Full text : Das Interregnum.

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„Deptimus  articulus  est,  quod  de  iure  et  consuetudine  imperii
hactenus  observata,  legitime  et  inconcusse  servata  atanto
tempore,  cuiusmemorianonexistit,  fuit  etest,  quod  vacante
imperio  ad  comitem  Palentinum  pertinuit  et  pertinet  in  partibus  Alamannie
  ius  administrandi  iura  imperii  et  feuda  temporalia  conferendi
  et  cetera  alia  negocia  spectaneia  ad  imperium  disponendi.“

Man  wird  jedoch  sowohl  die  Rechtsauffassung  des  Schwabenspiegels,
  wie  die  Behauptungen  in  der  Urkunde  Rudolfs  und  in  den
eben  angeführten  kaiserlichen  Schriften,  wenn  schon  als  Beweis  für
die  Existenz  des  pfälzischen  Vikariats  schon  lange  vor  der  goldenen
Bulle,  so  doch  nicht  als  Zeugnisse  für  sein  besonders  hohes  Alter
schätzen  dürfen.  Denn  wie  sehr  sich  der  Schwabenspiegel  die
pfalzgräflichen  Rechte  zu  erweitern  bestrebt,  ist  bekannt;  der
Ausdruck  „ab  antiquo“  in  der  Urkunde  Rudolfs  wird  eine  der  „bekannten
  Finten“  sein,  welche  die  Könige  anwandten,  wenn  sie  etwas,
was  sie  eben  einführen  wollten,  als  alte  Einrichtung  beim  Reich  bezeichneten
  !),  und  die  Schriften  der  Ludwigschen  Partei  sind  viel  zu
sehr  polemischer  Natur,  als  dass  sie  in  jedem  Satze  ganz  ernst  genommen
  werden  dürften.

Vom  Vikariate  des  Herzogs  von  Sachsen  vacante  imperio  sind
vor  der  goldenen  Bulle  nur  wenige  und  unsichere  Spuren  vorhanden.
Gewiss  ist  es  nicht  so  alt  wie  das  pfälzische  und  scheint  sich  auch
noch  geringerer  Anerkennung  erfreut  zu  haben  als  dieses.  Gleichwohl
  hat  es  auch  schon  vor  der  goldenen  Bulle  existirt.  Die  erste
Andeutung  von  ihm  findet  sich  im  Lehnrecht  des  Schwabenspiegels  2);
darnach  hat  der  Herzog  in  bestimmten  Theilen  des  Reichsgebiets
anstatt  des  Königs  den  Bann  zu  leihen,  wenn  das  Reich  ohne  König
ist.  Aus  einem  Briefe  der  Grafen  Heinrich  von  Schwerin  und  Johann
von  Holstein  an  Papst  Johann  XXII.  vom  Jahre  1328  scheint  hervorzugehen,
  dass  man  zu  dieser  Zeit  im  östlichen  Deutschland  dem
Sachsenherzoge  das  Reichsvikariat  zuschrieb.))  Wir  können  aber
ferner  einen  Schluss  darauf,  dass  schon  vor  1356  das  sächsische  Vikariat

 

S$.  ferner  den  Auszug  Heinrichs  von  Hervord  aus  der  constitutio  „licet  juris“
(iiber  de  reb.  memor.  ed.  Potthast  p.  260£f.).

1)  Weizsäcker,  Der  Pfalzgraf  als  Richter  über  den  König,  in  den  Abh.  der
Götting.  Ges.  der  Wiss.  XXXIII,  S.1£.;  Kupke,  Das  Reichsvikariat  und  die  Stellung
des  Pfalzgrafen  bei  Rhein  bis  zu  Sigmunds  Zeit  S.  47,  54.

2)  Lassb.  41c,  verb.  mit  41b..  S.  dazu  Fıicker  in  den  Sitzungsberichten
der  Wiener  Akad.  Histor.-Pbil.  Cl.  LXXVII,  S.  832  ff.

3)  Rıepez,  Cod.  dipl.  Brandenb,  II,  2,55f.  und  dazu  Harnack,  Kurfürstencollegium
  S.  89.