194 DIL Das höhere Lehramt.
Endlich wäre es besser gewesen, wenn man sich in Preußen und in anderen
Staaten entschlossen hätte, ein Gesamtprädikat für das ganze Zeugnis zu
geben, wie es bei uns 1812 vorgeschrieben war, wie es auch jetzt in Baden
nach den Nummern 1—4, in Sachsen von I—II mit Zwischenstufen IP, II* usw.
geschieht, oder wie in Reuß ä. L. und j. L nach den Prädikaten „sehr gut“,
„gut“, „genügend“, „bestanden“ es noch üblich ist, wie es auch in Österreich
geschieht, wo es heißt „mit Auszeichnung reif“, „reif“.
Um so mehr wäre das jetzt 1901 bei uns angebracht gewesen, als durch
den sehr ausgedehnten Gebrauch der. Kompensation Reifezeugnisse entstehen
können mit drei, vier Fächern, die als „nicht gentigend“ bezeichnet sind (wie
unten Beispiele zeigen werden), und die man doch durch Nr. II oder III von
den bessern billigerweise hätte unterscheiden müssen: die einfache Bezeichnung
„reif“ ist doch hier eine Ungerechtigkeit gegen solche, die überall „genügend“,
„gut“, „vorzüglich“ aufweisen; die Befreiung von der mündlichen Prüfung, welche
ja auf dem Zeugnis vermerkt wird (nicht in Württemberg), hebt diese guten
oder besseren Reifeprüflinge von den schlechteren nicht genug ab.
Zu allerletzt noch den Hinweis darauf, daß in Deutschland für Schüler
höherer Lehranstalten Prüfungsgebühren nicht zu entrichten sind; in Sachsen ist
8 71 besonders gesagt: „Für Schüler der Anstalt sind die Reifeprüfungen unentgeltlich“
Eine einzige Ausnahme bildet hier Mecklenburg-Schwerin,
während in dem Schwesterlande Mecklenburg-Strelitz die Prüfung nichts kostet.
In der Prüfungsordnung für Mecklenburg-Schwerin liest man $ 17: „Die Abiturienten
der Gymnasien haben vor Einhändigung ihres Abgangszeugnisses eine
Gebühr von 14 Mk. und den Betrag des zu verwendenden Stempels an die
Kasse des Gymnasiums zu entrichten... Extraneer!) haben vor Beginn der
schriftlichen Prüfung ..... an Gebühren und Stempelverlag 31 Mk. 60 Pf....
zu entrichten.“ Es ist nur gut, daß diese 14 Mk. nicht vor Eintritt in die
Prüfung überhaupt erhoben werden, sondern als eine Art Kopialien; aber hoch
genug sind diese Kopialien!
Auch in Österreich ist die Prüfung nicht kostenfrei; „Weisungen“ 8. 39
zu $ 87: „Als Taxe für das Examen hat ein Examinand, welcher als öffentlicher
Schüler die oberste Klasse eines zur Abhaltung der Maturitätsprüfung
berechtigten Gymnasiums absolviert hat, 12 K., ein Privatist oder Externer
den dreifachen Betrag vor dem Beginne der schriftlichen Prüfung zu erlegen“
Es folgt dann noch die Bestimmung, daß halbe oder ganze Freischüler in demselben
Verhältnisse auch vom Erlage der Prüfungstaxe befreit sind.
I) Die Bedingungen, unter denen Extraneer die Prüfung zu bestehen haben, konnten
hier nicht berücksichtigt und verglichen werden, weil Extraneer nicht auf den höheren
Schulen vorgebildet sind. Indessen mögen hier als Kurioss nicht unerwähnt bleiben: In
Baden wird für Extraneer die Prüfung an Gymnasien um 5 Mk. höher eingeschätzt (30 Mk.)
als an den dortigen Realgymnasien und Oberrealschulen (25 Mk.), In Elssß-Lothringen
kostet für die Wilden die Prüfungsangst 80 Mk. (8 17, 8), wovon allerdings die Hälfte „bei
günstigem Erfolge“ zurückerstattet wird. Wahrscheinlich soll das abschrecken! Sonst sind
diese Gebühren 30 Mk., nur in Bremen 40 Mk.