Contents : Das Interregnum.

jenes  Recht  ist  vielen  Staatsgliedern  eigen;  aber  Herrscher  ist
'kein  anderes  als  der  Monarch.  Die  Willensbildung  des  Staates
ist  unabhängig  von  seiner  Willensherrschaft.  Die  Staatsorgane
schaffen  durch  die  Staatswillensbildung  einen  Willen,  der  ihnen
schlechthin  übergeordnet  wird,  der  Monarch  einen  Willen,  der  den
seinen  wohl  binden,  aber  nicht  beherrschen  kann.!)

IIL  Ziehen  wir  nun  aus  dem  Gesagten  die  Folgerungen  für  das
Interregnum.  Steht  es  fest,  dass  dem  Staate  reale  Existenz  nur  durch
die  ihm  beiwohnende  Rechtssubjektivität  zukommt,  dass  er  Rechtsperson
  aber  nur  ist,  weil  und  insoweit  er  Träger  eines  eigenen
Willens  ist,  so  ist  sein  Untergang  als  Rechtswesen  nothwendig
dann  und  nur  dann,  wenn  er  der  Fähigkeit,  einen  Willen  zur  Erscheinung
  zu  bringen,  mangels  der  dazu  fähigen  Individualexistenzen
beraubt  ist.  An  diesen  letzteren  felılt  es  nun  aber  im  Interregnum
keineswegs.  Denn  alle  Organe  des  Staates,  die  neben  und  unter
dem  Monarchen  an  der  Produktion  des  Staatswillens  mitthätig  waren,
sind  auch  im  Interregnum  vorhanden,  nur  der  Monarch  selbst  ist
verschwunden.  Wie  wenig  aber  dieser  Verlust  die  Integrität  des
Staates  verletzt,  erkennt  man  am  besten,  wenn  man  bedenkt,  dass
es  auch  beim  Vorhandensein  des  Fürsten  Zeiten  giebt,  in  denen  er
so  gut  wie  nicht  vorhanden  ist;  die  Regentschaft  für  den  regierungsunfähigen
  Monarchen  setzt  ja  diesen  als  Willensfaktor  ebenfalls
vollständig  bei  Seite.  Die  den  Staat  bildende  Personengesamtheit
ist  also  zur  Bildung  und  Ausserung  eines  einheitlichen  Gesamtwillens
  auch  dann  befähigt,  wenn  sie  des  Monarchen  ermangelt,  sobald
  sie  nur  Organe  besitzt,  deren  Wille  den  Gesamtwillen  hervorzubringen
  geeignet  und  berufen  ist.2)  Mag  der  ersatzlose  Verlust
des  Monarchen  eine  tiefsreifende  Veränderung  des  staatlichen  Lebens,

 

1)  Die  Lehre,  dass  der  Monarch  nur  ein  eigenes  Recht  auf  Organschaft,
auf  die  oberste  Organschaft  im  Staate  habe,  wird  der  eigenthümlichen  Stellung
des  Herrschers  nicht  gerecht.  Vgl.  die  oben  S.  65  genannten  Schriftsteller
und  JELLINEK,  System  der  öffentl.  Rechte  S.  140f.  Nach  ihm  erschöpft  sich
das  Recht  des  Trägers  der  Krone  in  dem  „Grundanspruch  auf  Anerkennung
seiner  physischen  Individualität  als  Trägers  der  obersten  Organschaft  des  Staates“;
das  bedeutet  einen  erhöhten  „Gesamtstatus*  des  Monarchen.  Daraus  folgt  dann
seine  Exemtion  von  jeder  staatlichen  Zwangsgewalt.  Gerade  das  Letztere  aber
ist  das  Kriterium  der  Monarchenstellung,  während  er  Organ,  wie  oben  ausgeführt,
überhaupt  nicht  ist.

2)  „Es  ist  für  den  Staat  nur  wesentlich,  dass  ein  Organ  vorhanden  sei,
dessen  Wille  sein  Wille  ist,  aber  gleichgiltig,  wie  dasselbe  beschaffen  sei.“  JELLINEK,
Lehre  von  den  Staatenverbindungen  S.  26.