Full text : Das Interregnum.

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gebietes  oder  eines  Theiles  desselben  gesetzt  hat.!)  Der  Zustand  des
also  occupirten  Staates  oder  Staatsgebietstheiles  unterscheidet  sich
aber  wesentlich  von  dem,  den  wir  hier  als  Interregnum  darstellen.
Denn  die  Gewalt  dieses  Staates  wird  während  einer  solchen  kriegerischen
  Occupation  allerdings  in  Rücksicht  auf  das  occupirte  Gebiet
suspendirt,  hört  aber  darum  nicht  auf,  rechtlich  demselben  Subjekte
zuzustehen,  wie  bisher,,  wenn  auch  dieses  an  der  Ausübung.  der
Staatsgewalt  zeitweilig  verhindert  ist.  Der  oceupirende  Staat  hat
in  dem  besetzten  Gebiete  Recht  und  Pflicht  provisorischer  Verwaltung
nach  Massgabe  völkerrechtlicher  Grundsätze;  aber  diese  provisorische
Verwaltung  unterscheidet  sich  grundsätzlich  von  einer  sogenannten
provisorischen  Regierung  in  einem  Interregnum.  Dabei  ist  ganz
gleichgültig,  ob  die  Occupation  eine  vorübergehende  oder  eine  langwierige
  ist,  und  ob  der  besetzende  Staat  den  Willen  hat,  das  besetzte
Gebiet  dem  seinigen  einzuverleiben  oder  nicht.  Geschieht  das  erstere
im  Friedensschlusse  oder  durch  Eroberung  ohne  solchen,  so  verliert
der  bisherige  Gewaltenträger  seine  Staatsgewalt  erst  in  dem  Augenblicke
  der  Wirksamkeit  des  Friedens  oder  der  völligen  debellatio.  :)

V.  Vielfach  ist  auch  der  Ausdruck  „Zwischenherrschaft“  für  denjenigen
  Zustand  eines  Staates  gebraucht  worden,  in  welchem  dieser
von  einem  Subjekte  beherrscht  wird,  das  sich  unter  ausdrücklicher
oder  stillschweigender  Anerkennung  der  legitimen  Dynastie  infolge
kriegerischer  Eroberung  in  den  „Besitz‘‘  der  Staatsgewalt  gesetzt
hat,  dann  aber  durch  den  früheren  Herrscher  wieder  verdrängt  wird.?)
Es  ist  einleuchtend,  dass  auch  hier  von  einem  Interregnum  in  dem
von  uns  aufgestellten  Sinne  nicht  die  Rede  sein  kann.  Hier  ist  der
sogenannte  Zwischenherrscher  wirklicher  Inhaber  der  Staatsgewalt,
nicht  mangelt  es  in  der  Zeit  seiner  Herrschaft  an  einem  solchen.
Wenn  man  trotzdem  hier  von  Zwischenherrschaft  spricht,  so  denkt
man  rein  äusserlich  an  die  Unterbrechung  der  Herrschaftsinnehabung
seitens  ein  und  derselben  Dynastie.

8  3.
Uebersicht  des  Folgenden.
Der  Versuch  einer  Darstellung  der  Lehre  vom  Interregnum  soll
in  einen  historischen  und  in  einen  dogmatischen  Theil  zerfallen.  In

1)  S.  z.  B.  Herrter,  Europäisches  Völkerrecht  (8.  Ausg.).  S.  402.

2)  Richtig  v.  RoEnne,  Staatsrecht  der  Preuss.  Monarchie  (4.  Aufl.)  I.  S.  179;
E.  Lönine,  Die  Verwaltung  des  Generalgouvernements  im  Elsass.  S.  26fl.

3)  Vgl.  beispielsweise  ZoEprL,  I.  S.  564ff.  —  ZacHARIAE,  I.  S.398  ff.