Full text : Das Interregnum.

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mit  rechtlicher  Nothwendigkeit  unmittelbar  und,  dem  weggefallenen
gleich,  an  dessen  Stelle  zu  treten  hätte.!)

Ein  solches  Interregnum  ist  denkbar:

a)  beim  Aussterben  eines  regierenden  Hauses  ohne  Thronerben
ausser  ihm,  d.  h.  beim  Tode  des  letzten  Sprossen  eines  Fürstengeschlechtes,
  wenn  die  Rechtsnormen  des  Staates  nicht  bestimmen,
wer  in  diesem  Falle  successionsberechtigt  ist,  oder  falls  sie  eine  solche
Person  bezeichnen,  wenn  diese  im  Augenblicke  des  Todes  des  bisherigen
  Herrschers  nicht  vorhanden  ist:  mit  anderen  Worten,  wenn
das  regierende  Haus  ohne  jeden  lebenden  oder  erwarteten  Successionsberechtigten
  ausstirbt;

b)  beim  Verzicht  des  letzten  Sprossen  eines  regierenden  Hauses
auf  die  Krone,  ohne  dass  ein  Nachfolgeberechtigter  vorhanden  ist
oder  erwartet  wird,  ebenso  beim  Verzicht  aller  lebenden  Successionsberechtigten;


ec)  ferner  dann,  wenn  der  Monarch  ohne  Hinterlassung  erbberechtigter
Descendenz,  wohl  aber  mit  Hinterlassung  einer  schwangeren
Wittwe  oder  einer  Wittwe  eines  Agnaten  stirbt,  oder  während  der
Schwangerschaft  einer  solchen  Frau,  ohne  dass  Leibeserben  vorhanden
sind,  verzichtet.  Denn  die  ungeborne  Leibesfrucht  ist  nicht  Subjekt
einer  Staatsgewalt,  weil  sie  kein  Rechtssubjekt  ist  und  für  das  Recht
nicht  als  etwas  vorhandenes  Gegenwärtiges,  sondern  höchstens  als
etwas  erwartetes  Zukünftiges  in  Frage  kommt.  Ein  Interregnum
wird  in  einem  solchen  Falle  nur  dann  nicht  eintreten,  wenn  die
Rechtsordnung  des  Staates  den  vorläufigen  oder  dauernden  Ausschluss
des  posthumus  vom  Thronerwerbe  bestimmt:  den  vorläufigen  dann,
wenn  sie  die  Vorschrift  enthält,  dass  bis  zur  Geburt  des  Embryo
und  damit  bis  zur  Entscheidung  über  sein  Leben  und  sein  Geschlecht
die  Staatsgewalt  einem  Agnaten  des  verstorbenen  oder  verzichtenden
Monarchen  zu  eigenem  Rechte  zustehe,  der  also  vorbehaltlich  der  Rechte
eines  später  zur  Welt  kommenden  thronfähigen  Kindes  den  Thron

 

1)  Dass  solche  Fälle,  wie  sofort  gezeigt  werden  soll,  auch  in  der  erblichen
Monarchie  möglich  sind,  hat  man  früher  häufig  übersehen  oder  ausdrücklich  geleugnet
oder  aber  nur  in  ganz  beschränktem  Umfange  zugeben.  Vgl.  Pözt  in  Bluntschli  und
Braters  Staatswörterbuche  VIII  s.  v.  Regentschaft:  „ein  Zwischenreich,  wie  dies  in  der
Wahlmonarchie  eintreten  kann,  wenn  der  Nachfolger  nicht  schon  bei  Lebzeiten  des
Vorgängers  bestimmt  ist,  lässt  sich  in  der  Erbmonarchie  gar  nicht  denken“.  —
VogEL,  2.2.  0.:  eskann  „in  einem  Erbreiche  ein  Interregnum  nur  höchst  selten  eintreten,
  nämlich  nur  bei  einer  Streitigkeit  über  die  Erbfolge“.  —  BoIssoLın  a.  a.  0.
behauptet,  in  einer  Erbmonarchie  gebe  es  ein  Interregnum  nur,  wenn  nach  dem
Ende  einer  Dynastie  der  Fürst  erst  nach  einem  bestimmten  Zeitraume  ersetzt  werde.