Full text : Das Interregnum.

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Fortsetzung.  Wesen  des  Interregnums  und  Inhalt  des
Reichsvikariatsrechts.

I.  Die  Auffassung  des  Interregnums  während  der  Reichszeit  geht
von  dem  Standpunkte  aus,  dass  die  Existenz  des  Staates  als  solchen
durch  den  Eintritt  des  Zwischenreichs  nicht  alterirt  werde.!)  „Wenn
der  König  stirbt,  bleibt  das  Reich‘,  soll  Konrad  II.  den  Pavesen  zugerufen
  haben,  als  sienach  König  Heinrichs  II.  Tode  die  königliche  Pfalz
ihrer  Stadt  zertriimmert  hatten  und  sich  zur  Rechtfertigung  ihrer  That
darauf  beriefen,  dass  sie  beim  Mangel  eines  Königs  eine  „königliche“
Burg  nicht  hätten  zerstören  können.?2)  Niemals  erhob  sich  der  Gedanke,
  dass  das  Reich  ohne  König  nicht  mehr  ein  Staat  sei,  oder
überhaupt  dass  der  Wegfall  des  Reichsoberhauptes  auf  die  Integrität  des
Reiches  als  eines  solchen  irgend  welchen  Einfluss  ausübe.  Lediglich  über
die  Zuständigkeit  der  Staatsgewalt,  also  darüber  hat  man  gestritten,
ob  die  Verfassung  des  Staates  durch  jenes  Ereigniss  in  wesentlichem
Umfange  sich  ändere,  ob  im  Interregnum  mit  der  monarchischen
Staatsform  auf  eine  Weile  eine  andere,  eine  aristokratische  oder  demo.
kratische,  abwechsele.  In  der  Litteratur  hat  es  nicht  an  Stimmen
sefehlt,  die  sich  im  letztgenannten  Sinne  ausgesprochen  und  das
Reich  zur  Zeit  des  Interregnums  entweder  für  eine  Demokratie  oder
für  eine  Aristokratie  erklärt  haben.?)  In  aller  Schärfe  findet  sich
jedoch  diese  Ansicht  in  Bezug  auf  das  deutsche  Reich  von  deutschen
Publizisten  fast  gar  nicht  ausgesprochen,  noch  viel  weniger  aber  hat
man  aus  ihr  praktische  Konsequenzen  zu  ziehen  versucht.  Höchstens
im  politischen  Parteikampfe  findet  sich  die  Annahme,  dass  das  Interresnum
  eine  Aristokratie  bedeute,  melırfach  durch  die  Reichsstände
verfochten,  welche  der  Vikariatsgewalt  Opposition  zu  machen  sich
berufen  fühlten;  an  polemischen  Schriften  wissenschaftlich  werthlosen
Inhalts  hat  es  daher  in  dieser  Richtung  namentlich  in  den  späteren
Zwischenreichen  nicht  gefelhlt.t)  Aber  die  Quellen  des  öffentlichen
Rechts  bieten  weder  für  diese  Meinung,  noch  für  die  Annahme  einer
im  Zwischenreiche  die  Monarchie  ablösenden  Demokratie  irgend  einen

1)  v.  ABELE  S.  61.

2)  Wipo  c.7.(MG  SS.  XI.  263);  vgl.  Waıtz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VI.
3.367,  Note  2.

3)  S.  darüber  unten  $  i0.

4)  S.v.  ABELE  S.98ff.  Scharf  gegen  die  aristokratische  Theorie  HaEBERLIN
II.  S.  590f.;  vgl.  v.  ABELE  S.  97.

TRIFPEL,  Interregnum.  3