Full text : Das Interregnum.

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das  Reich  auch  als  zusammengesetzter  Staat  und  trotz  aller  Decentralisation
  bis  zum  Zusammenbruche  stetsein  Staat  mit  monarchischer  Spitze.
Nicht  weil  es  an  einer  solchen  fehlte,  sondern  weil  sie  zu  schwach  geworden
  war,  um  wirken  zu  können,  fiel  das  Reich  in  Trümmer.')

III.  Wie  schon  angedeutet  wurde,  erlangte  das  Interregnum  für
Deutschland  erhöhte  Bedeutung  in  dem  Augenblicke,  in  dem  die
Wahlmonarchie  als  die  Staatsform  des  Reichs  verfassungsmässig  gesichert
  war.?2)  Sobald  es  Rechtens  war,  dass  der  deutsche  König
allein  durch  die  Wahl  der  Kurfürsten,  nicht  nach  Erbrecht  die
Krone  empfing,  war  auch  das  Interregnum  eine  verfassungsgesetzliche
  Nothwendigkeit  geworden:  zwischen  dem  Wegfalle  des  Königs
und  der  Krönung  seines  Nachfolgers  musste  der  Regel  nach  ein
Zwischenraum  ohne  König  liegen.  Es  war  sonach  eine  innere  Nothwendigkeit,
  dass  der  völlige  Ausbau  der  Wahlmonarchie  zugleich
auch  die  Gestaltung  fester  Rechtssätze  über  das  Interregnum,  über
den  zeitweiligen  Ersatz  des  weggefallenen  Herrschers,  über  die  Personen,
  die  diesen  Ersatz  zu  leisten  berechtigt  und  verpflichtet  waren,
und  über  Umfang  und  Inhalt  ihrer  Rechte  während  ihrer  Geschäftsführung
  mit  sich  brachte.  Deshalb  war  auch  das  erste  grosse  Staatsgrundgesetz,
  welches  das  Wahlprinzip  für  alle  künftigen  Zeiten  zum
Grund-  und  Eckstein  des  deutschen  Verfassungsbaues  setzte,  die
goldene  Bulle,  gleichzeitig  das  erste  Reichsgesetz,  das  für  das  Interregnum
  und  für  die  Reichsverwesung  während  der  Zeit  der  Thronerledigung
  einigermassen  erschöpfende  Vorsorge  traf.  Allein,  wie
wir  wissen,  dass  die  goldene  Bulle  das  Wahlrecht  nicht  einführte,
sondern  dessen  schon  errungenen  Sieg  über  das  Erbrecht  zur  gesetzlichen
  Gewissheit  machte,  so  dürfen  wir  auch  mit  Sicherheit  annehmen,
dass  das,  was  sie  über  Interregnum  und  Reichsvikariat  bestimmte,
nicht  einer  reinen  gesetzgeberischen  Initiative  entsprang,  vielmehr
das  Ergebniss  einer  weiter  zurückreichenden  geschichtlichen  Entwicklung
  war.  Denn  Interregna  hatte  es  ja  auch  vor  der  goldenen
Bulle  genug  gegeben,  und  die  Lücke,  die  in  jedem  einzelnen  durch
des  Königs  Tod  entstanden,  war  doch  sicherlich  in  irgend  einer  Art,
wenn  auch  unvollkommen,  ausgefüllt  worden.

 

1)  Im  Wesentlichen  gleich  Bei,  Theorie  der  Staatenverbindungen,  S.  119.  127,
und,  wenngleich  nicht  ganz  konsequent,  SchuLze,  Deutsches  Staatsrecht,  I.  S.  50  ff.
S.  auch  HazBeruin,  Handbuch  des  teutschen  Staatsrechts  I.  S.  125—155,  insbes.
S.  152  (leider  ohne  Verständniss  für  das  Wesen  des  zusammengesetzten  Staates)
und  Leıst,  Lehrbuch  des  teutschen  Staatsrechts  S.  54.  61.

2)  Zoerrr  1.  S.  167.