Full text : Das Interregnum.

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S  8.
Zusätze.

Die  rechtliche  Stellung  des  römischen  Interrex  zur  Königszeit
  vermag  bei  der  Unsicherheit  der  Quellen  und  dem  über  die  Zeiten
  der  römischen  Könige  überhaupt,  wie  über  den  Rechtscharakter
der  königlichen  Stellung  insbesondere  herrschenden  Dunkel  nicht
mit  Genauigkeit  festgestellt  werden.  !)  Andeutungen  darüber  finden
sich  bei  Mommsen,  Römisches  Staatsrecht  I.  (3.  Aufl.  1887.)  S.  10.
12  ff.  und  in  dem  Abschnitte  über  die  Stellvertretung  des  vakanten
Oberamts  8.  647—661.

Die  polnischen  Interregna  während  des  polnischen  Wahlreichs
(1572—1763)  zeigen,  wenn  schon  der  Charakter  der  polnischen,  viele
demokratische  Elemente  enthaltenden  Verfassung  Modifikationen  bedingt,
  wesentliche  Ähnlichkeit  mit  den  deutschen.  Namentlich  ist
die  Stellung  des  polnischen  Reichsvikars,  des  Primas  von  Polen  und
Litthauen,  des  Erzbischofs  von  Litthauen,  oder  im  Falle  einer  Sedisvakanz,
  des  Bischofs  von  Cujavien,  der  Rechtsstellung  der  deutschen
Reichsvikare  analog.  2)

Ueber  Schweden  als  Wahlreich  vgl.  v.  NORDENFLYCHT,  Die
schwedische  Staatsverfassung  in  ihrer  geschichtlichen  Entwicklung
(1861)  S.  53  ff;  über  Ungarn  und  die  Stellung  des  Reichsgubernators,
ROSENMANN,  Staatsrecht  des  Königreiches  Hungarn  (1792)  S.  76  ff.

Ein  Interregnum  in  Schweden  nach  dem  Tode  Karls  XII.  am
30.  November  17183),  nicht  dagegen,  wie  Klüber  ’)  annimmt,  auch  im
Jahre  1743;  inNorwegen  im  Jahre  1814  vom  10.  Oktober,  dem  Tage
des  Thronverzichts  des  „Maanedskong‘‘  (Monatskönigs)  Christian
Friedrich,  bis  zum  10.  November,  dem  Tage  der  Krönung  des  vom
Storthing  gewählten  Königs  Karl  XIII.  von  Schweden;  in  Spanien

 

1)  Sowohl  König  als  interrex  werden  in  der  späteren  Zeit  auch  als  Magistrate
  aufgefasst,  wenngleich  der  Magistratsbegriff  eine  unmittelbare  Volkswahl
voraussetzt  und  dieses  Kriterium  auf  jene  nicht  anwendbar  ist:  vgl.  1.  2  $  14
D.  de  O.  J.  1,2  (Pomponius)  und  Asconius  in  Mil.  p.  34  (Mommsen,  Röm.  Staatsrecht
  1.  S.  10  Note  2  u.  3).

2)  Hierüber  HarrknocH,  Respublica  Polonica  II,  Jus  publ.  Reipubl.  Polon.
cap.  1  insbes.  S.  156  ff,  166  ff.;  Lenenica,  Jus  Publ.  Regn.  Polon.  I.  S.  63—83;
Broam,  Geschichte  von  Polen  und  Litthauen  (1810/1811);  Bronxikowskı,  Die  Geschichte
  Polens  (1827);  Caro,  das  Interregnum  Polens  im  Jahre  1587  (1871);
Rorpeır,  Polen  um  die  Mitte  des  achtzehnten  Jahrhunderts  (1876).

3)  v.  NORDENFLYCHT,  a.  a.  OÖ.  S.  253  ff.;  Krüger  a.  a.  O0.  $  247  Note  g.

4)  Ebenda.