Full text : Das Interregnum.

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v.  GERBER!),  BROCKHAUS  ?),  G.  MEYER?),  ULsricH  t)  und  SEYDEL.®)
Andere  erkannten  sehr  wohl,  dass,  wenn  man  hier  überhaupt  von
Regentschaft  sprechen  dürfe,  das  Rechtsverhältniss  während  dieser
Regierungsverwesung  ein  ganz  eigenartiges  sein  müsse;  in  der  Konstruktion
  ging  man  aber  sehr  weit  auseinander.  Einig  war  man  fast
allgemein  nur  darin,  dass  es  nicht  anginge,  den  Embryo  hier  ohne
Weiteres  und  für  alle  Zeit  von  der  Thronfolge  auszuschliessen.  Man
nahm  deshalb  zunächst  die  Grundsätze  des  Privatrechts  über  das
Erbrecht  des  posthumus  zu  Hülfe..  Da  der  Ungeborene,  so  führte
v.  MoHL®)  aus,  bei  allen  rechtlichen  Vortheilen,  die  ihm  zu  statten
kommen  können,  dem  Lebendigen  gleich  behandelt  wird,  so  muss
bei  einer  Thronerledigung,  wie  sie  hier  eintritt,  der  Embryo  schon
als  vorhandenes  und  zwar  vorläufig  als  männliches  Kind  angenommen
werden,  bis  die  wirklich  erfolgte  Geburt  über  sein  Leben  und  sein
Geschlecht  Gewissheit  giebt.  Ist  also  ein  Ungeborener  der  nächstberechtigte
  oder  gar  der  noch  einzig  mögliche  Thronerbe  vom  Mannesstamme,
  so  muss  der  Thron  ihm  „vorläufig  offen  behalten‘  werden,
vorläufig  eine  Regentschaft  eintreten.  Nun  liegt  aber  die  Mögliehkeit
  nahe,  dass  der  Embryo  todt  oder  thronfolgeunfähig  zur  Welt
kommt,  dass  es  sich  also  z.  B.  herausstellt,  man  habe  mit  Unrecht
die  Leibesfrucht  als  männlich  angesehen.  Da  hilft  eine  Fiktion;  man
nimmt  an,  es  sei  die  unmittelbare  Herrscherfolge  niemals  unterbrochen,
der  Embryo  gar  nicht  vorhanden  gewesen,  und  rechnet  den  Regierungsantritt
  des  jetzt  zunächst  Berechtigten  bis  zum  Tode  des  Voryängers
  zurück.  —  In  meist  wörtlicher  Anlehnung  an  v.  MoHL  entscheidet
  v.  RÖXNE  ‘)  die  Frage.  Auch  er  beruft  sich  auf  die  Grundsätze
des  Privatrechts  tiber  die  Behandlung  der  ungeborenen  Leibesfrucht;
er  führt  sogar  ausdrücklich  die  Bestimmungen  des  Sachsenspiegels,
des  Schwabenspiegels,  des  römischen  Rechts  und  des  preussischen
allgemeinen  Landrechts  an.  Es  ist,  sagt  er,  hier  einstweilen
zweifelhaft,  wer  der  Nächstberechtigte  zur  Thronsuccession  sei;
die  eventuelle  Thronfolge  muss  deshalb  dem  Ungeborenen  offen
behalten,  in  der  Zwischenzeit  aber  eine  Regentschaft  eingesetzt

l)  Grundzüge  des  deutschen  Staatsrechts  S.  104,  Note  1.

2)  In  Holtzendorfis  Rechtslexikon  s.  v.  Regentschaft.

3)  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  S.  227.

4)  Lehrbuch  des  österreichischen  Staatsrechts  S.  138.

5)  Bayrisches  Staatsrecht  I.  S.  455.

6)  Staatsrecht  des  Königreichs  Württemberg  (2.  Aufl.  1840)  I.  S.  159  f.  und

3.  164,  Note  4,
1)  Staatsrecht  der  preuss.  Monarchie  (4.  Aufl.)  I.  S.  171,  181.