Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr.  5646.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Crefeld  im  Betrage  von  300,000  Thaolern.  Vom  9.  Dezember  1862.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

erlheilen,  nachdem  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu  Crefeld  darauf  angetragen
  hat,  zum  Zweck  der  Regulirung  der  städtischen  Schuldverhältnisse  und
zur  Bestreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnützigen  Einrichrungen  ihr  zur  Aufnahme
  eines  Darlehns  von  300,000  A##ern,  geschrieben  drel  hundert  kausend
Thalern,  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons
versehener  Obligarionen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,  und
bei  diesem  Antrage,  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Glaubiger,
sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichrung
  an  jeden  Inhober  enkhalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligarionen  unter
nachstehenden  Bedingungen.

K.  1.
Es  werden  ausgegeben:

aà)  600  Obligationen  jede  zu  50  Rthlr.,  ausmachend  überhaupt  30,000  Rehlr.,

b)  700  -  --100-  -  -  70,000-c)

  200  -  *r*-  500  -  -  -  100,000

d)  100  -  --1000-  -  -100,000
inSumma300,000.Nthlk.

Die  Obligationen  werden  mit  vier  ein  halb  vom  Hundert  jaͤhrlich  verzinst
und  die  Zinsen  jedes  Jahr  am  1.  Juli  von  der  staͤdtischen  Gemeindekasse  zu
Crefeld  gegen  Ruͤckgabe  der  ausgefertigten  Zinskupons  gezahlt.  Zur  Tilgung
der  Schuld  wird  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emirtirten
Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet;  der  Gemeinde
  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit  Genehmigung  Unserer
Regierung  zu  Düsseldorf  zu  verstärken  und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld
zu  beschleunigen.  Den  Inhabern  der  Obligationen  sleht  kein  Kündigungsrecht
gegen  die  Gemeinde  zu.

K.  2.

Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilung
  der  usyngesenoen  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordneten-Lecammiun
  auf  eine  Amtsdauer  von  sechs  Jahren  eine  Schuldentilgungs-Kommission
  gencht,  welche  für  die  treue  Befolgung  der  gegenwärtigen  Bestimmungen
  verantwortlich  ist,  und  zu  dem  Ende  von  Unserer  Fgiern  Duͤsseldorf
in  Eid  und  Pfflicht  genommen  wird.  Dieselbe  soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,
  von  denen  eins  aus  der  Stadtverordneten-Versammlung  und  die  beiden

eanderen  aus  der  Bürgerschaft  zu  wählen  sind.
Qur.  5644)  7.  S.  3.