Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

604  Nr.  103.  1916.

Belianntmachung.

Amtlich  wird  darauf  hingewiesen,  daß  durch  die  Bekanntmachung  W.  IV.
900/4.  16  K.  R.A.,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art,  vom  16.  Mai  1916,  alle  Lumpen
und  alle  neuen  Stoffabfälle  beschlagnahmt  sind,  so  daß  ihre  Veräußerung  an  Verarbeiter
der  betreffenden  Gegenstände  und  ihre  Verarbeitung,  soweit  nicht  aus  der  Bekanntmachung
  selbst  Ausnahmen  hervorgehen,  unter  Strafe  gestellt  sind.

Auf  besonderen  Antrag  werden  Lumpen  und  neue  Stoffabfälle  zur  Veräußerung
an  Verarbeiter  und  zur  Verarbeitung  elost  in  beschränktem  Maße  in  den  Fällen  freigegeben
  werden,  in  denen  die  Verarbeitung  zur  Ersparnis  anderer  Rohmaterialien
zweckmäßig  erscheint,  wie  zum  Beispiel  zur  Herstellung  von  Fußbekleidung,  Polierscheiben,
  Verpackung  und  dergleichen.

Derartige  Anträge  auf  Freigabe  sind  vom  Verarbeiter  unter  Angabe  des  Verwendungszweckes
  und  des  Lieferers,  sowie  unter  genauer  Benennung  der  freizugebenden
Gegenstände  und  Angabe  der  Menge  und  des  Preises,  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Sektion  W.  IV.  L.  P.,  mit  der  Aufschrift

„Betrifft  Freigabe  von  Lumpen“

 

zu  richten.
Berlin,  den  3.  Juli  1916.

Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung.  A.  m.  W.  b.
Koeth.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  untaugliches  Schuhwerk  vom  21.  Juni  1916.

Auf  Grund  des  §  8  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung  über  untaugliches
Schuhwerk  (Rel.  S.  541)  wird  folgendes  bestimmt:
1.  Zuständige  Behörden  im  Sinne  des  §  8  Absatz  1  der  Bundesratsverordnung
  sind  die  Ortsobrigkeiten,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
Gebiet,  in  welchem  die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörden  den  Kommissaren
  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  §913
Abs.  1  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.
Ortlich  zuständig  ist  diejenige  Behörde,  in  deren  Bezirk  sich  der  Betrieb,
  dessen  Schließung  erfolgen  soll,  befindet.