Full text: Das Interregnum.

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Anhalt. Am wenigsten für die letztere; denn sowohl die Entstehung 
wie der Umfang der Reichsvikariatsrechte beruht ganz unabhängig von 
dem Willen des Volkes auf der gesetzlichen Grundlage einer monarchi- 
schen Verfassung. 
Durchaus dominirend dagegen erscheint während der ganzen 
Reichszeit das Dogma des im Interregnum erledigten Thrones, 
die Auffassung, dass während des Zwischenreiches das Reich gar kein 
Oberhaupt habe und bis zum Regierungsantritte des neuen Monarchen 
sich ohne ein Oberhaupt behelfen müsse, mit anderen Worten, 
dass die Staatsgewalt keinem Subjekte zu eigenem Rechte zustehe. 
„Moriuntur enim“, sagt LimnAeEus!), „moriuntur enim illi (nostri impe- 
ratores, im Gegensatze zu den französischen Königen) nee quisquam 
successorioillis jure, temporis remota intercapedine, succedit.“ 
In diesemSinne wird in den Quellen von dem erledigtenReich, von 
dem erledigten Thron gesprochen, heisst es vacat imperium, vacat 
solium, regno Romano capite privato u.s.f. Der Gedanke ist überall 
der, dass im Interregnum ein Monarch fehle, und dass dieser Mangel 
nicht dadurch behoben sei, dass etwä einem anderen die gleiche recht- 
liche Gewalt wie dem weggefallenen Fürsten zukomme. Auf diesem 
Standpunkt stehen insbesondere auch die deutschen Regierungen selbst, 
vornehmlich die der Reichsvikarien. Durchgehends findet sich gleich 
in den Erklärungen, welche den Antritt der Regierung seitens der 
Reichsverweser verkünden, in den sogenannten Vikariatspatenten, als 
Grund des Eintrittes des Vikariates die Thatsache angegeben, dass 
der Staat durch den Tod des Monarchen des Inhabers seiner Gewalt 
beraubt sei. Denn so ist es zu verstehen, wenn es heisst: „so lange das 
heilige Riche ledig steet und denn mit einem Romischen Kayser oder 
Könige nit verschen ist?)“, wenn gesagt wird: „zu einer Zeit, da 
das heilige Reich mit keinem Haupte versehen“, und „bis 
dasselbe wiederum mit einem Haupte versehen“, „nachdem 
dasselbe sein Oberhaupt verloren.“ 3) Nichts anderes bedeutet es 
t) Jur. publ. lib. Il. cap. 12. 
2) Vikariatspatentdes Pfalzgrafen Ludwig v.J. 1435 (OLENSCHLAGER, Urkunden- 
buch zur goldenen Bulle no. 23). 
3) Vgl. die Patente vom 13. Jan. 1612 (Cod. Aug. 1.8. 419), vom 19. März 1619 
(Cod. Aug. 1. S. 422), vom 6. April 1657 (Cod. Aug. 1. S. 423), dessen Continuation 
vom 9. Febr. 1658 (Cod. Aug. 1.S. 423f.), vom 22. April 1711 (Faser, Europ. Staats- 
cantzley XVII. S.627; Cod. Aug. I. S. 425), vom 24. Oktbr. 1740 (Faser LXXVIll. 
Anhz. S.14; Cod. Aug. 111. S. 167), und vom 26. Jan. 1745 (Cod. Aug. Ill. S. 169; 
Moser, Vom römisch. Kayser u. s. w. S. 788 ff.), ferner vom 25. Febr. 1790 (Cod. Aug. 
IV. S. 61) und vom 7. März 1792 (Cod. Aug. IV. S. 63), Schreiben Johann Georgs II. 
v. Sachsen an das Kammergericht vom 10. Mai 1657 (Lünıs, Reichsarchiv I. S. 1111). 
 
	        
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