Contents : Das Interregnum.

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kung  des  Anwendungsgebietes  des  positiven  Verfassungsrechts  nur
eine  interimistische  ist,  so  wird  das  Recht  selbst  durch  diesen  Mangel
nicht  ausser  Geltung  gesetzt,  es  ist  unabhängig  von  dem  konkreten
Vorhandensein  der  von  ihm  normirten  Thatbestände;  es  zeigt  in  demselben
  Augenblicke  wieder  die  Kraft  seiner  Wirksamkeit,  in  dem  sein
Anwendungsgebiet  durch  den  Eintritt  eines  neuen  Monarchen  die
frühere  Ausdehnung  gewonnen  hat.

2.  Da  Staat  und  Staatsgewalt  im  Zwischenreiche  fortdauern,
so  wird  auch  in  diesem  die  Ausübung  der  Staatsgewalt  an  sieh  in
vollem  Umfange  geschehen.  Sie  wird  geschehen  können,  insoweit
sie  begrifflich  auch  ohne  den  Monarchen  geschehen  kann,  und  sie
wird  geschehen  müssen,  insoweit  ihre  Ausübung  für  den  Staat
selbst  als  Bethätigung  seines  Lebens  unbedingt  erforderlich  ist,  auch
wenn  das  Verfassungsrecht  des  Staates  die  Ausübung  der  Staatsgewalt
  in  gewissem  Umfange  an  sich  lediglich  durch  den  Monarchen
oder  in  dessen  Namen  vorgenommen  wissen  will.  Denn  es  giebt
Staatsakte,  die  geschehen  müssen,  wenn  der  Staat  selbst  nicht  nur
ein  Phantasiegebilde  sein  soll,  Akte,  deren  Unterlassung  die  Interessen
  des  Staates  oder  seiner  Unterthanen  in  einem  solchen  Masse
schädigen  würde,  dass  der  Staat  als  Machtorganismus  oder  als  höchste
Rechtsanstalt  verschwinden  müsste.  Der  Staat  muss  seine  Machtmittel
  pflegen,  seine  Machtstellung  anderen  Staaten  gegenüber  aufrecht
  erhalten,  er  muss  die  subjektiven  Rechte  seiner  Unterthanen
schützen,  muss  Gerichtsbarkeit  tiben,  muss  seine  und  seiner  Glieder
Rechte  im  Zwangswege  durchsetzen,  muss  der  gemeinen  Wohlfahrt
regelnd  und  schützend  dienen.  Er  muss  alles  dies  thun,  auch  wenn
die  physische  Person  fehlt,  an  die  die  Verfassung  die  um  deswillen
bestehenden  Rechte  und  Pflichten  als  eigene  knüpft,  selbst  wenn
diese  Person  an  sich  ausschliesslich  mit  ihnen  begabt  wäre.  Man
denke  z.  B.  an  die  Ausübung  der  Gnadengewalt.  Die  Gnade  bezweckt
  ihrer  Idee  nach  eine  Ausgleichung  der  unvermeidlichen  Härten
des  formellen  Rechts  mit  den  Forderungen  der  vom  nationalen  Rechtsbewusstsein
  getragenen  materiellen  Gerechtigkeit.  Sie  ist  deshalb  für
den  Staat  als  Rechtsanstalt  unentbehrlich;  auch  wenn  ihre  Bethätigung
  dem  Monarchen  als  Träger  der  Staatsgewalt  ausdrücklich  vorbehalten
  ist,  muss  sie,  wennschon  ein  solcher  fehlt,  geübt  werden
können.

Andererseits  wird  nun  aber  durch  das  Felılen  des  Monarchen
die  subjektive  Seite  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  im  Interregnum
  wesentlich  alterirt.  Diese  Ausübung  muss  hier,  auch  wenn  sie