— 4 —
Thatbestände unkritisch zusammenzuwerfen. Ueberall hat man dabei
die Prüfung unterlassen, ob denn wirklich alle die staatlichen Zu-
stände, die man in einem Athem mit dem Interregnum im Wahlreiche
nannte, dieselben Kriterien wie dieses aufwiesen — die Prüfung hätte
vielfach zu einem negativen Resultate führen müssen.
In der That giebt es aber eine Reihe staatlicher Krisen, die
rechtlich dem Interregnum der Wahlmonarchie nicht nur verwandt
oder ähnlich, sondern begrifflich gleich sind, die deshalb in ihrer
Erscheinung auch dasselbe rechtliche Problem bieten, das bei jenem
eine nähere Untersuchung, einen Lösungsversuch herausfordert. Stellen
wir nämlich als das staatsrechtlich bedeutsame Kennzeichen des Inter-
regnums in der Wahlmonarchie zunächst fest, dass in ihm der per-
sönliche, der menschliche Träger der Staatsgewalt weggefallen ist,
ohne dass unmittelbar ein anderes Subjekt von gleichem rechtlichen
Werthe und von ideell unbegrenzter Dauer an seine Stelle gerückt
ist, so sehen wir diese Erscheinung ausserdem auch in einer ‚Reihe
anderer Fälle eintreten, die im Einzelnen sogleich näher aufgeführt
werden sollen.
Den überall gleichen rechtlichen Inhalt dieser Erscheinung, die
rechtliche Form des staatlichen Lebens während der Dauer jenes
Zustandes in allen Fällen seines Auftretens darzustellen, das soll auf
den folgenden Blättern versucht werden.
S 2.
Fälle des Interregnums.
I. Wir sprechen vom Interregnum im Rechtssinne nur als dem
Zustande eines Staates. Es giebt kein Interregnum in der Ge-
meinde, nicht im Staatenbunde, nicht in Kolonien und Nebenländern,
also auch nicht etwa zur Zeit in Elsass-Lothringen: denn das ist
unmittelbares Reichsland, kein Staat.
II. Wenn man die Staaten ihrer Verfassung nach berechtigter
Weise in Monarchien, Demokratien und Aristokratien eintheilt, so
nimmt man zum Eintheilungsgrunde die Wesenheit des persönlichen
Trägers, des sogenannten Subjekts der Staatsgewalt. Man geht von
dem Gedanken aus, dass die dem Staate als solchem zustehende
Willensmacht ihrer Idee, wie ihrer Bethätigung nach regelmässig
an ein menschliches Subjekt geknüpft ist, um als die dem Staate
zur Förderung seiner Zwecke in abstracto gegebene Gewalt die
konkrete Verwirklichung der Staatszwecke erreichen zu können.