Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

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17.  Eeld-  und  PForstpolizeigesetz.
Vom  1.  April  1880  (GS.  S.  230).

Vorbemerkung:  Das  Gesetz  gilt  für  den  Umfang  der  Monarchie.



Erster  Titel.
Strafbestimmungen.

§  1.  Die  in  diesem  Gesetzt  mit  Strafe  bedrohten
Handlungen  unterliegen,  soweit  dasselbe  nicht  abweichende
Vorschriften  enthält,  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs.


:  Das  Gesetz  bezieht  sich  trotz  der  anscheinend  beschränkenden
Uberschrift  nicht  bloß  auf  Forsten  und  Felder  im  engeren  Sinne,
sondern  auch  auf  städtische  Orte,  RGStrafs.  7  S.  190.

§  2.  Für  die  Strafzumessung  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz  kommen  als  Schärfungsgründe
  in  Betracht:

1.

2.

wenn  die  Zuwiderhandlung  an  einem  Sonnoder
  Festtaget  oder  in  der  Zeit  von  Sonnenuntergang
  bis  Sonnenaufgang  begangen  ist;
wenn  der  Zuwiderhandelnde  Mittel  angewendet
hat,  um  sich  unkenntlich  zu  machen;

wenn  der  Zuwiderhandelnde  dem  Feld=  oder
Forsthüter,  oder  einem  anderen  zuständigen  Beamten,
  dem  Beschädigten  oder  dem  Pfändungsberechtigten
  seinen  Namen  oder  Wohnort  anzugeben
  sich  geweigert  oder  falsche  Angaben
über  seinen  oder  seiner  Gehilfen  Namen  oder