604 Nr. 103. 1916.
Belianntmachung.
Amtlich wird darauf hingewiesen, daß durch die Bekanntmachung W. IV.
900/4. 16 K. R.A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art, vom 16. Mai 1916, alle Lumpen
und alle neuen Stoffabfälle beschlagnahmt sind, so daß ihre Veräußerung an Verarbeiter
der betreffenden Gegenstände und ihre Verarbeitung, soweit nicht aus der Bekanntmachung
selbst Ausnahmen hervorgehen, unter Strafe gestellt sind.
Auf besonderen Antrag werden Lumpen und neue Stoffabfälle zur Veräußerung
an Verarbeiter und zur Verarbeitung elost in beschränktem Maße in den Fällen freigegeben
werden, in denen die Verarbeitung zur Ersparnis anderer Rohmaterialien
zweckmäßig erscheint, wie zum Beispiel zur Herstellung von Fußbekleidung, Polierscheiben,
Verpackung und dergleichen.
Derartige Anträge auf Freigabe sind vom Verarbeiter unter Angabe des Verwendungszweckes
und des Lieferers, sowie unter genauer Benennung der freizugebenden
Gegenstände und Angabe der Menge und des Preises, an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Sektion W. IV. L. P., mit der Aufschrift
„Betrifft Freigabe von Lumpen“
zu richten.
Berlin, den 3. Juli 1916.
Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung. A. m. W. b.
Koeth.
(2) Bekanntmachung vom 10. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni 1916.
Auf Grund des § 8 Absatz 3 der Bundesratsverordnung über untaugliches
Schuhwerk (Rel. S. 541) wird folgendes bestimmt:
1. Zuständige Behörden im Sinne des § 8 Absatz 1 der Bundesratsverordnung
sind die Ortsobrigkeiten, abgesehen vom ritterschaftlichen
Gebiet, in welchem die Geschäfte der zuständigen Behörden den Kommissaren
der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände — §913
Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juli 1915 Rbl. Nr. 99 — obliegen.
Ortlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk sich der Betrieb,
dessen Schließung erfolgen soll, befindet.