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17. Eeld- und PForstpolizeigesetz.
Vom 1. April 1880 (GS. S. 230).
Vorbemerkung: Das Gesetz gilt für den Umfang der Monarchie.
Erster Titel.
Strafbestimmungen.
§ 1. Die in diesem Gesetzt mit Strafe bedrohten
Handlungen unterliegen, soweit dasselbe nicht abweichende
Vorschriften enthält, den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs.
: Das Gesetz bezieht sich trotz der anscheinend beschränkenden
Uberschrift nicht bloß auf Forsten und Felder im engeren Sinne,
sondern auch auf städtische Orte, RGStrafs. 7 S. 190.
§ 2. Für die Strafzumessung wegen Zuwiderhandlungen
gegen dieses Gesetz kommen als Schärfungsgründe
in Betracht:
1.
2.
wenn die Zuwiderhandlung an einem Sonnoder
Festtaget oder in der Zeit von Sonnenuntergang
bis Sonnenaufgang begangen ist;
wenn der Zuwiderhandelnde Mittel angewendet
hat, um sich unkenntlich zu machen;
wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld= oder
Forsthüter, oder einem anderen zuständigen Beamten,
dem Beschädigten oder dem Pfändungsberechtigten
seinen Namen oder Wohnort anzugeben
sich geweigert oder falsche Angaben
über seinen oder seiner Gehilfen Namen oder