innerhalb  der  einzelnen
Bundesstaaten  erworben,  aufgegeben  werden  konnte,  und  es  mußten
diese  Grundsätze  auch  den  Bedürfnissen  des  Reichs  angepaßt  werden.
Ferner  war  es  notwendig  —  und  auch  das  hat  das  Gesetz  getan  —,
neben  der  durch  die  Gesetzgebung  des  jungen  Reichs  geschaffenen
wirtschaftlichen  und  der  damit  zusammenhängenden  armenrechtlichen
Freizügigkeit  auch  eine  staatsbürgerliche  Freizügigkeit  zu  schaffen,
indem  bestimmt  wurde,  daß  der  Angehörige  eines  Bundesstaates
das  Recht  hat,  die  Aufnahme  in  einen  anderen  Bundesstaat  zu
verlangen.

Auf  dieser  Grundlage  und  in  diesem  Rahmen  zählt  das  Gesetz
von  1870  dann  fünf  Ursachen  des  Erwerbes  der  Staatsangehörigkeit
  auf.  Sie  soll  erworben  werden  können  durch  Abstammung,
durch  Legitimation,  durch  Verheiratung  und  —  wie  es  damals
hieß  —  durch  Aufnahme  oder  durch  Naturalisation,  je  nachdem
es  sich  darum  handelte,  die  Staatsangehörigkeit  einem  Inländer