Full text : Das Interregnum.

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satze  zur  Demokratie  irgend  denkbar,  dass  die  Existenz  des  Staates
als  solchen  unberührt  bliebe  von  dem  Wegfalle  des  nicht  sofort  durch
ein  gleichwerthes  ersetzten  Subjektes,  welches  als  persönlicher  Träger
der  Staatsgewalt  erscheint.  Denn  in  der  Demokratie  würde  ja  ein
solches  Verschwinden  des  Inhabers  der  Staatsgewalt,  weil  dieser
identisch  ist  mit  der  gesammten  Masse  der  Staatsbürger,  zugleich,  da
kein  Staat  ohne  Volk  sein  kann,  den  Verlust  eines  nothwendigen
Substrates  des  Staates  überhaupt,  also  den  Untergang  des  Staates  bedeuten.
  !)

Es  wird  deshalb  im  Folgenden  lediglich  auf  die  allein  in  Frage
kommende  Verfassungsform  der  Einherrschaft  Rücksicht  genommen,
nur  das  Interregnum  in  der  Monarchie  zum  Gegenstande  der
Darstellung  gemacht  werden.

III.  Die  Entstehung  eines  Interregnums  ist  nun  auf  verschiedene
  Weise  möglich.

1.  Denkbar  ist  es,  dass  die  Verfassung  der  Monarchie  von  vornherein
  nieht  nur  die  Möglichkeit,  sondern  die  Nothwendigkeit
eines  Interregnums  ins  Auge  fasst,  dass  sie  die  Reihenfolge  der  persönlichen
  Inhaber  der  Staatsgewalt  bewusst  und  absichtlich  durch
einen  Zwischenraum  ohne  ein  solches  gleichwerthes  Subjekt  getrennt
sein  lassen  will.  Das  ist  stets  der  Fall  in  der  Wahlmonarchie.
So  in  den  germanischen  Wahlfürstenthümern,  so  wesentlich  im  ehemaligen
  deutschen  Reiche,  so  früher  in  denjenigen  geistlichen  Fürstenthümern,
  in  denen  Bischof  oder  Abt  durch  die  Wahl  des  Kapitels
zugleich  die  staatliche  Stellung  eines  Landesherrn  erhielten,  im  Kirchenstaate,
  im  alten  Königreiche  Polen,  theilweise  in  Schweden,  Norwegen,
Ungarn  und  den  Donaufürstenthümern.  Da  wir  heute  in  Europa
ausser  in  dem  nicht  souveränen  Bulgarien  keine  Wahlmonarchie  mehr
kennen,  so  ercheint  der  Fall  des  Interregnums  im  Wahlreiche  für
das  heutige  Recht  weniger  vom  praktischen,  als  vom  historischen
Standpunkte  aus  wichtig.  Immerhin  wird  sich  für  die  theoretische
Darstellung  ein  näheres  Eingehen  auf  die  Wahlmonarchie  als  unerlässlich
  herausstellen.

2.  Ist  das  Interregnum  nothwendig  in  der  Wahlmonarchie,  so
ist  es  möglich  in  allen  Monarchien.  Es  wird  in  all  den  Fällen
eintreten  müssen,  in  denen  der  Herrscher  wegfällt,  ohne  dass  sogleich
im  Augenblicke  dieses  Wegfalles  ein  Subjekt  vorhanden  ist,  welches

 

1)  Uebereinstimmend  Bo1sJoLIn  a.  a.  O.  Anderer  Meinung  sind  natürlich
die  Schriftsteller,  die  dem  Begriffe  des  Interregnums  die  schon  zurückgewiesene
weite  Ausdehnung  geben.  Vgl.  oben  S.  3.