Full text : Das Interregnum.

-  6  —

rechtlichen  Doktrin  genügen.  Schon  Kraur!)  that  den  ersten  Sehritt
nach  vorwärts.  Zwar  nennt  auch  er  die  Regierung  während  der
Schwangerschaft  der  Monarchenwittwe  eine  Regentschaft  im  technischen
  Sinne  und  begründet  seine  Forderung  nach  Einsetzung  einer
solchen  mit  dem  Satze  des  römischen  und  deutschen  Rechts,  dass
der  Embryo  mit  Rücksicht  auf  alle  rechtlichen  Vortheile,  die  ihm
zu  statten  kommen  können,  dem  Geborenen  gleich  gehalten  werden
müsse,  weshalb  der  nächste  lebende  Successionsberechtigte  nicht
unter  Ignorirung  der  ungeborenen  Leibesfrucht  vor  deren  Geburt  die
Regierung  definitiv  übernehmen  dürfe.?)  Aber  er  erkennt  doch  schon,
dass  diese  Art  der  Regentschaft  eine  wesentlich  andere  sei  als  alle
übrigen;  denn  während  sonst  eine  Regentschaft  voraussetze,  dass  ein
Souverän  vorhanden  sei,  der  an  der  eigenen  Regierung  verhindert
werde,  sei  hier  für  den  Augenblick  kein  Inhaber  der  Staatsgewalt
  vorhanden.  Von  derselben  Erkenntniss  aus  begründet
v.  KIRCHENHEIM  3)  eine  ganz  eigenartige  Meinung.  Auch  er  bestreitet,
dass  eine  ungeborene  Leibesfrucht  Subjekt  einer  Staatsgewalt  sein
könne;  er  hält  es  ferner  für  „misslich“,  in  dem  in  Rede  stehenden  Falle
eine  Regentschaft  einzusetzen,  weil,  falls  das  Kind  todt  oder  thronunfähig
  zur  Welt  komme,  der  wahre  Thronerbe  in  seinem  Rechte
verkürzt  werde  und  eine  Rückdatirung  des  Thronerwerbs  unmöglich
sei.  Andererseits  leugnet  er  aber  die  Möglichkeit,  dass  der  Staat
eine  Zeit  lang  ohne  einen  Träger  der  Staatsgewalt  existiren  könne.
Er  knüpft  deshalb  an  die  englische  Regentschaftsbill  vom  Jahre  1831
an,  die  in  einem  solchen  Falle  den  lebenden  präsumtiven  Thronerben
den  Thron  vorbehaltlich  der  Rechte  eines  später  zur  Welt  zu  bringenden
  königlichen  Sprösslings  besteigen  liess,  und  behauptet,  dass  ganz
allgemein  „diese  feine  staatsrechtliche  Frage  nach  dem  Muster  der
englischen  Jurisprudenz  zu  entscheiden“  sei.  Bringt  nun  die  Monarchenwittwe
  ein  thronfähiges  Kind  zur  Welt,  so  tritt  der,  welcher  die
Regierung  übernommen  hatte,  zurück  und  wird  eventuell  Regent.*)

 

1)  Die  Vormundschaft  nach  den  Grundsätzen  des  deutschen  Rechts  III.  S.  167.

2)  Er  hält  andererseits  eine  provisorische  Thronfolge  des  Nächstberechtigten
  für  ausgeschlossen,  da  das  Staatsrecht  eine  solche  „Erbfolge  unter
einer  Resolutivbedingung“  ebensowenig  wie  das  Privatrecht  kenne.

3)  Regentschaft  S.  65  ff;  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  S.  196.

4)  Im  Lehrbuch  des  Staatsrechts  hat  v.  KiRCHEXHEIM  seine  Ansicht  nicht
so  streng  durchgeführt,  wie  in  der  Monographie.  Er  sagt  dort  (S.  196),  es  habe,
wenn  das  Kind  tbronfolgeberechtigt  zur  Welt  komme,  „da  der  Embryo  nicht  Träger
der  Krone  sein  kann,  vom  Momente  des  Todes  des  letzten  Inhabers  bis  zur  Geburt
  eine  eigene  Art  Regentschaft  stattgefunden“.